IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen die „Anhaltung“ des Beschwerdeführers zur Durchführung einer Verkehrskontrolle an der Adresse 2 in Z und das Herunterziehen seiner Hand durch einen – der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren - Polizeibeamten der BB Tirol am 16.09.2025 gegen 13.15 Uhr, nach Durchführung einer öffentliche... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, in Z, Adresse 1, ? gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2018, ******, betreffend drei Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr, den I. Beschluss gefasst: 1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. ? gegen den Bescheid... mehr lesen...