RS Uvs 2012/8/3 41.11-21/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2012
beobachten
merken

Index

Verwaltungsverfahren

Norm

StMSG §16 Abs1
StMSG §16 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 16 Abs 1 StMSG haben die Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse und länger als zwei Wochen dauernde Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige Abwesenheiten, unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden, sind gemäß Abs 2 leg cit von den Leistungsbeziehern rückzuerstatten. Danach bildet § 16 Abs 2 StMSG keine Grundlage dafür, auch dann einen Übergenuss vom Empfänger der bedarfsorientierten Mindestsicherung rückfordern zu können, wenn dieser nur dadurch zustandegekommen ist, dass es zwischen der Erstbehörde und dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark unterschiedliche Auffassungen über die Berechnung der gewährten Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gegeben hat.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StMSG haben die Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse und länger als zwei Wochen dauernde Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige Abwesenheiten, unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden, sind gemäß Absatz 2, leg cit von den Leistungsbeziehern rückzuerstatten. Danach bildet Paragraph 16, Absatz 2, StMSG keine Grundlage dafür, auch dann einen Übergenuss vom Empfänger der bedarfsorientierten Mindestsicherung rückfordern zu können, wenn dieser nur dadurch zustandegekommen ist, dass es zwischen der Erstbehörde und dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark unterschiedliche Auffassungen über die Berechnung der gewährten Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gegeben hat.

Schlagworte

Mindestsicherung; Rückersatzpflicht; Berechnung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten