Norm: KSchG §6a KSchG § 6a heute KSchG § 6a gültig ab 16.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013
Rechtssatz: Die Fiktion einer späteren, noch dazu zeitlich völlig ungewissen Schuldbefreiung widerspricht im Falle einer Banküberweisung § 6a Abs 2 KSchG und macht die Klausel unzu... mehr lesen...