Entscheidungen zu § 139 Abs. 2 RStDG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2013/4/17 Ds2/13, Ds26/13, Ds31/13, 2Ds1/17w, 2Ds4/17m, 2Ds6/17f, 2Ds5/17h, 2Ds1/18x, 2Ds3/19

Norm: RStDG §139 Abs2StPO §89 Abs2bStPO §464
Rechtssatz: Da in
Betreff: von Berufungen nach der StPO (mit Ausnahme jener wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe [§ 464 Z 1 StPO]) keine Begründungsobliegenheit, vielmehr nur eine Obliegenheit gilt, den Berufungspunkt zu bezeichnen, für die Berufung gegen Disziplinarerkenntnisse aber neben dieser (§ 139 Abs 1 RStDG) auch die Obliegenheit gilt, „die Umstände, durch die“ der Berufungspunkt „begründet w... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.04.2013

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