Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §91 Abs1;StVO 1960 §98 Abs3;
Rechtssatz: § 91 Abs 1 StVO schließt die Anwendung des § 98 Abs 3 leg cit nicht aus. Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat die Behörde sowohl nach § 91 Abs 1 als auch nach § 98 Abs 3 StVO vorzugehen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1988030014.X03 Im RIS... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §91 Abs1;VStG §32 Abs1;
Rechtssatz: § 91 Abs 1 StVO bildet keine Grundlage dafür, dem Grundeigentümer über die in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Maßnahmen hinausgehend das Anbringen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs vorzuschreiben und ihm die Kosten oder einen Anteil an den Kosten für eine solche Einrichtung ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/10 Grundrechte19/05 Menschenrechte90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: MRKZP 01te Art1;StGG Art5;StVO 1960 §91 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Wenngleich nach § 91 Abs 1 StVO die Behörde dem Grundeigentümer auch die Entfernung der in dieser Bestimmung angeführten Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen durch die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird, aufzutragen hat, ist denn... mehr lesen...
Index: 10/10 Grundrechte19/05 Menschenrechte90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: MRKZP 01te Art1;StGG Art5;StVO 1960 §91 Abs1;
Rechtssatz: Eine dem Grundeigentümer nach § 91 Abs 1 StVO aufgetragene Maßnahme stellt einen vom Gesetzgeber im Interesse der Verkehrssicherheit für zulässig erklärten Eingriff in das Eigentum dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1988030014... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §91 Abs1;StVO 1960 §98 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Kann mit dem Zurückschneiden einer Fichtenbaumreihe in Verbindung mit der Aufstellung eines Verkehrsspiegels die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit wegen Sichtbehinderung beseitigt werden und stellt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Entfernung der Fichtenbaumreihe ni... mehr lesen...