RS Vwgh 1988/3/23 88/03/0014

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §91 Abs1;
StVO 1960 §98 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Kann mit dem Zurückschneiden einer Fichtenbaumreihe in Verbindung mit der Aufstellung eines Verkehrsspiegels die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit wegen Sichtbehinderung beseitigt werden und stellt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Entfernung der Fichtenbaumreihe nicht das einzige Mittel dar, so darf die Behörde nicht die Entfernung der Fichtenbaumreihe allein verfügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030014.X06

Im RIS seit

15.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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