IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit drei der belangten Behörde Landespolizeidirektion Y zurechenbaren Amtshandlungen von Polizeibeamten (zwei Identitätsfeststellungen und der Untersagung des Betretens der Adresse 2) am 12.... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.04.2021, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass im Spruch: des angef... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Maßnahmenbeschwerde der Firma AA Int. Transport GmbH & Co KG, vertreten durch den Geschäftsführer BB, Adresse 1, Z, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. CC, Adresse 2, Y, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsrechtlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Untersagung der Weiterfahrt mit dem auf die beschwerdeführende Gesellschaft zugelassenen Sattelkraftfahrzeug ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 16.10.2017 Index: 90/01 Straßenverkehrsrecht;
Norm: StVO 1960 §97 Abs4
Rechtssatz: Von einer solchen zulässigen Be- bzw Zuladung (mit einem nicht bloß geringfügigen Gewicht der Ladung) an einem Ausgangspunkt innerhalb der Verordnung liegenden Gebieten ist aber ein Umsatteln und auch eine Umladung - allenfalls nach kurzfristiger Zwischenlagerung - zu unterscheid... mehr lesen...