Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Dietmar R*... mehr lesen...
Norm: KSchG §5c Abs1 Z6KSchG §5gKSchG §28a
Rechtssatz: Das Fehlen der Information über das Rücktrittsrecht verstößt auch bei jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit gegen § 5c KSchG. Das Rücktrittsrecht führt allerdings - anders als die nur für die Zukunft wirkende Kündigung - zu einer Rückabwicklung des Vertrages. Entscheidungstexte 4 Ob 57/08y Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 57/0... mehr lesen...
Norm: EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 Art6EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 allgKSchG §5eKSchG §5g
Rechtssatz: Richtlinienkonforme Auslgeung des § 5g KSchG: Das Rücktrittsrecht soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, bei Erhalt des Erzeugnisses und dessen Überprüfung vom Vertrag zurücktreten zu können; es dient als Korrektiv für unüberlegte Bestellungen, zu denen der Verbraucher mittels entsprechender Werbe-und Mar... mehr lesen...
Norm: EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 allgKSchG §5aKSchG §5bKSchG §5cKSchG §5dKSchG §5eKSchG §5fKSchG §5gKSchG §5hKSchG §5iKSchG §5jKSchG §31a
Rechtssatz: Die §§ 5a bis 5j und § 31a KSchG setzen die Fernabsatz-RL um, deren Ziel es ist, den besonderen Risken des Fernabsatzes zu begegnen: Der Verbraucher kann die Ware vor dem Kauf nicht in Augenschein nehmen; typischerweise fehlt eine persönliche Beratung insbesondere durch den Verk... mehr lesen...