Entscheidungen zu § 99 Abs. 3 StVO 1960

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Entscheidungen 181-186 von 186

RS UVS Wien 1991/08/02 03/19/245/91

Rechtssatz: Beträgt der einzige zahlenmäßig determinierte Abstand, welcher in der Verordnung zwischen dem Schutzweg und dem Kennzeichen Halteverbot Ende mit 5 m festgelegt wurde, in natura 3,90 m, so liegt  bei einer derartigen Differenz eine gesetzmäßige Kundmachung der Verordnung nicht vor. Schlagworte Ladezone, Halte- und Parkverbot mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 02.08.1991

RS UVS Kärnten 1991/07/24 KUVS-108/3/91

Rechtssatz: Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollission von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Der auf "bloß mögliche nachteilige Folgen" verweisende Grund für die begangene Übertretung ist mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 24.07.1991

TE UVS Wien 1991/07/12 03/19/217/91

Begründung: Zu Punkt 1) hat sich der Beschuldigte verantwortet, er habe zwar die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zur Tatzeit am Tatort überschritten, es sei jedoch nicht die vom Meldungsleger wahrgenommene Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h eingehalten worden, vielmehr sei der Beschuldigte, wie alle in diesem Bereich befindlichen Fahrzeuglenker, etwa 70 km/h gefahren. Zu Punkt 2) verantwortete sich der Berufungswerber damit, daß er den Fahrtrichtungszeiger - wenn auc... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 12.07.1991

RS UVS Wien 1991/07/12 03/19/217/91

Rechtssatz: Es ist nur dann der bevorstehende Wechsel des Fahrstreifens anzuzeigen, wenn sich ein anderer Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang hätte einstellen müssen. Schlagworte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Fahrtrichtungsanzeiger, Spurwechsel mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 12.07.1991

TE UVS Wien 1991/05/22 03/16/41/91

Begründung: Für die vorstehende Entscheidung war folgendes maßgeblich: ad 1) Der Beschwerdeführer wendet ein, die Fußgänger seien neben dem Sicherheitswachebeamten auf dem Gehsteig gestanden. Dem steht die Anzeige des Meldungslegers gegenüber, die lautet: Als einige Kinder die Währinger Straße überqueren wollten und schon ungeduldig vom Gehsteig auf die Fahrbahn schritten, begab ich mich mit senkrecht nach oben ausgestrecktem Arm auf die Fahrbahn. In seiner zeugenschaftlichen Einvernahme v... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 22.05.1991

RS UVS Wien 1991/05/22 03/16/41/91

Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs 1 StVO 1960 gilt es als Zeichen für "Halt", wenn ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben hält. Dieses Zeichen, welches rechtstechnisch eine Verordnung ist, erlangt für den Normunterworfenen nach dem klaren Gesetzeswortlaut erst Verbindlichkeit, wenn der Verkehrsposten auf der Fahrbahn steht. Schlagworte Schutzweg, Armzeichen, Sicherheitsgurt, Abmahnung, ungestümes Benehmen mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 22.05.1991

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