Norm
KSchG §5d Abs2Rechtssatz
Nach § 5d Abs 2 KSchG bedarf es vor der Vereinbarung der kurzen Lieferfrist (§ 5f Abs 1 Z 1 KSchG) einer schriftlichen oder einer auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger dokumentierten Information über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 5e einschließlich § 5f Z 1 KSchG. Rechtzeitig kann in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass die Belehrung dem Kunden zukommt, bevor er sich für eine „vorzeitige“ Lieferung unter Entfall des Rücktrittsrechts oder für eine spätere Lieferung unter Beibehaltung des Rücktrittsrechts entscheidet.Nach Paragraph 5 d, Absatz 2, KSchG bedarf es vor der Vereinbarung der kurzen Lieferfrist (Paragraph 5 f, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG) einer schriftlichen oder einer auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger dokumentierten Information über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach Paragraph 5 e, einschließlich Paragraph 5 f, Ziffer eins, KSchG. Rechtzeitig kann in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass die Belehrung dem Kunden zukommt, bevor er sich für eine „vorzeitige“ Lieferung unter Entfall des Rücktrittsrechts oder für eine spätere Lieferung unter Beibehaltung des Rücktrittsrechts entscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128647Im RIS seit
29.04.2013Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015