Norm: KSchG §5f KSchG § 5f gültig von 01.05.2011 bis 12.06.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014 KSchG § 5f gültig von 01.06.2000 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
Rechtssatz: § 5f Z 1 KSchG ist dahin auszulegen, dass der Rücktritt des Verbrauchers erst dann a... mehr lesen...
Norm: KSchG §5d Abs2 KSchG §5e KSchG §5f KSchG § 5d gültig von 01.06.2000 bis 12.06.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014 KSchG § 5e gültig von 01.05.2011 bis 12.06.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014 KSchG § 5e gültig von 01.06.2000 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte bot auf mehreren Internetseiten SMS-Dienste und die Erstellung von „Lebenserwartungsprognosen" an. Dabei erweckte sie zunächst blickfangartig den Eindruck von Gratisleistungen. Darauf folgte ein Anmeldefeld in normaler Schriftgröße, in das die Interessenten persönliche Daten einzutragen hatten. Danach musste ein Feld angeklickt werden, wonach man die - nicht gesondert angezeigten - AGB der Beklagten akzeptiere. Die Anmeldung selbst erfolgte durch ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist ein Versandhandelsunternehmen. Sie lässt österreichische Verbraucher anrufen, um ihnen mitzuteilen, sie hätten gewonnen. Gleichzeitig wird ein Brief angekündigt. Bei den Anrufen wird ein Tonbandgerät eingesetzt. Der Anruf erfolgt, ohne dass die Verbraucher ihre Einwilligung gegeben hätten. Dem Angerufenen wird weder der Firmenwortlaut noch die Anschrift noch der Sitz der Beklagten mitgeteilt. In manchen Fällen werden die Angerufenen aufgeforde... mehr lesen...
Norm: EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 allg KSchG §5a KSchG §5b KSchG §5c KSchG §5d KSchG §5e KSchG §5f KSchG §5g KSchG §5h KSchG §5i KSchG §5j KSchG §31a KSchG § 5a heute KSchG § 5a gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2022 KSchG § 5a gültig von 01.07.2018 bis 19.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte bietet in Österreich über die Rufnummer 118811 einen kostenpflichtigen Telefonauskunftsdienst an. Sie betreibt kein eigenes Leitungsnetz, sondern bietet ihre Auskunftsleistungen über das Netz der T***** AG (in der Folge: Netzbetreiberin) an; die Abrechnung gegenüber dem Endkunden erfolgt im Wege der Telefonrechnung. Die Beklagte informiert ihre Kunden zu Beginn des Gesprächs nicht über Name und Anschrift ihres Unternehmens und erteilt - außer bei ... mehr lesen...