Entscheidungsdatum
13.03.2026Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §43Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Y vom 02.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der bekämpfte Bescheid wird insoweit wegen Unzuständigkeit des Stadtsenates der Stadt Y als Berufungsbehörde und der Stadt Y als erstinstanzliche Behörde ersatzlos behoben, als sich der Bescheid auf die Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 4a StVO 1960 für Kurzparkzonen auf Bundes- und Landesstraßen innerhalb der Zone Y im Sinne des § 2 Abs 2 der Verordnung der Bürgermeisterin vom 27.07.2015, Zl MagIbk/6629/PW-PWV/2, als Angelegenheit der Bezirksverwaltung, bezieht.Der bekämpfte Bescheid wird insoweit wegen Unzuständigkeit des Stadtsenates der Stadt Y als Berufungsbehörde und der Stadt Y als erstinstanzliche Behörde ersatzlos behoben, als sich der Bescheid auf die Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 für Kurzparkzonen auf Bundes- und Landesstraßen innerhalb der Zone Y im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung der Bürgermeisterin vom 27.07.2015, Zl MagIbk/6629/PW-PWV/2, als Angelegenheit der Bezirksverwaltung, bezieht.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte mit 20.05.2025 eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 4a StVO 1960 bzw § 6 Abs 3 TPAG 2006, für sein Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, wobei er als Antragsart „ortsansässiger Betrieb“ angab und die Bewilligung für „Zone Y“ begehrte. Diesen Antrag stellte er unter Verwendung eines Formulars der Stadt Y, in dem nicht zwischen in „Zone Y“ liegenden Gemeindestraßen einerseits und „Bundes- und Landesstraßen“ andererseits unterschieden wird.Der Beschwerdeführer beantragte mit 20.05.2025 eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 bzw Paragraph 6, Absatz 3, TPAG 2006, für sein Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, wobei er als Antragsart „ortsansässiger Betrieb“ angab und die Bewilligung für „Zone Y“ begehrte. Diesen Antrag stellte er unter Verwendung eines Formulars der Stadt Y, in dem nicht zwischen in „Zone Y“ liegenden Gemeindestraßen einerseits und „Bundes- und Landesstraßen“ andererseits unterschieden wird.
Mit Bescheid der Stadt Y vom 29.07.2025, Zl ***, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Firmenparkkarte für ortsansässige Betriebe für die Kurzparkzone Y für das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen *** gemäß § 45 Abs 4a StVO 1960 iVm § 6 Innsbrucker Parkabgabenverordnung 2014 und §§ 3 der Verordnungen des Gemeinderates und der Bürgermeisterin vom 27.07.2015, Zl MagIbk/6629/PW-PWV/2, als unbegründet abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausschließlich auf die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung gegen diesen Bescheid hingewiesen.Mit Bescheid der Stadt Y vom 29.07.2025, Zl ***, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Firmenparkkarte für ortsansässige Betriebe für die Kurzparkzone Y für das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen *** gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 6, Innsbrucker Parkabgabenverordnung 2014 und Paragraphen 3, der Verordnungen des Gemeinderates und der Bürgermeisterin vom 27.07.2015, Zl MagIbk/6629/PW-PWV/2, als unbegründet abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausschließlich auf die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung gegen diesen Bescheid hingewiesen.
Begründend führte die Stadt Y aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung nicht vorliegen würden. Die behaupteten mehrmals täglich stattfindenden Transporte von Handelswaren seien durch die übermittelten Unterlagen nicht erwiesen, weil sich aus den Unterlagen ergebe, dass höchstens einmal pro Tag ein Transport von Handelswaren im Rahmen des Gewerbebetriebes erfolge. Im Zeitraum 24.03.2025 bis 19.05.2025 seien insgesamt lediglich zehn Liefertätigkeiten nachgewiesen worden.
Dagegen richtete sich die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 19.08.2025. Demnach sei entscheidend, dass die berufliche Tätigkeit erschwert wäre, wenn der Beschwerdeführer das Fahrzeug etwa aus dem Kurzparkzonenbereich ständig entfernen müsse und längere Strecken zurückgelegt werden müssten. Nach 10:30 Uhr dürfe zum Restaurant nicht mehr zugefahren werden, und befänden sich im Umkreis auch kaum Kurzparkzonen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei kleinen Lagerbeständen untertags mehrmals Ware nachgekauft werden müsse. Im Berufungsantrag wurde eine Antragsstattgabe hinsichtlich „Kurzparkzone Y gemäß § 45 Abs 4a StVO 1960 iVm § 6 Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2014 und dem § 3 der Verordnungen des Gemeinderates und des Bürgermeisters vom 27.07.2015“ begehrt.Dagegen richtete sich die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 19.08.2025. Demnach sei entscheidend, dass die berufliche Tätigkeit erschwert wäre, wenn der Beschwerdeführer das Fahrzeug etwa aus dem Kurzparkzonenbereich ständig entfernen müsse und längere Strecken zurückgelegt werden müssten. Nach 10:30 Uhr dürfe zum Restaurant nicht mehr zugefahren werden, und befänden sich im Umkreis auch kaum Kurzparkzonen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei kleinen Lagerbeständen untertags mehrmals Ware nachgekauft werden müsse. Im Berufungsantrag wurde eine Antragsstattgabe hinsichtlich „Kurzparkzone Y gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 6, Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2014 und dem Paragraph 3, der Verordnungen des Gemeinderates und des Bürgermeisters vom 27.07.2015“ begehrt.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Y – der belangten Behörde – vom 02.10.2025, Zl ***, wurde die Berufung gegen die Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 45 Abs 4a StVO 1960 und § 6 Innsbrucker Parkabgabenverordnung 2014 als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Stadt Y vollinhaltlich bestätigt. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Y – der belangten Behörde – vom 02.10.2025, Zl ***, wurde die Berufung gegen die Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960 und Paragraph 6, Innsbrucker Parkabgabenverordnung 2014 als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Stadt Y vollinhaltlich bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vorgelegten Unterlagen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht geeignet wären. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des Parteiengehörs mehrfach die Möglichkeit eingeräumt worden, ergänzende Unterlagen vorzulegen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** für tägliche Autofahrten zur Führung seines Gewerbebetriebs benötige. Im Rahmen der Beurteilung hätten grundsätzlich ausschließlich Warentransporte als Nachweis berücksichtigt werden können, weshalb Fahrten zum Buchhaltungsbüro oder zu den CC nicht zu beachten seien. Ausdrücklich hielt die belangte Behörde fest, dass eine Zufahrt bis 10:30 Uhr in die Altstadt möglich sei, weshalb die Führung des Gewerbebetriebes des Beschwerdeführers durch die Versagung der Ausnahmebewilligung nicht erheblich erschwert oder gar verunmöglicht werde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vorgelegten Unterlagen zeigen würden, dass von acht relevanten Fahrten, drei innerhalb der erlaubten Zeit für die Zufahrt bis 10.30 Uhr erfolgt seien.
Dagegen richtet sich vorliegende Beschwerde vom 30.10.2025. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er ein Restaurant betreibe, dass täglich von 11:00 Uhr vormittags bis 22:00 Uhr abends geöffnet habe. Sämtliche Einkäufe und Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten erledige der Beschwerdeführer persönlich. Abhängig von Gästeaufkommen und Bestellungen seien mehrmals täglich Einkäufe notwendig, dies auch nach dem zeitlichen Ablauf der Zufahrtsmöglichkeiten um 10:30 Uhr. Die Lagermöglichkeiten im Restaurant seien durchaus knapp, weshalb mehrmalige Fahrten unumgänglich seien. Gerade im Gastronomiebereich variiere das Gästeaufkommen erheblich und sei daher die Menge und Art der täglich benötigten frischen Zutaten nicht absehbar. Insbesondere seien verderbliche Waren wie Obst, Gemüse, Fisch oder Fleisch mehrmals täglich nachzukaufen. Viele dieser Produkte seien erst im Laufe des Vormittags oder Nachmittags verfügbar, weshalb die beschriebenen Fahrten vor 10:30 Uhr nicht möglich seien. Auch müssten häufig größere Mengen an Lebensmittel und Getränken transportiert werden, weshalb auch aus diesem Grund die begehrte Bewilligung erforderlich sei. Die Versagung der Parkkarte führe zu einer erheblichen Erschwernis der beruflichen Tätigkeit, im Sinne des § 45 Abs 4a StVO 1960, weil der Beschwerdeführer ohne diese Berechtigung regelmäßig unzumutbare Umwege, längere Transportwege und zusätzlichen Zeitaufwand in Kauf nehmen müsse. Dadurch werde die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung des Gastronomiebetriebs deutlich beeinträchtigt. Dagegen richtet sich vorliegende Beschwerde vom 30.10.2025. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er ein Restaurant betreibe, dass täglich von 11:00 Uhr vormittags bis 22:00 Uhr abends geöffnet habe. Sämtliche Einkäufe und Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten erledige der Beschwerdeführer persönlich. Abhängig von Gästeaufkommen und Bestellungen seien mehrmals täglich Einkäufe notwendig, dies auch nach dem zeitlichen Ablauf der Zufahrtsmöglichkeiten um 10:30 Uhr. Die Lagermöglichkeiten im Restaurant seien durchaus knapp, weshalb mehrmalige Fahrten unumgänglich seien. Gerade im Gastronomiebereich variiere das Gästeaufkommen erheblich und sei daher die Menge und Art der täglich benötigten frischen Zutaten nicht absehbar. Insbesondere seien verderbliche Waren wie Obst, Gemüse, Fisch oder Fleisch mehrmals täglich nachzukaufen. Viele dieser Produkte seien erst im Laufe des Vormittags oder Nachmittags verfügbar, weshalb die beschriebenen Fahrten vor 10:30 Uhr nicht möglich seien. Auch müssten häufig größere Mengen an Lebensmittel und Getränken transportiert werden, weshalb auch aus diesem Grund die begehrte Bewilligung erforderlich sei. Die Versagung der Parkkarte führe zu einer erheblichen Erschwernis der beruflichen Tätigkeit, im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960, weil der Beschwerdeführer ohne diese Berechtigung regelmäßig unzumutbare Umwege, längere Transportwege und zusätzlichen Zeitaufwand in Kauf nehmen müsse. Dadurch werde die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung des Gastronomiebetriebs deutlich beeinträchtigt.
Mit Schreiben vom 17.11.2025 forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde zur Stellungnahme hinsichtlich einer allfälligen Unzuständigkeit auf.
Mit Schreiben vom 26.11.2025, nahm die belangte Behörde dazu Stellung und legte – entsprechend der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol – dar, inwiefern im Bereich der Parkzone Y Straßen vorhanden seien, die keine Gemeindestraßen bilden und inwiefern sich darauf Kurzparkzonen befänden.
Mit Ladungsbeschluss vom 22.12.2025 wurden dem Beschwerdeführer das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol an den Stadtsenat vom 17.11.2025, sowie das Schreiben des Stadtsenates vom 26.11.2025 zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Eingabe vom 16.01.2026 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und legte er weitere Rechnungen vor.
Am 22.01.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Sache eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer dar, über ein Konvolut weiterer Rechnungen zu verfügen, wobei ihm aufgetragen wurde, dieses im Anschluss an die Verhandlung durch die Beschwerdeführervertreterin vorlegen zu lassen. Dem kam die Beschwerdeführerin nach. Der belangten Behörde wurde dazu eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
II.römisch zwei. Sachverhalt:
Zur Ausgestaltung der Zone Y:
Die Parkraumbewirtschaftung in der Stadt Y erfolgte derart, dass das Stadtgebiet in unterschiedliche Zonen gegliedert ist.
Die Zonen werden mittels Verordnungen der Bürgermeisterin und des Gemeinderates, jeweils vom 27.07.2015, beide zur Zahl MagIbk/6629/PW-PWV/2, festgelegt, die jene Straßen und Gleiskörper bezeichnen, die die jeweilige Zone umschließen. Davon ausgehend entspricht Zone Y nachstehendem in der Abbildung hervorgehobenen Bereich (Beilage ./2):
„Bild im pdf ersichtlich“
Im Gebiet der oben abgebildeten Zone Y befindet sich die Landesstraße B ***, diese umfasst die Straßenzüge Adresse 3 und Adresse 4, südlich des Inn. In der Zone Y befinden sich im Bereich Adresse 3 Parkplätze, die auf der Landesstraße B *** liegen. Auf der Adresse 4 befinden sich im oben als Zone Y abgebildeten Bereich keine Parkplätze. Der Bereich Adresse 4 und Adresse 3, sowie die im Bereich Adresse 3 befindlichen Kurzparkzonen, lassen sich grafisch wie folgt darstellen (Beilage ./1, Seite 1):
„Bild im pdf ersichtlich“
Der ebenfalls in der oben dargestellten „Zone Y“ liegende Bereich des Bahnhofsvorplatzes steht im Alleineigentum der DD AG. Im Bereich des Bahnhofsvorplatzes befinden sich Taxistellplätze, Ladezonen, ein Halte- und Parkverbotsbereich ausgenommen Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Behindertenstellplätze. Auf dem Bahnhofsvorplatz befinden sich keine Parkplätze bzw Kurzparkzonen, auf denen mit der vom Beschwerdeführer begehrten Ausnahmebewilligung geparkt werden darf. Der Bereich Bahnhofsvorplatz lässt sich grafisch wie folgt darstellen und umfasst die ersichtlichen Bereiche östlich der Adresse 5 und der Adresse 6 (Beilage ./1, Seite 2):
„Bild im pdf ersichtlich“
Zum Beschwerdeführer und dessen Restaurantbetrieb:
Der Beschwerdeführer ist Leasingnehmer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, wobei es sich um einen Mitsubishi Space Star 1,2 CVT AS & G, handelt. Der Kleinwagen verfügt über ein Eigengewicht von 921 kg und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 1.370 kg.
Der Beschwerdeführer ist Einzelunternehmer und betreibt an der Adresse 7, **** Y, ein Restaurant/Café.
Er erhält die für seinen Gewerbebetrieb erforderlichen Waren im Großhandel durch die Firmen EE, FF und GG and JJ GmbH. FF und EE beliefern den Beschwerdeführer einmal wöchentlich, dies insbesondere dann, wenn Lieferungen einen Wert von über Euro 1.000,00 betragen. Darüber hinaus unternimmt der Beschwerdeführer mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich, Lebensmitteleinkäufe mit seinem Pkw für den Gastronomiebetrieb. Es ist dem Beschwerdeführer bei Führung des Gastronomiebetriebs ohne Einschränkung möglich, die – in den von ihm vorgelegten Rechnungen aufscheinenden – Lebensmittel vor 10:30 Uhr einzukaufen und zu seinem Gewerbebetrieb zuzuliefern.
Im Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers befinden sich Lagerräume für Waren mit einer Fläche von 3 m². Zudem befindet sich im Lokal eine Kühlfläche im Ausmaß von 2x6m. Das Lokal des Beschwerdeführers ist insgesamt 183 m² groß, wobei die Verabreichungsfläche rund 70 m² einnimmt. Die Küche umfasst rund 30 m² und befinden sich auch noch WCs für Gäste und Personal im Lokal.
Der Beschwerdeführer führt im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit keine Essenslieferungen durch. Manchmal kann es aber vorkommen, dass Stammkunden anrufen und der Beschwerdeführer diesen Pizza oder Nudelgerichte ausliefert, wobei diesen Lieferungen keine wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
III.römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Parkzone Y ergeben sich insbesondere aus der Einvernahme der Zeugin KK, die die Beschaffenheit der Parkzone anschaulich darlegte. Zudem ergibt sich die Parkzone aus den abgebildeten Lichtbildern und den im Akt befindlichen Skizzen. Aus Beilage ./1, Seite 1 – einer Darstellung der B *** im Bereich Adresse 3 und Adresse 4 – ergeben sich die im Bereich Adresse 3 befindlichen Stellplätze. Aus Beilage ./1, Seite 2 – einer Kartierung des Vorplatzes der Adresse 8 – ergibt sich, dass sich am Bahnhofsvorplatz keine Stellplätzte befinden, die mit der begehrten Ausnahmebewilligung benützt werden könnten.
Die Feststellungen zum Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Einvernahme und den vorgelegten Rechnungen.
Hinsichtlich der in den Rechnungen aufscheinenden Lebensmittel ist nicht ersichtlich, waZ diese vom Beschwerdeführer nicht bei Zulieferern bestellt oder von ihm persönlich vor 10:30 Uhr angeliefert werden können. Dabei handelt es sich selbst bei den leicht verderblichen Produkten – wie etwa Obst, Gemüse, Frischkäse, Fleisch oder Fisch – um Lebensmittel, die mehrere Tage haltbar sind, wobei der Beschwerdeführer in seinem Lokal auch über entsprechenden Kühlraum verfügt.
In Bezug auf die vorgelegten Rechnungen ist zudem auszuführen, dass insbesondere die Rechnungen, die nicht von GG and JJ GmbH, FF und EE stammen, teilweise Zweifel aufkommen ließen, ob die getätigten Einkäufe tatsächlich dem Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers dienten. Derart legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme dar, dass er Getränke, wie Cola, Fanta und Sprite in Containern beziehe. Dennoch scheinen in den vorgelegten Rechnungen der Kauf einzelner Getränke mit einer Füllmenge von 0,5 l auf. Auffällig war auch, dass der Beschwerdeführer bei Nachfragen hinsichtlich der von ihm bezogenen Getränke ausweichend reagierte oder keine Antwort auf Vorhalte hinsichtlich des Kaufs einzelner Dosen gab, weshalb sein diesbezügliches Vorbringen betreffend die Erforderlichkeit der Einkäufe für seinen Restaurantbetrieb wenig glaubwürdig erschien. Hinsichtlich des in den Rechnungen aufscheinenden Kaufs von zwei Stück Börek, räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass diese Rechnung „hineingerutscht“ sei und der Kauf doch nicht für den Gewerbebetrieb erfolgte.
Darüber hinaus scheinen in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen auch Einkäufe auf, die in der Nähe seiner privaten Wohnadresse getätigt wurden, wobei – wie etwa hinsichtlich der Rechnung von MM vom 19.11.2025 in Z – der Eindruck entstand, dass es sich um Privateinkäufe handelt. Dies aufgrund der geringen Stückzahl und dem Kauf von Produkten, die mit dem Gastronomiebetrieb nur schwer vereinbar sind, wie etwa zwei Stück „Knabanossi“ oder der Kauf einzelner Packungen Milchschnitte.
Zudem betreffen einige der vorgelegten Rechnungen auch Einkäufe, die vor 10:30 Uhr getätigt wurden und deren Zulieferung ohnedies aufgrund der bestehenden Zufahrtsregelung problemlos möglich war.
Den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung war zu entnehmen, dass sein Hauptgeschäft in der Bewirtung von Touristen liegt. Das erkennende Gericht gewann den Eindruck, dass das erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung erwähnte und nicht substantiiert dargelegte sporadische Ausliefern von Speisen an Stammkunden keine wirtschaftliche Bedeutung im Restaurantbetrieb zukommt und – sofern diese Lieferungen überhaupt durchgeführt werden – vielmehr als Freundschaftsdienst gegenüber Stammkunden einzuordnen sind.
IV.römisch vier. Rechtslage:
§ 43 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 52/2024, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 43, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2024,, lautet auszugsweise wie folgt:
„(2a)
1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können. 1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß Paragraph 45, Absatz 4, beantragen können.
2. Wenn es in den nach Z 1 bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Z 1 bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4a beantragen können.“ 2. Wenn es in den nach Ziffer eins, bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Ziffer eins, bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, beantragen können.“
§ 45 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2022, lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 45, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 45. Ausnahmen in Einzelfällen.
[…]
(4a) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 2 umschriebenen Personenkreis gehört und(4a) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer 2, umschriebenen Personenkreis gehört und
1. Zulassungsbesitzer oder dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeuges ist, der nachweist, dass er ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindesten 4 Monaten hat oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt, und
2. entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt.
(5) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.“
§ 94b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 39/2013, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 94 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
[…]
b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
[…]“
§ 94d Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 52/2024, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 94 d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2024,, lautet auszugsweise wie folgt:
„Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
[…]
4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,4a. die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 43, Absatz 2 a,,
6. die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,die Bewilligung von Ausnahmen (Paragraph 45,) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,
[…]“
§ 6 Tiroler Parkabgabegesetz, LGBl Nr 9/2006, zuletzt geändert durch LGBl 51/2014, lautet wie folgt: Paragraph 6, Tiroler Parkabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2006,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 51 aus 2014,, lautet wie folgt:
„§ 6
Pauschalierte Abgabe für Parkzonen
(1) In Verordnungen nach § 2 Abs. 1 können Gebiete, in denen keine Kurzparkzonenregelungen bestehen, bestimmt werden, deren Bewohner die Erteilung einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf den in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 zu bezeichnenden nahe gelegenen Straßen beantragen können. Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:(1) In Verordnungen nach Paragraph 2, Absatz eins, können Gebiete, in denen keine Kurzparkzonenregelungen bestehen, bestimmt werden, deren Bewohner die Erteilung einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf den in Verordnungen nach Paragraph 2, Absatz eins, zu bezeichnenden nahe gelegenen Straßen beantragen können. Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:
a) für das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg,
b) für die Dauer von höchstens zwei Jahren,
c)