Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 15.05.2012, GZ: A5-97/2004-1 wurde zunächst festgehalten, dass durch die Gewährung der Mindestsicherung an Herrn A O (im Folgenden Berufungswerber) dem Mindestsicherungsträger Stadt Graz Kosten in der Höhe von € 183,44 für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.03.2012 entstanden seien. Gemäß § 16 Abs 2 StMSG werde er verpflichtet dem Mindestsicherungsträger Stadt Graz den Betrag von € 183,44 zu ersetzen. Begründet wurde diese Entscheidung d... mehr lesen...
Index: Verwaltungsverfahren
Norm: StMSG §16 Abs1StMSG §16 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs 1 StMSG haben die Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse und länger als zwei Wochen dauernde Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige Abwesenheiten, unverzüglich der ... mehr lesen...