RS Lvwg 2017/10/16 LVwG-2017/12/0084-9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.10.2017

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht;

Norm

StVO 1960 §97 Abs4

Rechtssatz

Von einer solchen zulässigen Be- bzw Zuladung (mit einem nicht bloß geringfügigen Gewicht der Ladung) an einem Ausgangspunkt innerhalb der Verordnung liegenden Gebieten ist aber ein Umsatteln und auch eine Umladung - allenfalls nach kurzfristiger Zwischenlagerung - zu unterscheiden, die nur zur Umgehung des Fernpass-Fahrverbotes vorgenommen werden. Ein solcher Transport kann – zumal tatsächlich nur der Transport von und zu einem Ort, der außerhalb der in der Verordnung genannten Gebiete liegt, Zweck der Fahrt ist – keinen Quell- oder Zielverkehr begründen.

Schlagworte

Umladung; Quell- oder Zielverkehr;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.12.0084.9

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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