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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §115 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der I GmbH in G, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. März 2020, Zl. RV/5101880/2017, betreffend Haftung für Abzugssteuern 2012 bis 2014, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin hat in den Jahren 2012 bis 2014 als Gestellungsnehmerin Leistungen von drei Arbeitskräftegestellern bezogen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin im Instanzenzug gemäß § 100 Abs. 2 EStG 1988 und § 202 iVm § 201 BAO zur Haftung für Abzugssteuern iSd § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 für die Arbeitskräftegestellung durch beschränkt steuerpflichtige Gesteller herangezogen. Im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses werden für das Jahr 2012 die Abzugssteuern in Bezug auf den Gesteller A, für das Jahr 2013 die Abzugssteuern in Bezug auf die Gesteller A, B und C sowie für das Jahr 2014 die Abzugssteuern in Bezug auf die Gesteller A, B und C ausgewiesen (in Bezug auf jeden Gesteller mit einem Betrag pro Jahr).Die Revisionswerberin hat in den Jahren 2012 bis 2014 als Gestellungsnehmerin Leistungen von drei Arbeitskräftegestellern bezogen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin im Instanzenzug gemäß Paragraph 100, Absatz 2, EStG 1988 und Paragraph 202, in Verbindung mit Paragraph 201, BAO zur Haftung für Abzugssteuern iSd Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 für die Arbeitskräftegestellung durch beschränkt steuerpflichtige Gesteller herangezogen. Im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses werden für das Jahr 2012 die Abzugssteuern in Bezug auf den Gesteller A, für das Jahr 2013 die Abzugssteuern in Bezug auf die Gesteller A, B und C sowie für das Jahr 2014 die Abzugssteuern in Bezug auf die Gesteller A, B und C ausgewiesen (in Bezug auf jeden Gesteller mit einem Betrag pro Jahr).
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob für die Geltendmachung der Abzugssteuer iSd § 99 EStG 1988 ein „Sammelbescheid“ zu erlassen gewesen wäre und ob das Bundesfinanzgericht die „Sache“ des Verfahrens überschritt, indem es für den Steuerabzug - anders als das Finanzamt, das die Rechnungslegung gegenüber der Revisionswerberin für relevant erachtete - an die Leistung der Zahlung an den jeweiligen Arbeitskräftegesteller anknüpfte.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob für die Geltendmachung der Abzugssteuer iSd Paragraph 99, EStG 1988 ein „Sammelbescheid“ zu erlassen gewesen wäre und ob das Bundesfinanzgericht die „Sache“ des Verfahrens überschritt, indem es für den Steuerabzug - anders als das Finanzamt, das die Rechnungslegung gegenüber der Revisionswerberin für relevant erachtete - an die Leistung der Zahlung an den jeweiligen Arbeitskräftegesteller anknüpfte.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 § 201 BAO idF BGBl I 2002/97 lautet auszugsweise:Paragraph 201, BAO in der Fassung BGBl römisch eins 2002/97 lautet auszugsweise:
„(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.„(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
[...]
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.“
7 Aus den Erläuterungen des Initiativantrages zu BGBl I 2002/97 (666/A BlgNR XXI. GP 44) ergibt sich, dass die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben derselben Abgabenart in einem Abgabenbescheid durch § 201 Abs. 4 BAO auf Abgaben eingeschränkt werde, für die der Abgabenanspruch im selben Kalenderjahr entstanden ist. Dies solle ua die automationsunterstützte Festsetzung von Säumniszuschlägen (zB bei Dienstgeberbeiträgen) erleichtern.Aus den Erläuterungen des Initiativantrages zu BGBl römisch eins 2002/97 (666/A BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 44, ) ergibt sich, dass die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben derselben Abgabenart in einem Abgabenbescheid durch Paragraph 201, Absatz 4, BAO auf Abgaben eingeschränkt werde, für die der Abgabenanspruch im selben Kalenderjahr entstanden ist. Dies solle ua die automationsunterstützte Festsetzung von Säumniszuschlägen (zB bei Dienstgeberbeiträgen) erleichtern.
8 § 202 Abs. 1 BAO lautet:Paragraph 202, Absatz eins, BAO lautet:
„Die §§ 201 und 201a gelten sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1) geltend zu machen.“„Die Paragraphen 201, und 201a gelten sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (Paragraph 224, Absatz eins,) geltend zu machen.“
9 In dem Kommunalsteuer 2001 bis 2005 betreffenden Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2009/15/0223, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu § 151 Abs. 2 Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO), wonach innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen konnte, aus:In dem Kommunalsteuer 2001 bis 2005 betreffenden Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2009/15/0223, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 151, Absatz 2, Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO), wonach innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen konnte, aus:
„Die Kommunalsteuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind (§ 11 Abs. 1 KommStG 1993). Entsprechend § 151 Abs. 2 TLAO kann aber - da es sich insoweit jeweils um dieselbe Abgabenart handelt - die Festsetzung mehrerer (Monats)Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen und es muss nicht für jeden Kalendermonat je ein Bescheid ergehen (vgl. - zu § 201 BAO - Stoll, Bundesabgabenordnung, § 201, 2125 f). Anders als § 201 Abs. 4 BAO (idF BGBl. I Nr. 97/2002) sieht § 151 Abs. 2 TLAO eine Einschränkung auf Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) nicht vor. Demnach ist es auch zulässig, die Kommunalsteuer für mehrere Jahre mit einem Bescheid festzusetzen. Im Hinblick auf verwaltungsökonomische Überlegungen erscheint die Vorgangsweise der Abgabenbehörde als unbedenklich (vgl. - zu § 150 NÖ AO 1977 - das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, 2005/15/0155).“„Die Kommunalsteuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind (Paragraph 11, Absatz eins, KommStG 1993). Entsprechend Paragraph 151, Absatz 2, TLAO kann aber - da es sich insoweit jeweils um dieselbe Abgabenart handelt - die Festsetzung mehrerer (Monats)Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen und es muss nicht für jeden Kalendermonat je ein Bescheid ergehen vergleiche , - zu Paragraph 201, BAO - Stoll, Bundesabgabenordnung, Paragraph 201, 2125, f). Anders als Paragraph 201, Absatz 4, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,) sieht Paragraph 151, Absatz 2, TLAO eine Einschränkung auf Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) nicht vor. Demnach ist es auch zulässig, die Kommunalsteuer für mehrere Jahre mit einem Bescheid festzusetzen. Im Hinblick auf verwaltungsökonomische Überlegungen erscheint die Vorgangsweise der Abgabenbehörde als unbedenklich vergleiche , - zu Paragraph 150, NÖ AO 1977 - das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, 2005/15/0155).“
10 In dem die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Kommunalsteuerschulden betreffenden Erkenntnis vom 26. Mai 2021, Ra 2020/13/0073, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
„Wenn auch nach § 201 Abs. 4 BAO innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen kann (nach früheren Landesabgabenordnungen auch für mehrere Jahre; vgl. zu § 150 NÖ AO 1977 VwGH 28.5.2008, 2005/15/0155; zu § 151 Abs. 2 TLAO VwGH 7.7.2011, 2009/15/0223; vgl. auch VwGH 21.10.2015, 2012/13/0085), so ist für das Haftungsverfahren - insbesondere zur Abgrenzung des Zeitraumes, für den eine Haftung besteht - eine Ermittlung der Abgabe für jeden Fälligkeitstag vorzunehmen (vgl. auch VwGH 7.7.2011, 2009/15/0223, zur gesonderten monatlichen Ermittlung für die Säumniszuschlagsfestsetzung; eine § 217 Abs. 10 BAO entsprechende Bestimmung enthielt die damals zu beurteilende Landesabgabenordnung nicht).“„Wenn auch nach Paragraph 201, Absatz 4, BAO innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen kann (nach früheren Landesabgabenordnungen auch für mehrere Jahre; vergleiche , zu Paragraph 150, NÖ AO 1977 VwGH 28.5.2008, 2005/15/0155; zu Paragraph 151, Absatz 2, TLAO VwGH 7.7.2011, 2009/15/0223; vergleiche , auch VwGH 21.10.2015, 2012/13/0085), so ist für das Haftungsverfahren - insbesondere zur Abgrenzung des Zeitraumes, für den eine Haftung besteht - eine Ermittlung der Abgabe für jeden Fälligkeitstag vorzunehmen vergleiche , auch VwGH 7.7.2011, 2009/15/0223, zur gesonderten monatlichen Ermittlung für die Säumniszuschlagsfestsetzung; eine Paragraph 217, Absatz 10, BAO entsprechende Bestimmung enthielt die damals zu beurteilende Landesabgabenordnung nicht).“
11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - ebenso wie mit dem Haftungsbescheid des Finanzamtes - gemäß § 201 Abs. 4 iVm § 202 Abs. 1 BAO eine zusammengefasste Nachforderung im Wege der Geltendmachung einer Haftung vorgenommen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - ebenso wie mit dem Haftungsbescheid des Finanzamtes - gemäß Paragraph 201, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 202, Absatz eins, BAO eine zusammengefasste Nachforderung im Wege der Geltendmachung einer Haftung vorgenommen.
12 Im Zulässigkeitsvorbringen führt die Revision hiezu aus, der Verwaltungsgerichtshof habe bereits im Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, 92/14/0214, betreffend die Haftung für Lohnsteuer ausgeführt, dass ein „Sammelbescheid“ zu erlassen sei, wenn sich die Haftung auf mehrere Arbeitnehmer und Monate beziehe. Eine solche Rechtsprechung fehle für die Abzugssteuer iSd § 99 EStG 1988.Im Zulässigkeitsvorbringen führt die Revision hiezu aus, der Verwaltungsgerichtshof habe bereits im Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, 92/14/0214, betreffend die Haftung für Lohnsteuer ausgeführt, dass ein „Sammelbescheid“ zu erlassen sei, wenn sich die Haftung auf mehrere Arbeitnehmer und Monate beziehe. Eine solche Rechtsprechung fehle für die Abzugssteuer iSd Paragraph 99, EStG 1988.
13 Im angesprochenen Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, 92/14/0214 (vgl. auch VwGH 19.3.1998, 97/15/0219, und 21.3.2005, 2003/17/0011), führt der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Lohnsteuerhaftung für mehrere Arbeitnehmer und mehrere Lohnzahlungszeiträume