IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Y vom 02.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der bekämpfte Bescheid wird insoweit wegen Unzuständigkeit des Stadtsen... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, in Z, Adresse 1, ? gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2018, ******, betreffend drei Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr, den I. Beschluss gefasst: 1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. ? gegen den Bescheid... mehr lesen...