RS OGH 2005/9/27 1Ob110/05s, 7Ob54/08d, 8Ob25/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2005
beobachten
merken

Norm

EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 Art6
EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 allg
KSchG §5e
KSchG §5g

Rechtssatz

Richtlinienkonforme Auslgeung des § 5g KSchG: Das Rücktrittsrecht soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, bei Erhalt des Erzeugnisses und dessen Überprüfung vom Vertrag zurücktreten zu können; es dient als Korrektiv für unüberlegte Bestellungen, zu denen der Verbraucher mittels entsprechender Werbe-und Marketingmaßnahmen verleitet wurde. Der Verbraucher im Fernabsatz soll einem Käufer, der die Ware vor Vertragsabschluss begutachten und überprüfen kann, im Ergebnis gleichgestellt werden. Nur der Widerruf ermöglicht dem Verbraucher, die Vorteile des Distanzvertriebs zu nutzen und sich dennoch in einer vergleichbaren Position zu sehen wie jemand, der den Vertragsgegenstand vor Vertragsschluss intensiv untersuchen kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 110/05s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 110/05s
    Veröff: SZ 2005/137
  • 7 Ob 54/08d
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 54/08d
    Auch; Beisatz: Dieses Rücktrittsrecht muss auch insoweit als umfassend bezeichnet werden, als es dem Verbraucher sowohl dann zusteht, wenn er selbst das Geschäft angebahnt hat (zB durch Wählen der Telefonnummer des Call-Centers des Unternehmers), als auch dann, wenn der Unternehmer sich an den Verbraucher gewandt hat. Insoweit unterscheidet sich die Regelung des § 5e Abs 1 KSchG grundlegend von der in § 3 Abs 3 Z 1 und 2 KSchG normierten Rücktrittsregelung. (T1)
  • 8 Ob 25/09y
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 25/09y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120224

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten