TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/16 LVwG-2017/12/0084-9

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Entscheidungsdatum

16.10.2017

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht;

Norm

StVO 1960 §97 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Maßnahmenbeschwerde der Firma AA Int. Transport GmbH & Co KG, vertreten durch den Geschäftsführer BB, Adresse 1, Z, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. CC, Adresse 2, Y, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsrechtlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Untersagung der Weiterfahrt mit dem auf die beschwerdeführende Gesellschaft zugelassenen Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug ****, Sattelanhänger ****) auf der B 179 Fernpassstraße am 01.12.2016 gegen 15.24 Uhr und Anordnung der Rückfahrt nach Deutschland, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Untersagung der Weiterfahrt mit dem auf die beschwerdeführende Gesellschaft zugelassenen Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug ****, Sattelanhänger ****) auf der B 179 Fernpassstraße am 01.12.2016 gegen 15.24 Uhr als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Anordnung der Rückfahrt nach Deutschland mit dem auf die beschwerdeführende Gesellschaft zugelassenen Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug ****, Sattelanhänger ****) am 01.12.2016 gegen 15.24 Uhr als unbegründet abgewiesen.

3.   Gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl II Nr 517/2013, hat die beschwerdeführenden Gesellschaft dem Land als Rechtsträger der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft V den Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde in Höhe von Euro 57,40 sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von Euro 368,80, sohin gesamt Euro 426,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

4.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

M i t t e i l u n g

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z1 lit b des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 276/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 105/2014 Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), BGBl II Nr 387/2014, folgende Eingabegebühr zu entrichten:

Maßnahmenbeschwerde vom 12.01.2017:      Euro 30,00

Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.

Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109 BIC: BUNDATWW) zu entrichten.

Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden.

Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen.

Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:

Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 12.01.2017 erhob die rechtsfreundlich vertretene beschwerdeführende Gesellschaft eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG und §§ 7 ff VwGVG gegen die Untersagung der Weiterfahrt auf der B 179 Fernpass - Straße von Deutschland Richtung Italien mit der Fahrzeugkombination, amtliche Kennzeichen ****, am 01.12.2016 durch einen Polizeibeamten an der Kontrollstelle X um 15.24 Uhr sowie die Anordnung zur Rückfahrt nach Deutschland. Diese Maßnahmen seien rechtswidrig und verletzten die Beschwerdeführerin als Frachtführer und Speditionsunternehmen in ihrem Recht gemäß § 2 lit b der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 01.12.2009, LGBI Nr 95/2009, die Fernpass-Straße B 179 trotz des zwischen km 0,00 im Gemeindegebiet K und km **** in der Stadtgemeinde W bestehenden Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7, 5 t, mit eigenen Fahrzeugen befahren zu lassen, zumal die gegenständliche Fahrt von den Ausnahmebestimmungen der angeführten Verordnung erfasst gewesen sei.

Am 01.12.2016 habe Herr DD das Zugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** und den Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen **** von der einzigen Ladestelle in D-Z über die B 179 Fernpass-Straße Richtung Italien gelenkt. An der Kontrollstelle in X sei der Lenker angehalten und einer Kontrolle in Bezug auf das Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge auf der Fernpass-Straße gemäß Verordnung der Landesregierung vom 1. Dezember 2009, LGBl Nr 95/2009 unterzogen worden.

Der Fahrer habe dem Polizeibeamten einen CMR-Frachtbrief ausgehändigt, woraus hervorgegangen sei, dass die Ladung - 6 x Motoren und 6 x Radiatoren – im Lager einer Spedition in D-Z beladen worden und die gesamte Ladung für Italien bestimmt gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin sei die Halterin der Fahrzeugkombination ****, Frachtführerin gemäß CMR und Speditionsunternehmen mit Sitz in D-Z, Adresse 1.

Die Amtshandlung an der Kontrollstelle X, Bezirk V, sei im Dienste der Bezirkshauptmannschaft V erfolgt, sodass eine funktionelle Zuordnung des handelnden Organs zur Hoheitsverwaltung vorliege. Der Polizeibeamte habe dem Fahrer, Herrn DD, mit der angeführten Fahrzeugkombination die Weiterfahrt auf der B 179 Fernpass-Straße Richtung Italien untersagt und den Fahrer angewiesen, zurück nach Deutschland zu fahren.

Die Anhaltung sei am 01.12.2016 zwischen 14.28 Uhr bis 15.24 Uhr erfolgt. Der vorgelegte CMR - Frachtbrief sei vom Polizeibeamten einbehalten und mit Sicherstellungsprotokoll gemäß § 110 Abs. 3 Z 1 lit a StPO abgenommen worden.

Die Beschwerdeführerin betreibe am Unternehmensstandort in D-Z, Adresse 1, ein Speditionsunternehmen mit einer Lagerhalle, übe sohin das Speditionsgewerbe aus und habe im Rahmen der speditionsüblichen Kommissionierung eine Ladung nach Italien zusammengestellt.

Beweis:    Versicherungsschein für das Speditionsgewerbe

            Lichtbilder des Speditionsunternehmens

            PV

Der Begriff „Spediteur“ werde in § 407 Abs 1 UGB definiert und laute:

„Spediteur ist, wer es übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen.“

Im konkreten Fall sei die Güterversendung durch Selbsteintritt von der Beschwerdeführerin als Speditionsunternehmen und Frachtführer durchgeführt worden.

Beweis:    CMR gemäß Sicherstellungsprotokoll vom 01.12.2016

            wie vor

Bereits im Verwaltungsstrafverfahren der BH U zu ZI ****, dem eine vergleichbare Sachlage zugrunde lag, seien von der damaligen Behörde Ermittlungen im Rechtshilfeweg durch deutsche Polizeibeamten veranlasst worden, um die Speditionseigenschaft der Beschwerdeführerin zu prüfen. Aufgrund der Berichte deutscher Polizeibeamten seien sodann das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Fahrer nach der StVO gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt worden, weil die Beschwerdeführerin in D-Z, Adresse 1, somit im Ausnahmegebiet, ein Speditionsunternehmen mit Lagerhalle betreibe.

Beweis: Akt der BH U, ZI. ****.

Die Ladung der tatrelevanten Fahrzeugkombination mit den amtlichen Kennzeichen **** habe sich im gegenständlichen Fall wie folgt zusammengesetzt:

?    4 Motoren und 4 Radiatoren der Fa EE GmbH, Gesamtgewicht der Ladung 9164 kg.

Diese Ware sei am 29.11.2016 um 15.24 Uhr in D-T auf das Zugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** samt Sattelanhänger geladen und am gleichen Tag um 16.17 Uhr in D-Z, Adresse 1 , im Lager des Speditionsunternehmens AA Int. Transport GmbH & Co KG abgeladen und eingelagert worden. Fahrer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** sei Herr FF gewesen.

Beweis: ZV FF, per Adresse der Beschwerdeführerin,

 GPS-Datenauszug **** für 29.11.2016

  wie vor

?    2 Motoren und 2 Radiatoren der Fa. EE GmbH, Gesamtgewicht der Ladung 6554 kg. Diese Ware sei am 30.11.2016 um 14.59 Uhr in D-T auf das Zugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** samt Sattelanhänger geladen und am gleichen Tag um 16.30 Uhr in D-Z, Adresse 1 , im Lager des Speditionsunternehmens AA Int. Transport GmbH & Co KG abgeladen und eingelagert worden. Fahrer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** sei Herr GG gewesen.

         Beweis: ZV GG, per Adresse der Beschwerdeführerin,

                          GPS-Datenauszug **** für 30.11.2016

                          wie vor

Gegenstand dieser Maßnahmenbeschwerde sei der Transport der angeführten 6 Motoren und 6 Radiatoren am 01.12.2016 von D-Z, Adresse 1, mit der Fahrzeugkombination ****. Fahrer dieses LKW sei Herr DD gewesen. Herr DD habe seine Tour am 01.12.2016 um 05.42 Uhr in D-S begonnen, sei um 11.57 am Standort der Beschwerdeführerin in D-Z, Adresse 1, eingelangt und habe dabei insgesamt 203,65 km zurückgelegt. Dieses Fahrzeug sei sodann im Rahmen der Speditionsausübung am Standort der Beschwerdeführerin im Landkreis Ravensburg mit den angeführten 6 Motoren und 6 Radiatoren vollständig neu beladen worden.

Nach der Beladung am Standort in Z habe Herr DD seine Fahrt um 12.17 Uhr fortgesetzt und sei in Richtung Tirol losgefahren, wo er sodann um 15.24 Uhr an der Kontrollstelle X angehalten und wegen des Verstoßes gegen das Fahrverbot gemäß Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 01.12.2009, LGBI. Nr. 95/2009, beanstandet worden sei.

Tatsächlich sei Herr DD berechtigt, diese Strecke zu befahren, da aus vorangeführten Gründen der Ausnahmetatbestand „Quellverkehr“ gemäß § 2 lit b leg cit vorliege und sich die Beschwerdeführerin sohin auf diesen Ausnahmetatbestand stütze.

Beweis:    CMR gemäß Sicherstellungsprotokoll vom 01.12.2016

            GPS-Datenauszug **** für 30.11.2016

            ZV DD, per Adresse der Beschwerdeführerin,

Die Beschwerdeführerin sei somit berechtigt, die gegenständliche Güterbeförderung über die B 179 Fernpass-Straße im Gemeindegebiet von X zu disponieren und befahren zu lassen.

Der Ausnahmetatbestand gemäß § 2 lit b der VO der Tiroler LReg, LGBI Nr 95/2009 umfasse Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr betreffend die Gebiete der Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Landeck, Reutte; der Landkreise Biberach, Garmisch-Partenkirchen, Lindau, Oberallgäu, Ostallgäu, Ravensburg, Unterallgäu, Weilheim-Schongau; der Städte Kaufbeuren, Kempten, Memmingen; der Gemeinde Samnaun; der Bezirks- und Talgemeinschaften Burggrafenamt, Vinschgau.

In rechtlicher Hinsicht werde auf ein Erkenntnis des VwGH vom 07.06.2014, 2012/02/0129 verwiesen, worin zum Begriff „Quellverkehr“ ausgeführt werde:

„Ausgehend von einem derart erweiterten Verständnis des Begriffs "Quellverkehr" kann von einer "Beladung" in diesem Sinne jedenfalls nur ausgegangen werden, wenn eine Last oder Ladung aufgenommen wird, deren Ausmaß und Gewicht nicht bloß geringfügig ist.“

Gestützt auf die tatrelevante Verordnung und der Rechtsprechung des VwGH müsse im Rahmen des Quellverkehrs „eine Last oder Ladung aufgenommen“ werden, deren Ausmaß und Gewicht nicht bloß geringfügig sei.

Die Fahrzeugkombination, ****, enthielt im Kontrollzeitpunkt eine Ladung von 6 Motoren und 6 Radiatoren mit einem Gesamtgewicht von 15.718 kg, welche zur Gänze im Landkreis Ravensburg am Sitz der Spedition der Beschwerdeführerin aufgenommen worden sei.

Im Zeitpunkt der Kontrolle am 01.12.2016 seien sämtliche Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand gemäß § 2 lit b leg cit erfüllt gewesen und seien mittels CMR dem amtshandelnden Polizeibeamten nachgewiesen worden. Die Untersagung der Weiterfahrt und die Anordnung der Rückfahrt nach Deutschland seien rechtswidrig erfolgt.

Aus vorgenannten Gründen erfüllte der gegenständliche Transport unzweifelhaft die strengen Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Quellverkehr. Tatsächlich müssten für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes „Ziel- oder Quellverkehr“ bei der gegenständlichen VO der Tiroler LReg, LGBI Nr 95/2009 nicht die strengen Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt werden, habe doch das Amt der Tiroler Landesregierung die Erfordernisse im Rahmen des Vollzugserlasses vom 21.12.2009, ZI ****, zu Punkt 2. wie folgt festgelegt:

„Neben den allgemeinen Ausnahmen gemäß § 2 lit a leg cit sieht die Verordnung auch einen weiteren Ausnahmetatbestand für Fahrten mit Schwerfahrzeugen im Rahmen des Ziel- oder Quellverkehrs für die abgegrenzten Regionen vor.

Das bisherige Erfordernis der Ausschließlichkeit (§ 2 lit c der Verordnung LGBl Nr 72/1989) besteht nicht mehr. Damit wird der Waren- und Güteraustausch in/aus den genannten Gebieten wesentlich erleichtert. Sofern Ladetätigkeiten nicht zum Schein vorgenommen werden, ist es unerheblich, ob das Fahrzeug im berechtigten Gebiet ganz oder nur teilweise be- oder entladen wird. Die Ware, welche im Rahmen des Ziel- oder Quellverkehr befördert wird, unterliegt dabei keiner quantitativen Beschränkung, sofern der Bestimmungsort in den güterbeförderungsrechtlichen Frachtdokumenten oder in den Lieferscheinen nachvollziehbar dargestellt ist.“

Im Schreiben vom 02.12.2009 an den Landeshauptmann von Südtirol Dr. Luis Durnwalder habe der zuständige Verkehrslandesrat DI Dr. Bernhard Tilg hierzu Stellung wie folgt genommen:

„… Ich kann die Befürchtungen der Südtiroler Transportunternehmer hinsichtlich der Neuregelung der Verordnung eines Fahrverbotes für Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf der B 179 Fernpass-Straße verstehen, aber ich teile sie nicht.

(...)

Die Formulierung Ziel- und Quellverkehr ist mit Absicht unbestimmt formuliert, sodass jegliche noch so geringe Be- und Entladung, also jede Teilladung, den Tatbestand des Ziel- und Quellverkehrs erfüllt. Somit kann das Argument, dass die Standorte der Unternehmer zum Be- und Entladen nicht angefahren werden können, nicht nachvollzogen werden.“

Beweis:    Schreiben DI Dr. Tilg vom 02. 12. 2009

            Vollzugserlass vom 21. 12. 2009, ZI. ****.

Beweisanbot:

Beilagen

./1 Gewerbeschein

./2 Lichtbilder

./3 GPS-Datenauszug **** für 29.11.2016

./4 GPS-Datenauszug **** für 30.11.2016

,/5 GPS-Datenauszug **** für 01.12.2016

./6 Akt der BH U zu ZI ****

./7 Versicherungsschein

./8 Sicherstellungsprotokoll vom 01. 12. 2016

./9 Schreiben DI Dr. Tilg vom 02. 12. 2009

./10 Vollzugserlass vom 21.12. 2009, ZI ****.

Zeugen

a) Polizeibeamter der Amtshandlung

b) Lenker DD, per Adresse der Beschwerdeführerin,

c) Lenker GG, per Adresse der Beschwerdeführerin,

d) Lenker FF , per Adresse der Beschwerdeführerin,

e) Sachbearbeiter der BH U, JJ

Die Beschwerdeführerin stellte somit durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom 01.12.2016, wie zu Punkt I. aufgezeigt, für rechtswidrig erklären; gemäß § 35 VwGVG erkennen, das Land Tirol als Träger der der Bezirkshauptmannschaft V ist schuldig, die der Beschwerdeführerin durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen, bei sonstigem Zwang zu Händen des ausgewiesenen Rechtsvertreters zu ersetzen; gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

Mit Gegenschrift der Bezirkshauptmannschaft V vom 31.01.2017, Zl ****, wurden die angeforderten Verwaltungsakten vorgelegt und die Untersagung der Weiterfahrt und die Zurückweisung nach Deutschland als rechtskonform beurteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass Bezlnsp KK (Polizeiinspektion V) am 01.12.2016 an der im Zuge der B 179 Fernpassstraße gelegenen Kontrollstelle X nach Einfahrt des von Herrn DD gelenkten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen **** (Zugfahrzeug) und des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen **** die Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchführte und die Frachtpapiere verlangte. Der Lenker habe einen Internationalen Frachtbrief (CMR) mit dazu gehörigem Lieferschein (Transportauftrag vom 29.11.2016) über 2 Motoren und 2 Radiatoren mit Ladeort in D-T und Entladeort R (Beilage 1 - Frachtbrief und Lieferschein) und einen zweiten Internationalen Frachtbrief (CMR) ohne dazu gehörigem Lieferschein über 4 Motoren und 4 Radiatoren mit Ladeort in D-Z und dem Entladeort in I-Q vorgewiesen (Beilage 2 - Frachtbrief).

Aufgrund der Warenbenennung (Art der Ware) auf beiden vorgelegten Frachtbriefen sei der begründete Verdacht entstanden, dass die gesamte Ladung ursprünglich aus D-T komme und für einen Teil dieser Ware ein zweiter Frachtbrief mit Ladeort in Z erstellt bzw ein Teil dieser Ware mit einem anderen LKW von T nach Z angeliefert und dort umgeladen worden sei.

Der Lenker sei zur Kontrolle der Ladungssicherung und Besichtigung der Ware angewiesen worden, die Plane am Fahrzeug zu öffnen. Die Besichtigung der Ware durch Bezlnsp. K habe ergeben, dass es sich - wie bereits bei der Kontrolle der beiden Frachtpapiere vermutet – um gleiche Waren handelte.

Dem Lenker sei daraufhin die Feststellung mitgeteilt worden, dass diese Fahrt bzw Fracht offensichtlich zur Umgehung des Fernpassfahrverbotes diene, weil die gesamten Waren von der gleichen Abgangsstelle kommen und der Transport trotz kurzer Einlagerung bzw Umladung in Z nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Fernpassfahrverbotes falle.

Anschließend habe Bezlnsp. K den Lenker darüber aufgeklärt, dass Anzeige an die Behörde wegen des Verdachtes der Missachtung des Fahrverbotes über den Fernpass erstattet werden müsse, sowie ein Bericht an die Staatsanwaltschaft Y wegen Verdacht des Vergehens der Beweismittelfälschung nach dem StGB zu erfolgen habe (Beilage 3 - Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Y vom 01.01.2017, GZ ****).

Dazu seien die dafür erforderlichen Dokumente kopiert und der Lenker zum Sachverhalt einvernommen worden (Beilage 4 - Beschuldigtenvernehmung). Der vermutlich gefälschte Internationale Frachtbrief (CMR) über 4 Motoren und 4 Radiatoren mit Ladeort in D-Z sei sichergestellt und dem Lenker darüber eine Bestätigung ausgefolgt worden (Beilage 5 - Sicherstellungsprotokoll).

Nach Abschluss der Amtshandlung sei dem Lenker aufgrund der oben beschriebenen Feststellungen von Bezlnsp. K um ca. 15.35 Uhr die Weiterfahrt untersagt und nach Deutschland zurückgewiesen worden.

Wie im Beschwerdevorbringen beschrieben, sei gegenständlich die gesamte zu transportierende Ware (6 Motoren und 6 Radiatoren) am 29.11.2016 und am 30.11.2016 von D-T nach D-Z verbracht, in Z zwischengelagert und am 01.12.2016 für den Weitertransport nach Italien über die Fernpassroute verladen worden.

Die Destination der beförderten Ware lasse ohne Zweifel den Schluss zu, dass es sich gegenständlich um eine Transitfahrt gehandelt habe. Die Zwischenlagerung der Ware in Z diente dabei offensichtlich einzig der Vorbereitung einer Umgehung des Fernpassfahrverbotes. Zudem sei anzumerken, dass - obwohl laut den Ausführungen des Beschwerdeführers beide Transporte (vom 29.11.2016 und vom 30.11.2016) von T nach Z erfolgten - nur für einen Teil der Ware (nämlich 4 Motoren und 4 Radiatoren) ein Frachtbrief mit Beladeort in Z ausgestellt worden sei.

Wie dem Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion V an die Staatsanwaltschaft Y vom 01.01.2017, GZ ****, zu entnehmen sei, habe der Lenker anfänglich gegenüber dem Kontrollorgan in mündlicher Befragung zugegeben, dass jene Waren des Frachtbriefes mit Beladeort D-Z in seiner Firma aufgeladen bzw umgeladen worden seien und der Chef einen entsprechenden Frachtbrief dazu angefertigt habe und ihm diesen vor der Abfahrt übergeben habe. Der Lenker erklärte, dass er nicht sagen könne, wie diese Waren von T zur Firma AA transportiert worden seien. Er habe angegeben, dass er und andere Fahrer der Firma schon zig-Mal auf diese Art und Weise den Fernpass befahren haben.

Der in gegenständlicher Verordnung verwendete Begriff "Ziel- und Quellverkehr" sei gesetzlich nicht definiert. Auch in der Verordnung selbst finde sich keine Begriffsbestimmung, weshalb der Inhalt der Ausnahmebestimmung teleologisch unter Berücksichtigung der jeweiligen Materialien interpretiert werden müsse. Die vorgesehenen Ausnahmen müssten dabei dem Sachlichkeitsprinzip entsprechen und dürften weder zu weit gefasst sein, damit die Wirksamkeit der Anordnung als solche nicht in Frage gestellt werde, noch dürfe eine unsachliche Bevorzugung bestimmter Wirtschaftskreise bewirkt werden. Wie insbesondere der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.07.2009, Zahl V ****, festgestellt habe, bestehe keine sachliche Rechtfertigung dafür, eine Ausnahme für Fahrten jener Lastkraftfahrzeuge vorzusehen, die ihren "dauernden Standort" in den näher bezeichneten Gebieten haben. Dies laufe nämlich darauf hinaus, dass solche Fahrzeuge die betroffene Strecke auch für Transitfahrten benützen dürfen, wohingegen dies Lastkraftfahrzeugen mit anderen Standorten verwehrt sei.

Nach dem zu gegenständlicher Verordnung der Tiroler Landesregierung ergangenen Vollzugserlass des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21.12.2009, Zl: ****, sei für die Beurteilung der Zulässigkeit einer bestimmten Fahrt im Rahmen des Ziel- oder Quellverkehrs primär der Bestimmungsort der beförderten Ware maßgebend. Sogenannte “Umsattelverkehre“ berechtigten nicht zur Benützung der Verbotsstrecke, wenn aufgrund der Destination der beförderten Ware davon auszugehen sei, dass es sich um eine Transitfahrt handle (siehe Beilage).

Im vorliegenden Fall sei mit einem an sich als Transitfahrt zu qualifizierenden Transport jedenfalls Ziel und Zweck der hier maßgebenden Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 01.12.2009, nämlich insbesondere Transitfahrten über die stark belastete Fernpassroute zu verhindern, durch die Zwischenlagerung und neuerliche Beladung der Ware innerhalb des von der Ausnahme erfassten Gebietes eindeutig unterlaufen worden.

Durch die Zwischenlagerung der zu transportierenden Ware im Gebiet des Ziel- oder Quellverkehrs erlange der Transporteur die Möglichkeit zu bestimmen, welche Fahrten auf der vom Verbot erfassten Strecke stattfinden könnten und welche nicht. Gegenständlich dürfe daher der tatsächliche Zweck der Zwischenlagerung und neuerlichen Beladung der Ware im Ausnahmegebiet, nämlich die damit erreichte Umgehung des Fernpass-Fahrverbotes, keinesfalls außer Betracht gelassen und der Sachverhalt nicht ausschließlich nach den äußeren Umständen beurteilt werden.

Aus Sicht der belangten Behörde müsse gegenständlich von einer offensichtlichen Umgehung des bestehenden Fernpass-Fahrverbotes ausgegangen werden und sei die Untersagung der Weiterfahrt rechtmäßig angeordnet worden.

Aus den genannten Gründen stellte daher die belangte Behörde den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. An Kosten wurden verzeichnet: Vorlageaufwand in Höhe von 57,40 und Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80. Ein allfälliger Verhandlungsaufwand werde im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht geltend gemacht.

Es wurde beantragt, den amtshandelnden Beamten Bezlnsp. KK (Polizeiinspektion V) zum Sachverhalt zu vernehmen.

Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 19.06.2017 hat die beschwerdeführende Gesellschaft auf die Gegenschrift repliziert, und darauf hingewiesen, dass gemäß der amtlichen Mitteilung der Abteilung Verkehrsrecht im Amt der Tiroler Landesregierung vom 21.12.2009, GZ: **** für den Nachweis eines Ausnahmetatbestandes in den „güterbeförderungsrechtlichen Frachtdokumenten" ODER „in den Lieferscheinen“ der Beschuldigte- und/oder Entladeort nachvollziehbar darzustellen sei.

Die Beschwerdeführerin habe als Frachtführerin für die gesamte Ladung einen einheitlichen Frachtbrief (CMR) ausgestellt, worin der Beladeort mit D-Z angeführt worden sei. Damit sei primär nachgewiesen worden, dass der Frachtführer eine Ladung, bestehend aus 6 Motoren und 6 Radiatoren, in D-Z zusammenstellte und mit einem einzigen Fahrzeug nach Italien zu verbringen beabsichtigte.

Die belangte Behörde nehme einen „begründeten“ Verdacht an, weil Waren vom gleichen Hersteller einer Spedition zur Beförderung übergeben worden seien und die Spedition die Waren nicht direkt vom Warenhersteller zum Endabnehmer befördert habe.

Hierzu darf festgehalten werden, dass zwischen den Begriffen „Umladen“ und „Umsatteln“ genau zu unterscheiden sei. Beim Umsatteln werde bei einem vollständig beladenen Sattelanhänger lediglich das Zugfahrzeug getauscht, sodass die Ladung zu keinem Zeitpunkt den Transportträger verlasse, sohin auch ein einheitlicher Transport vom Ladeort bis zur erstmaligen Entladung vorliege. Beim Umladen werde die Waren von einem Lastkraftwagen oder Anhänger zuerst abgeladen und dann zur Weiterbeförderung wieder auf eines dieser Fahrzeuge aufgeladen.

Die belangte Behörde verwende den Begriff „Umladung“ synonym mit „Umsatteln“, wobei grammatikalisch und von der Begrifflichkeit her keine Identität zwischen „Umladen" und „Umsatteln“ bestehe.

Unter Bezugnahme auf die Aussendung des Amtes der Tiroler LReg. (Beilage 10) hätte die belangte Behörde bzw deren organschaftliche Vertretung prüfen müssen, ob eine Identität der Beförderungsfahrzeuge, insbesondere der durch die CMR angeführten Sattelanhänger vorliege. Im Ergebnis hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die beförderte Ware in D-Z erstmalig auf den Sattelanger mit dem amtlichen Kennzeichen **** aufgeladen worden sei und sohin kein „Umsattelverkehr“ offenkundig vorliege. Insofern habe kein „begründeter“ Verdacht für eine Übertretung des Fahrverbotes vorliegen können.

Im konkreten Fall berufe sich die Beschwerdeführerin zudem nicht auf einen Ausnahmetatbestand, weil die eingesetzten Fahrzeuge ihren „dauernden Standort“ im Landkreis Ravensburg haben.

Ganz im Gegenteil würden doch Waren zu unterschiedlichen Zeitpunkten an den Standort eines Spediteur geliefert, dort im Rahmen eines Speditionsbetriebes eingelagert und in Folge einer Kommissionierung zu einer neuen Ladung zusammengestellt.

Die Beladung eines „neuen“ Fahrzeuges, im konkreten Fall eines Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen ****, begründe den Ausganspunkt einer neuen Güterbeförderung im Sinnen des GütbefG und im Zusammensehen mit der StVO den Ausnahmetatbestand „Quellverkehr“.

Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde habe das Land Tirol mit dem Erlass der gegenständlichen Fahrverbot-Verordnung keinesfalls eine engere Auslegung des Fahrverbotes angestrebt als in der Vorgängerregelung.

Die belangte Behörde gehe vollkommen richtig davon aus, dass bereits am 29.11.2016 und am 30.11.2016 die Waren in D-Z einlangten und hier eingelagert wurden. Die belangte Behörde werte dieses „Einlagern“ nur als „Zwischenlagern“, verkenne dabei aber die Realität. Warenanlieferungen an den Betriebsstandort von Speditionsunternehmen seien niemals Einlagerungen zum endgültigen Verbleib, sondern ausschließlich Zwischenlagerungen, sodass die Differenzierung unnötig sei. Sofern die Waren am Betriebsstandort der Beschwerdeführer eingelagert worden seien, sei der Betriebsstandort im Falle einer Weiterbeförderung nach Italien als Beladeort im Sinne des GütbefG und als Ausgangspunkt, somit Quellverkehr, im Sinne der StVO zu beurteilen.

Sowohl die Bezugnahme der belangten Behörde auf den Vollzugserlass der Tiroler Landesregierung vom 21.12.2009 Beilage 10) als auch die extensive Auslegung des Fahrverbotes mit dem Ziel „jeglichen Transitverkehr“ über die Fernpass-Strecke zu verhindern, belegen die Notwendigkeit dieser Maßnahmenbeschwerde. Die belangte Behörde habe das Fahrverbot über die Fernpass-Straße so zu vollziehen, wie es die Tiroler Landesregierung in der gegenständlichen Verordnung angeordnet und im Vollzugserlass klargestellt habe.

Jeglicher Transport von Deutschland nach Italien sei eine Transitfahrt. Bereits die detaillierten Bestimmungen der jeweiligen Ausnahmeregionen in Deutschland und Italien als auch die Vollzugsanordnung der Tiroler Landesregierung, wonach eine Zuladung am Firmenstandort keiner Gewichtsbeschränkung unterliege, belegen die geltend gemachte Rechtswidrigkeiten der belangten Behörde und deren Vollstreckungsorgane.

Im Gegensatz zur örtlich eingeschränkten Interessenslage der belangten Behörde habe das Land Tirol auch die Interessen der Umlandbezirke, wie Imst, Landeck und Innsbruck-Land, aber auch in Deutschland und Italien zu berücksichtigen. So sei insbesondere auch den Speditionsunternehmen in den angesprochenen Ausnahmezonen die Möglichkeit eingeräumt worden, durch Ziel- und Quellverkehr den eigenen Betriebsstandort anfahren zu lassen und dort Be- und Entladungen vornehmen zu können.

Der Vollzug des gegenständlichen Fahrverbotes werde von der belangten Behörde rigoros und einschränkend gehandhabt, sodass die Behörde der Rechtsansicht sei, dass es für die gegenständliche Untersagung der Weiterfahrt und die Rückweisung nach Deutschland keines Verdachtes bedurft habe. Ein begründeter Verdacht wegen Übertretung der gegenständlichen Verordnung sei zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, zumal selbst die belangte Behörde davon ausgehe, dass Warenanlieferungen am 29.11.2016 eingelagert und mit einem anderen Fahrzeug erst am 01.12.2016 nach Italien befördert worden seien. Die gestellten Anträge blieben sohin vollinhaltlich aufrecht.“

Am 26.06.2017 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Weder der zur Vertretung nach außen befugte Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, noch die – aus Deutschland geladenen - Zeugen DD und FF sind zur mündlichen Verhandlung erschienen. BezInsp KK war entschuldigt. Es konnte lediglich der Zeuge GG einvernommen werden. In der mündlichen Verhandlung wurde dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgetragen, binnen drei Wochen vorzulegen, sofern vorhanden, Rechnungen, die an die Firma EE für die Einlagerung der gegenständlichen sechs Motoren gelegt worden sind. Weiters Frachtpapiere, die im gegenständlichen Fall den Transport der vier Motoren von der Übernahme bei der EE nach Z belegen, sowie weiters konkrete Angaben und Nachweise, weshalb im gegenständlichen Fall eine Zwischenlagerung in Z erforderlich gewesen ist.

Mit Schriftsatz vom 17.07.2017 gab die beschwerdeführende Gesellschaft dazu an, dass es richtig sei, dass Herr GG ausschließlich für rein innerdeutsche Beförderungen gesondert Frachtbriefe ausstelle und der Firma EE GmbH die Übernahme von Waren quittiere. Herr FF stelle keine gesonderten Frachtbriefe aus, sondern quittiere die von der Firma EE GmbH zur Verfügung gestellten Lieferscheine. Es dürfe sohin festgehalten werden, dass für die Beförderung von O/T nach Z Lieferscheine ebenso anerkannt würden, wie in Österreich gemäß § 17 GütbefG aF die sogenannten Begleitpapiere.

Die Beschwerdeführerin stehe in keiner unmittelbaren Rechts- oder Vertragsbeziehung zur Firma EE GmbH, sondern erhalte sämtliche Transportaufträge von der LL GmbH mit Sitz in D-P, Adresse 3.

Die zeitliche Transportausgestaltung von der Firma EE GmbH, dh von O und T zum Betriebsstandort der Beschwerdeführerin in Z, sohin die rein innerdeutschen Transporte, erfolgen in Bezug auf Abholung, Zwischenlagerung und Endzustellung ausschließlich über Anweisung der Firma LL GmbH.

Die grenzüberschreitenden Transporte von D-Z nach Italien erfolgen ebenfalls ausschließlich über Anweisung der Firma LL GmbH. 3

Die Firma LL GmbH bestätige schriftlich, dass die Transportaufträge „EE“ fix abgeholt und fix zugestellt werden müssten.

Begründet werden diese Fix-Termine zur Abholung mit der geringen Lagerkapazität der Firma EE in O und T.

Die Zustellung nach Italien sei wiederum nicht jederzeit möglich, sodass auch hier fixe Liefer- bzw Entladetermine eingehalten werden müssten, weshalb die Beschwerdeführerin auch Zwischenlagerungen vorzunehmen habe.

Der Frachtpreis enthalte bereits eine Abschlagszahlung für die Zwischenlagerung, weshalb diese nicht gesondert in Rechnung gestellt werde.

Beweis: Bestätigung der Firma LL GmbH

In rechtlicher Hinsicht werde festgehalten, dass es aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse, insbesondere der Zeugenaussage von Herrn G keinen Zweifel an der Speditions- und Lagertätigkeit der Beschwerdeführerin geben könne.

Selbst bei einem Zweifel in Bezug auf die im Kontrollzeitpunkt beförderten Motoren und Radiatoren, ob und inwiefern der Ausnahmetatbestand Quellverkehr von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen werden könne, hätte der amtshandelnde Beamte im Auftrag der belangten Behörde bestenfalls eine Sicherstellung der Beförderungspapiere vornehmen können.

Jegliche weitere Einschränkung wäre jedoch nach dem bisher erhoben Sachverhalt unverhältnismäßig und insbesondere unbegründet, da immerhin für den überwiegenden Teil der Ladung ein ordnungsgemäßen Begleitpapier zum Nachweis des Quellverkehrs mitgeführt und zur Kontrolle ausgehändigt worden sei.

Die gestellten Anträge blieben sohin vollinhaltlich aufrecht.

II.      Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist die Halterin des Sattelkraftfahrzeuges bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen **** und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen **** und betreibt das Gewerbe „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Güternah- und Fernverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr (vgl das Beschwerdevorbringen sowie Gewerbeanmeldung).

Am 01.12.2016 lenkte Herr DD das Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf der B 179 Fernpass-Straße Richtung Italien und wurde gegen 14.40 Uhr auf der Kontrollstelle X einer Kontrolle durch BezInsp K/Polizeiinspektion V unterzogen.

Die Kontrollstelle X befindet sich an B 179 Fernpass Straße bei km 46,7. Aus Deutschland kommend beginnt das Fahrverbot für Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t bei km 47,957. Auf der Kontrollstelle X befinden sich keine allgemein benutzbaren Parkplätze, sondern können die Sattelkraftfahrzeuge nur während bzw zum Zwecke der Kontrolle abgestellt werden. Ein Verlassen der Kontrollstelle ist nur über die B 179 Fernpass-Straße möglich, eine Ausweichmöglichkeit besteht nicht (vgl den Tiris-Ausdruck betreffend die Kontrollstelle und die Verordnung der Landesregierung vom 1. Dezember 2009, mit der auf der B 179 Fernpass-Straße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, LGBl Nr 95/2009).

Der Lenker DD legte einen Transportauftrag der Firma EE GmbH an die Spedition LL GmbH vom 29.11.2016 vor, wo für zwei Dieselmotoren mit Zubehör die Firma MM in R als Adressat aufscheint. Die Spedition LL GmbH beauftragte als Subunternehmen die beschwerdeführende Gesellschaft (Zeugenaussage GG). Laut vorgelegtem Internationalen Frachtbrief hat die beschwerdeführende Gesellschaft als Frachtführer am 30.11.2016 zwei Motoren und zwei Radiatoren von der EE GmbH in T übernommen, um sie nach R/Italien zur Firma MM zu transportieren (vgl auch die damit übereinstimmende Zeugenaussage des Lenkers dieses Transports am 30.11.2016, Herrn GG, vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 26.06.2017). Zudem zeigte der Lenker DD dem Kontrollbeamten einen zweiten Internationalen Frachtbrief vor, in dem als Absender die AA GmbH & Co KG, als Ort und Tag der Übernahme des Gutes der „30.11.2016 Z-N“ aufscheint. Als Ladegut waren vier Motoren und vier Radiatoren angeführt, die nach Q/Italien zu transportieren waren (vgl den angeführten Transportauftrag und die genannten Internationalen Frachtbriefe).

Anfänglich gab der Lenker DD gegenüber dem Polizeibeamten an, dass er nicht sagen könne, wie diese Waren von T zur Firma AA transportiert worden seien (vgl den Abschluss-Bericht des einschreitenden Polizeibeamten BezInsp K vom 01.01.2017, ****), bei seiner förmlichen Einvernahme als Beschuldigter machte der Lenker keine Angaben mehr (vgl Beschuldigtenvernehmung vom 01.12.2016, ****). Der vorgelegte CMR-Frachtbrief wurde vom Polizeibeamten einbehalten (Sicherstellungsprotokoll vom 01.12.2016, ****).

Bei dem Ladegut handelte es sich jeweils um Motoren und Radiatoren der Firma EE GmbH.

Dem Lenker wurde vom einschreitenden Polizeibeamten mitgeteilt, dass von einer Umgehung des Fernpass-Fahrverbotes ausgegangen werde, weil die gesamte Ware von der gleichen Abgabestelle stamme und der Transport trotz kurzer Einlagerung bzw Umladung in Z nicht unter die Ausnahmebestimmung des Fernpassfahrverbotes falle. Dem Lenker wurde die Erstattung einer Anzeige an die zuständige Behörde wegen des Verdachtes der Missachtung des Fahrverbotes angekündigt (vgl ****), zudem die Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft Y wegen des Verdachts des Vergehens der Beweismittelfälschung (vgl dazu den Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 01.01.2017, ****).

Nach Abschluss der Kontrolle wurde dem Lenker von BezInsp. K die Weiterfahrt auf der B 179 untersagt und wurde er „nach Deutschland zurückgewiesen“ (vgl die Gegenschrift der belangten Behörde vom 31.01.2017, den Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft Y vom 01.01.2017, ****).

Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits aus den in Klammer angeführten und im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Beweismitteln, wobei der festgestellte Sachverhalt größtenteils bereits mit dem Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen in der Gegenschrift übereinstimmt.

Nicht erwiesen werden konnte, dass bereits am 29.11.2016 um 15.24 Uhr in T auf das Zugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** die gegenständlichen vier Motoren und vier Radiatoren der Firma EE aufgeladen wurden. Laut Beschwerdevorbringen soll der Fahrer FF die vier Motoren und Radiatoren von T nach Z bereits am 29.11.2016 transportiert haben. Dieser wurde als Zeuge zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus Deutschland geladen, ist aber nicht erschienen. Es wurde zwar ein GPS-Protokoll vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass FF am 29.11.2016 eine Fahrt mit dem genannten Kraftfahrzeug von T nach Z unternommen hat, ob und welche Ladung zu diesem Zeitpunkt geladen waren, geht aus diesem Protokoll nicht hervor, auch scheint im Protokoll nicht das Gewicht der Ladung auf. Nachdem anlässlich der mündlichen Verhandlung am 26.06.2017 dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgetragen wurde, unter anderem die Frachtpapiere vorzulegen, die den Transport der vier Motoren von der Übernahme bei der EE nach Z belegen, wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich bekannt gegeben, dass Herr FF keine gesonderten Frachtbriefe ausstelle, sondern lediglich die von der Firma EE GmbH zur Verfügung gestellten Lieferscheine quittiere. Gemäß § 7 Abs 3 dt Güterkraftverkehrsgesetz hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass während einer Beförderung im gewerblichen Güterkraftverkehr ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. Ein solches Begleitpapier, das auch ein Lieferschein sein könnte, wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht vorgelegt.

Aus dem Internationalen Frachtbrief, der bei der am 01.12.2016 in Z beginnenden Fahrt mitgeführt wurde, geht lediglich hervor, dass für die gegenständliche Fahrt der Tag der Übernahme der vier Motoren und Radiatoren der 30.11.2016 war.

III.    Rechtslage:

Zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:

Verordnung der Landesregierung vom 1. Dezember 2009, mit der auf der B 179 Fernpass-Straße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, LGBl Nr 95/2009 (im Folgenden: Fernpass-FahrverbotV)

Aufgrund des § 43 Abs 1 lit b Z 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 93/2009, wird verordnet:

§ 1

Auf der B 179 Fernpass-Straße zwischen Straßenkilometer 0,00 in der Gemeinde Nassereith und Straßenkilometer 47,957 in der Stadtgemeinde Vils ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

§ 2

Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen:

         a)       Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes sowie des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Fahrten mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen oder unaufschiebbaren Reparaturen an Energieversorgungsanlagen dienen, sowie Fahrten mit Schulfahrzeugen im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung;

         b)       Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr betreffend die Gebiete der Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck- Stadt, Landeck, Reutte; der Landkreise Biberach, Garmisch- Partenkirchen, Lindau, Oberallgäu, Ostallgäu, Ravensburg, Unterallgäu, Weilheim-Schongau; der Städte Kaufbeuren, Kempten, Memmingen; der Gemeinde Samnaun; der Bezirks- und Talgemeinschaften Burggrafenamt, Vinschgau.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 123/2015

§ 97

Organe der Straßenaufsicht

(1) Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs 1 auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs 1 lit a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch

         a)       Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b)       Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

         c)       Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,

mitzuwirken.

Darüber hinaus können Mitglieder eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in dem Umfang und unter den Voraussetzungen wie die sonstigen Organe der Straßenaufsicht zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die in lit a bis c angeführten Maßnahmen ermächtigt werden. In diesem Fall unterstehen die Mitglieder des Gemeindewachkörpers in fachlicher Hinsicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs 3 betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen

         a)       nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,

         b)       nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

IV.      Erwägungen:

Die den Gegenstand der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde bildenden Amtshandlungen fanden am 01.12.2016 statt. Die Beschwerde wurde am 12.01.2017 per Telefax binnen der 6-wöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist daher rechtzeitig.

Nach dem festgestellten Sachverhalt steht unzweifelhaft fest, dass der einschreitende Polizeibeamte dem Lenker des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges die Weiterfahrt untersagt und die Rückfahrt nach Deutschland angeordnet hat. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist die Halterin des Sattelzuges und Sattelanhängers und betreibt das Gewerbe „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Güternah- und Fernverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr. Wird einem für die beschwerdeführende Gesellschaft tätigen Lenker samt dem für das Unternehmen im Einsatz stehenden Sattelkraftfahrzeug die Weiterfahrt untersagt und eine Rückfahrt nach Deutschland angeordnet, so greift diese Maßnahme unmittelbar in die subjektiven Rechte des Transportgewerbetreibenden ein, da ihm dadurch die Möglichkeit genommen wird, den Transport wie vorgesehen durchzuführen (vgl zur Inhaberin einer Kraftfahrlinienkonzession VwGH 28.02.2005, 2004/03/0162 ua). Die Beschwerdeerhebung durch die beschwerdeführende Gesellschaft erscheint insoweit zulässig.

A) Untersagung der Weiterfahrt

Dem einschreitenden Polizeibeamten fiel im vorliegenden Fall bei der Kontrolle des Sattelkraftfahrzeuges, seiner Ladung und den Frachtpapieren auf, dass es sich bei der gesamten Ladung um gleichartige Waren (6 Motoren und 6 Radiatoren) handelt, die offensichtlich von der gleichen Abgabestelle, nämlich der Firma EE GmbH, stammten. Für zwei Motoren samt Zubehör schien auch eine Niederlassung dieser Firma in T als Absender der beförderten Güter auf, für die vier weiteren Motoren und Radiatoren wurde als Absender und gleichzeitig als Frachtführer die beschwerdeführende Gesellschaft mit Sitz in Z-N/Landkreis M angegeben.

Die Firma EE GmbH hat ihren Hauptsitz in O und ein weiteres Werk und Ersatzteillager in T (beide Landkreis L-Kreis). Beide Orte befinden sich nicht in Gebieten, die von der Ausnahmeregelung des Fernpass-Fahrverbotes erfasst sind. Nur der Sitz der beschwerdeführende Gesellschaft befindet sich in Z/Landkreis M und damit in einem in der Ausnahmeregelung angeführten Gebiet.

Vom Verbot nach § 1 der Fernpass-FahrverbotV sind gemäß deren § 2 lit b nur Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr betreffend die Gebiete der Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck- Stadt, Landeck, Reutte; der Landkreise Biberach, Garmisch- Partenkirchen, Lindau, Oberallgäu, Ostallgäu, Ravensburg, Unterallgäu, Weilheim-Schongau; der Städte Kaufbeuren, Kempten, Memmingen; der Gemeinde Samnaun; der Bezirks- und Talgemeinschaften Burggrafenamt, Vinschgau ausgenommen.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Quellverkehr jener Verkehr zu verstehen, der seinen Ausgangspunkt innerhalb der in der Verordnung, mit der auf der B 179 Fernpass-Straße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, genannten Gebiete hat und aus diesen hinausführt. Zielverkehr ist jener Verkehr, der von außerhalb der in der Verordnung genannten Gebiete kommt und sein Ziel innerhalb dieser Gebiete hat (vgl Materialien zur Verordnung, begründeter Regierungsantrag der Tiroler Landesregierung vom 23. November 2009, GZ ****, vgl weiters VwGH 27.06.2014, 2012/02/0129). In seinem Erkenntnis vom 27.06.2014, 2012/02/0129 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters klargestellt, dass – unter Bezugnahme auf die Materialien zu dieser Verordnung - auch "Fahrten zum Zwecke der Durchführung von Be- oder Entladungen" in den betroffenen Regionen umfasst sind. Ausgehend von einem derart erweiterten Verständnis des Begriffs "Quellverkehr" könne von einer "Beladung" in diesem Sinne – so der Verwaltungsgerichtshof - jedenfalls nur ausgegangen werden, wenn eine Last oder Ladung aufgenommen wird, deren Ausmaß und Gewicht nicht bloß geringfügig ist.

Von einer solchen zulässigen Be- bzw Zuladung (mit einem nicht bloß geringfügigen Gewicht der Ladung) an einem Ausgangspunkt innerhalb der Verordnung liegenden Gebieten ist aber ein Umsatteln und auch eine Umladung - allenfalls nach kurzfristiger Zwischenlagerung - zu unterscheiden, die nur zur Umgehung des Fernpass-Fahrverbotes vorgenommen werden. Ein solcher Transport kann – zumal tatsächlich nur der Transport von und zu einem Ort, der außerhalb der in der Verordnung genannten Gebiete liegt, Zweck der Fahrt ist – keinen Quell- oder Zielverkehr begründen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.07.2009, V 364/08 bereits ausgeführt, dass keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar ist, auch eine Ausnahme für Fahrten jener Lastkraftfahrzeuge vorzusehen, die ihren "dauernden Standort" in den näher bezeichneten Bezirken und Gemeinden haben. Dies laufe nämlich darauf hinaus, dass solche Fahrzeuge die betroffene Strecke auch für Transitfahrten benützen dürfen, wohingegen dies Lastkraftfahrzeugen mit anderen Standorten verwehrt ist. Wenn diese Standorte nun nur dazu angefahren werden dürften, um dort durch Umsatteln, Umladen oder durch eine kurze, nicht durch sonstige nachvollziehbare Umstände gerechtfertigte Zwischenlagerung einen Quellverkehr zu begründen, käme es wiederum zu einer unzulässigen Bevorzugung jener Transportunternehmen.

Der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges hat während der Kontrolle – trotz Einvernahme - keine Angaben dazu gemacht oder in irgendeiner Form begründet, weshalb – bei gleichartiger Ware - für zwei Motoren und Radiatoren einmal die EE GmbH und für die vier weiteren Motoren und Radiatoren der Frachtführer selbst als Absender der Ware aufscheint. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelte es sich auch nicht um einen einheitlichen Frachtbrief für die gesamte Ware, die in Z aus nachvollziehbaren (und dem Polizeibeamten bekannt gegebenen) Gründen neu zusammengestellt werden musste. Auch geht aus den dem Polizeibeamten ausgehändigten Frachtpapieren in keinster Weise hervor

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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