RS OGH 2012/11/14 7Ob84/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2012
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Norm

KSchG §5d Abs2
KSchG §5e
KSchG §5f
  1. KSchG § 5d gültig von 01.06.2000 bis 12.06.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014
  1. KSchG § 5e gültig von 01.05.2011 bis 12.06.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014
  2. KSchG § 5e gültig von 01.06.2000 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  1. KSchG § 5f gültig von 01.05.2011 bis 12.06.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014
  2. KSchG § 5f gültig von 01.06.2000 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999

Rechtssatz

Nach § 5d Abs 2 KSchG bedarf es vor der Vereinbarung der kurzen Lieferfrist (§ 5f Abs 1 Z 1 KSchG) einer schriftlichen oder einer auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger dokumentierten Information über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 5e einschließlich § 5f Z 1 KSchG. Rechtzeitig kann in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass die Belehrung dem Kunden zukommt, bevor er sich für eine „vorzeitige“ Lieferung unter Entfall des Rücktrittsrechts oder für eine spätere Lieferung unter Beibehaltung des Rücktrittsrechts entscheidet.Nach Paragraph 5 d, Absatz 2, KSchG bedarf es vor der Vereinbarung der kurzen Lieferfrist (Paragraph 5 f, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG) einer schriftlichen oder einer auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger dokumentierten Information über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach Paragraph 5 e, einschließlich Paragraph 5 f, Ziffer eins, KSchG. Rechtzeitig kann in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass die Belehrung dem Kunden zukommt, bevor er sich für eine „vorzeitige“ Lieferung unter Entfall des Rücktrittsrechts oder für eine spätere Lieferung unter Beibehaltung des Rücktrittsrechts entscheidet.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    Veröff: SZ 2012/115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128647

Im RIS seit

29.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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