1 Die Revisionswerberin hat in den Jahren 2012 bis 2014 als Gestellungsnehmerin Leistungen von drei Arbeitskräftegestellern bezogen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin im Instanzenzug gemäß § 100 Abs. 2 EStG 1988 und § 202 iVm § 201 BAO zur Haftung für Abzugssteuern iSd § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 für die Arbeitskräftegestellung durch beschränkt steuerpflichtige Gesteller herangezogen. Im Spruch: des angefochtenen Erkenntnisses werden für das Jahr 2012 di... mehr lesen...
Index: L34007 Abgabenordnung Tirol32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §201 Abs4 idF 2002/I/097 KommStG 1993 §11 Abs1LAO Tir 1984 §151 Abs2 BAO § 201 heute BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013 ... mehr lesen...
Index: L34007 Abgabenordnung Tirol32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §201 Abs4 idF 2002/I/097; KommStG 1993 §11 Abs1;LAO Tir 1984 §151 Abs2; BAO § 201 heute BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013 ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist eines von zwei im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich beteiligten Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Juni 1996 war dieser Gesellschaft Kommunalsteuer aus den ihren wesentlich beteiligten Vorstandsmitgliedern in den Jahren 1994 und 1995 gewährten Vergütungen vorgeschrieben worden. Eine gegen diesen Bescheid von der Aktiengesellschaft erhobene Berufung hatte die Abgabenberufungskom... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: KommStG 1993 §11 Abs1;KommStG 1993 §11 Abs2;KommStG 1993 §15 Abs1;VStG §31 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0065 2001/13/0066 2001/13/0070 2001/13/0068 2001/13/0069 2001/13/0067
Rechtssatz: Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 31 Abs 2 Satz 2 VStG stellt nich... mehr lesen...