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VerwaltungsverfahrenNorm
StMSG §16 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung von Herrn A O, geb. am, F, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 15.05.2012, GZ: A5-97/2004-1, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Text
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 15.05.2012, GZ: A5-97/2004-1 wurde zunächst festgehalten, dass durch die Gewährung der Mindestsicherung an Herrn A O (im Folgenden Berufungswerber) dem Mindestsicherungsträger Stadt Graz Kosten in der Höhe von € 183,44 für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.03.2012 entstanden seien. Gemäß § 16 Abs 2 StMSG werde er verpflichtet dem Mindestsicherungsträger Stadt Graz den Betrag von € 183,44 zu ersetzen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass aufgrund der Berufungsentscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vom 10.04.2012 die erstinstanzlichen Bescheide abgeändert worden seien und der Berufungswerber die zu viel bezahlten Beträge rückzuerstatten habe. Für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.03.2012 ergebe sich insgesamt ein Übergenuss von € 183,44.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 15.05.2012, GZ: A5-97/2004-1 wurde zunächst festgehalten, dass durch die Gewährung der Mindestsicherung an Herrn A O (im Folgenden Berufungswerber) dem Mindestsicherungsträger Stadt Graz Kosten in der Höhe von € 183,44 für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.03.2012 entstanden seien. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, StMSG werde er verpflichtet dem Mindestsicherungsträger Stadt Graz den Betrag von € 183,44 zu ersetzen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass aufgrund der Berufungsentscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vom 10.04.2012 die erstinstanzlichen Bescheide abgeändert worden seien und der Berufungswerber die zu viel bezahlten Beträge rückzuerstatten habe. Für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.03.2012 ergebe sich insgesamt ein Übergenuss von € 183,44.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass im § 16 Abs 2 StMSG die Voraussetzungen angeführt werden, unter denen eine Rückerstattungspflicht vorgesehen sei. Keine dieser Voraussetzungen würde vorlegen, daher sei der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen. Im Übrigen hätte die Behörde § 16 Abs 4 StMSG anzuwenden gehabt, da durch die im Raum stehende Rückforderung einerseits der erfolgten Mindestsicherung gefährdet wäre und andererseits für die mitversorgte Gattin und für ihn eine besondere Härte vorliegen würde. Er beantrage daher den gesetzwidrigen Bescheid ersatzlos zu beheben.Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass im Paragraph 16, Absatz 2, StMSG die Voraussetzungen angeführt werden, unter denen eine Rückerstattungspflicht vorgesehen sei. Keine dieser Voraussetzungen würde vorlegen, daher sei der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen. Im Übrigen hätte die Behörde Paragraph 16, Absatz 4, StMSG anzuwenden gehabt, da durch die im Raum stehende Rückforderung einerseits der erfolgten Mindestsicherung gefährdet wäre und andererseits für die mitversorgte Gattin und für ihn eine besondere Härte vorliegen würde. Er beantrage daher den gesetzwidrigen Bescheid ersatzlos zu beheben.
§ 16 StMSGParagraph 16, StMSG
Anzeige- und Rückersatzpflicht
(1) Die Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse und länger als zwei Wochen dauernde Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige Abwesenheiten, unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(2) Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden, sind von den Leistungsbeziehern rückzuerstatten.(2) Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden, sind von den Leistungsbeziehern rückzuerstatten.
Der Berufungswerber und seine Gattin sind beide beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet, beziehen aber keine Leistung des Arbeitsmarktservice. Die Mietkosten betrugen im Jahr 2011 € 295,72 und ab dem 01.01.2012 € 302,96. Der Berufungswerber und seine Gattin erhalten eine Wohnbeihilfe, wobei diese € 193,07 und ab dem 01.04.2012 € 156,44 betrug bzw. beträgt.
Der Berufungswerber hat seine Anzeigepflicht nach § 16 Abs 1 StMSG nicht verletzt. Er hat weder bewusst unwahre Angaben gemacht noch wesentliche Tatsachen verschwiegen. Der Berufungswerber verweist in seiner Berufung zu Recht dafür, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 16 Abs 2 StMSG und damit die Grundlage für eine Rückerstattungspflicht nicht vorliegen. Zur Abänderung der erstinstanzlichen Bescheide und damit verbunden zum Übergenuss ist es nur dadurch gekommen, dass es zwischen der Erstbehörde und dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark unterschiedliche Auffassungen über die Berechnung der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gegeben hat. § 16 Abs 2 StMSG bildet aber keine Grundlage dafür, einen derart zustande gekommenen Übergenuss vom Berufungswerber rückfordern zu können. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Der Berufungswerber hat seine Anzeigepflicht nach Paragraph 16, Absatz eins, StMSG nicht verletzt. Er hat weder bewusst unwahre Angaben gemacht noch wesentliche Tatsachen verschwiegen. Der Berufungswerber verweist in seiner Berufung zu Recht dafür, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 16, Absatz 2, StMSG und damit die Grundlage für eine Rückerstattungspflicht nicht vorliegen. Zur Abänderung der erstinstanzlichen Bescheide und damit verbunden zum Übergenuss ist es nur dadurch gekommen, dass es zwischen der Erstbehörde und dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark unterschiedliche Auffassungen über die Berechnung der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gegeben hat. Paragraph 16, Absatz 2, StMSG bildet aber keine Grundlage dafür, einen derart zustande gekommenen Übergenuss vom Berufungswerber rückfordern zu können. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Mindestsicherung; Rückersatzpflicht; BerechnungZuletzt aktualisiert am
11.02.2013