Entscheidungsdatum
11.02.2026Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z19Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen die „Anhaltung“ des Beschwerdeführers zur Durchführung einer Verkehrskontrolle an der Adresse 2 in Z und das Herunterziehen seiner Hand durch einen – der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren - Polizeibeamten der BB Tirol am 16.09.2025 gegen 13.15 Uhr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Maßnahmenbeschwerde gegen die „Anhaltung“ des Beschwerdeführers zur Durchführung einer Verkehrskontrolle durch - der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare - Polizeibeamte der BB Tirol am 16.09.2025 gegen 13.15 Uhr an der Adresse 2 in Z wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Maßnahmenbeschwerde gegen das Herunterdrücken der Hand des Beschwerdeführers durch einen - der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren - Polizeibeamten der BB Tirol am 16.09.2025 gegen 13.15 Uhr in Z an der Adresse 2, wird Folge gegeben und wird festgestellt, dass diese Zwangsmaßnahme rechtswidrig gewesen ist.
3. Ein Aufwandersatz nach § 35 VwGVG wird bei teilweisen Obsiegen nicht zugesprochen.Ein Aufwandersatz nach Paragraph 35, VwGVG wird bei teilweisen Obsiegen nicht zugesprochen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerde, mündliche Verhandlung:
Mit E-Mail vom 16.09.2025 erhob der Beschwerdeführer eine „Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ im Zusammenhang mit der Durchführung einer Verkehrskontrolle durch zwei Polizeibeamte der BB am 16.09.2025 in Z an der Adresse 2, obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seinen E-Roller am Gehsteig nur mehr schob und nicht mehr lenkte. Weiters erachtete sich der Beschwerdeführer durch das gewaltsame Herunterziehen seines Armes, als er einen Schluck Wasser aus einer Flasche trinken wollte, verletzt. Schließlich bemängelte der Beschwerdeführer noch die Verweigerung der Herausgabe der Dienstnummer während der Verkehrskontrolle durch einen Polizeibeamten. Der Beschwerdeführer beantragte festzustellen, dass die Anhaltung zur Verkehrskontrolle rechtswidrig gewesen sei und weiters, dass die Verweigerung der Herausgabe der Dienstnummer und der körperliche Eingriff dienstrechtlich zu prüfen und entsprechend zu würdigen seien.Mit E-Mail vom 16.09.2025 erhob der Beschwerdeführer eine „Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ im Zusammenhang mit der Durchführung einer Verkehrskontrolle durch zwei Polizeibeamte der BB am 16.09.2025 in Z an der Adresse 2, obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seinen E-Roller am Gehsteig nur mehr schob und nicht mehr lenkte. Weiters erachtete sich der Beschwerdeführer durch das gewaltsame Herunterziehen seines Armes, als er einen Schluck Wasser aus einer Flasche trinken wollte, verletzt. Schließlich bemängelte der Beschwerdeführer noch die Verweigerung der Herausgabe der Dienstnummer während der Verkehrskontrolle durch einen Polizeibeamten. Der Beschwerdeführer beantragte festzustellen, dass die Anhaltung zur Verkehrskontrolle rechtswidrig gewesen sei und weiters, dass die Verweigerung der Herausgabe der Dienstnummer und der körperliche Eingriff dienstrechtlich zu prüfen und entsprechend zu würdigen seien.
Mit dem unvertretenen Beschwerdeführer wurde der Unterschied zwischen einer Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde erörtert. Anlässlich der mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer klar, dass sich die Maßnahmenbeschwerde gegen die Anhaltung im Zuge der Verkehrskontrolle und gegen den körperlichen Eingriff durch das Herunterziehen seines Armes richtet.
Die Richtlinienbeschwerde hinsichtlich der Verweigerung der Herausgabe der Dienstnummer durch einen Polizeibeamten wurde zuständigkeitshalber an die Dienstaufsichtsbehörde weitergeleitet.
In der Gegenschrift der Landespolizeidirektion Tirol vom 31.10.2025, ***, wurde vorab darauf hingewiesen, dass es sich (ausschließlich) um eine straßenpolizeiliche Amtshandlung gehandelt hat. Der Beschwerdeführer habe als Lenker des E-Scooters bereits von sich aus angehalten. Lenker- und Fahrzeugkontrollen an sich seien – wie auch deren Durchführungsmodi – in den straßenpolizeilichen Vorschriften nicht explizit geregelt, jedoch sei aus § 97 Abs 5 StVO im Rahmen eines Größenschlusses zwanglos ableitbar, dass diese auch ohne vorangegangene Anhaltung rechtlich gedeckt seien, solange ein unmittelbarer Konnex zum Lenken eines Fahrzeuges bestehe.In der Gegenschrift der Landespolizeidirektion Tirol vom 31.10.2025, ***, wurde vorab darauf hingewiesen, dass es sich (ausschließlich) um eine straßenpolizeiliche Amtshandlung gehandelt hat. Der Beschwerdeführer habe als Lenker des E-Scooters bereits von sich aus angehalten. Lenker- und Fahrzeugkontrollen an sich seien – wie auch deren Durchführungsmodi – in den straßenpolizeilichen Vorschriften nicht explizit geregelt, jedoch sei aus Paragraph 97, Absatz 5, StVO im Rahmen eines Größenschlusses zwanglos ableitbar, dass diese auch ohne vorangegangene Anhaltung rechtlich gedeckt seien, solange ein unmittelbarer Konnex zum Lenken eines Fahrzeuges bestehe.
Zur behaupteten Gewaltanwendung durch das Herunterziehen des Armes wurde vorgebracht, dass „Gewalt“ zwar nicht im Gesetz definiert sei, aber unter anderem als der Einsatz nicht unerheblicher, unmittelbar oder mittelbar gegen eine Person gerichteter physischer Kraft oder mechanischer (bzw auch chemischer) Mittel zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes, ohne dass es unmittelbarer Handanlegung bedarf, beschrieben wird (RIS-Justiz RS0093617). Von einer derartigen Intensität könne im gegenständlichen Fall (leichte Berührung iVm angenommener Verständigungsschwierigkeit) keine Rede sein. Selbst wenn man das Tun des CC als Anwendung von Gewalt ansehen würde – was die LPD Tirol ausdrücklich zurückweist – so sei diese Handlung jedenfalls gerechtfertigt und verhältnismäßig (wenn nicht sogar als pflichtgemäße Belehrung geboten), da eine Flüssigkeitsaufnahme faktisch eine Verweigerung der Speicheltests und somit eine Vorführung zum Arzt nach sich gezogen hätte und die Berührung somit dem Vorteil des Beschwerdeführers gedient habe. Ein anderes taugliches gelinderes Mittel sei wegen des unverzüglich zu erwartenden Trinkverhaltens nicht zur Verfügung gestanden.Zur behaupteten Gewaltanwendung durch das Herunterziehen des Armes wurde vorgebracht, dass „Gewalt“ zwar nicht im Gesetz definiert sei, aber unter anderem als der Einsatz nicht unerheblicher, unmittelbar oder mittelbar gegen eine Person gerichteter physischer Kraft oder mechanischer (bzw auch chemischer) Mittel zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes, ohne dass es unmittelbarer Handanlegung bedarf, beschrieben wird (RIS-Justiz RS0093617). Von einer derartigen Intensität könne im gegenständlichen Fall (leichte Berührung in Verbindung mit angenommener Verständigungsschwierigkeit) keine Rede sein. Selbst wenn man das Tun des CC als Anwendung von Gewalt ansehen würde – was die LPD Tirol ausdrücklich zurückweist – so sei diese Handlung jedenfalls gerechtfertigt und verhältnismäßig (wenn nicht sogar als pflichtgemäße Belehrung geboten), da eine Flüssigkeitsaufnahme faktisch eine Verweigerung der Speicheltests und somit eine Vorführung zum Arzt nach sich gezogen hätte und die Berührung somit dem Vorteil des Beschwerdeführers gedient habe. Ein anderes taugliches gelinderes Mittel sei wegen des unverzüglich zu erwartenden Trinkverhaltens nicht zur Verfügung gestanden.
Es wurde daher beantragt, bereits zum jetzigen Zeitpunkt der Beschwerde als unbegründet oder unzulässig nicht zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 517/2013, die entsprechenden Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand, allfälliger Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen.Es wurde daher beantragt, bereits zum jetzigen Zeitpunkt der Beschwerde als unbegründet oder unzulässig nicht zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,, die entsprechenden Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand, allfälliger Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen.
Am 12.01.2026 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen DD und EE einvernommen worden sind. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zudem den Zuspruch der Verfahrenskosten für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand nach der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie die Eingabegebühr beantragt.
II.römisch zwei. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 16.09.2025 kurz nach 13.00 Uhr seinen E-Scooter (unter 25 km/h) von seiner Wohnungsadresse Adresse 1 in Z über die Adresse 3 in die Adresse 2.
EE und DD, zwei Polizeibeamte der BB Tirol, waren an diesem Tag im Zuge eines Radfahrer- und E-Scooter-Kontrollschwerpunktes im Einsatz. Sie folgten dem Beschwerdeführer im Zivilstreifenfahrzeug bereits ab Adresse 3. An Adresse 2 auf Höhe von HNr** blieb der Beschwerdeführer selbst stehen und hob den E-Scooter auf den Gehsteig.
Die Polizeibeamten stoppten ebenfalls ihr Fahrzeug und unterzogen den Beschwerdeführer einer Verkehrskontrolle. Der Beschwerdeführer zeigte über Aufforderung seinen Führerschein vor. Aufgrund geröteter Bindehäute wurde der Beschwerdeführer von EE zum Speicheltest zur Prüfung von Suchtgiftspuren aufgefordert. Der Beschwerdeführer war damit einverstanden.
Als der Beschwerdeführer seine Trinkflasche zum Mund hob, drückte EE den Arm des Beschwerdeführers mit der flachen Hand nach unten und forderte den Beschwerdeführer auf, nichts mehr zu trinken.
Daraufhin begann der Beschwerdeführer die Amtshandlung zu filmen. Auch der Polizeibeamte aktivierte seine Body-Cam.
In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer den Speicheltest und auch die Vorführung zur ärztlichen Untersuchung verweigert. Der Beschwerdeführer teilte den Polizeibeamten mehrfach mit, dass er dringend zu einer gerichtlich angeordneten Suchttherapie müsse.
Die Dienstnummer wurde dem Beschwerdeführer von dem die Amtshandlung führenden Polizeibeamten EE mitgeteilt, nicht jedoch von DD.
III.römisch drei. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen EE und DD. Weiters wurden bei der mündlichen Verhandlung die vorgelegten Videos (Handyaufnahme des Beschwerdeführers sowie Body Cam-Aufnahme des EE) gezeigt.
Bereits aus der Aussage des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser zuerst seinen E-Scooter auf einer öffentlichen Straße zur angeführten Zeit und an den angeführten Örtlichkeiten gelenkt hat und er knapp vor der Verkehrskontrolle vom E-Scooter abgestiegen ist und sich bei Beginn der Verkehrskontrolle auf dem Gehsteig befunden hat. Diese Aussage deckt sich auch mit den Angaben der beiden Polizeibeamten der BB, die weiters aussagten, dass sie den Beschwerdeführer im Rahmen eines Fahrrad- und E-Scooter-Schwerpunktes einer Verkehrskontrolle unterzogen haben.
Dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein den Polizeibeamten ausgehändigt hat, zu einem Speicheltest aufgefordert worden ist und diesem auch zugestimmt hat, ergibt sich wiederum aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Zeugen.
Aus diesen drei Aussagen geht auch noch übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer aus seiner Wasserflasche trinken wollte und EE dies unterbunden hat, indem er den Arm des Beschwerdeführers mit der flachen Hand nach unten gedrückt hat. Über die Intensität dieser körperlichen Berührung und die begleitenden Worte, gehen die Aussagen allerdings auseinander.
Zur Intensität der Berührung befragt sagte der Beschwerdeführer aus, dass er das Getränk schon festhalten habe müssen, damit es ihm nicht aus der Hand fällt. Es wäre ihm unmöglich gewesen, aus der Flasche zu trinken. Der Polizist habe dabei zu ihm gesagt: „Wenn ich sage, nichts trinken, dann trinkst du auch nichts.“ und habe die flache Hand erhoben.
Demgegenüber schilderte der die Amtshandlung leitende Polizeibeamte EE die Situation wie folgt:
„Ich wollte ihn dann zum Speicheltest auffordern, der Beschwerdeführer wollte etwas trinken und ich habe zu ihm gesagt: „Bitte nichts trinken, machen Sie das danach.“ Er wollte dann trotzdem etwas trinken. Ich habe ihn dann am Unterarm berührt und zu ihm gesagt: „Bitte nichts trinken, mach das danach.“ … Ich wollte nicht, dass er trinkt, weil ich wollte, dass er einen korrekten Speicheltest absolvieren kann, weil ansonsten muss ich ihn ja zum Amtsarzt bringen. …
Wenn ich nach der Intensität der Berührung gefragt werde:
Ich habe ihn wirklich nur berührt und es war nicht mehr oder weniger.“
Der Zeuge DD hat dazu ausgesagt:
„… Der Beschwerdeführer wollte dann aus einer Flasche, die er in seiner Hand hielt, etwas trinken, und der Kollege hat ihn dann am Unterarm mit der flachen Hand berührt und leicht nach unten gedrückt. …
Das Ganze hat nicht länger als eine Sekunde gedauert. Der Kollege hat den Arm nur aufgelegt und quasi blockiert, dass er trinken kann. Aber da war ja keine Gewalt dahinter. …
Wenn mir die Aussage des Beschwerdeführers vorgehalten wird, wonach der Polizeibeamte gesagt haben soll: „Wenn ich sage, du trinkst nichts, dann trinkst du nichts“, so gebe ich dazu an: An den genauen Wortlaut kann ich mich nicht mehr erinnern. Meiner Erinnerung nach hat er das so gesagt: „Lass das, mach das nicht, weil das könnte das Messergebnis verfälschen.“
Auf den vorgelegten Videos ist diese Situation noch nicht festgehalten, erst danach hat der Beschwerdeführer sein Handy und der Polizeibeamte die Body-Cam aktiviert. Der Beschwerdeführer kommentiert sichtlich aufgeregt zu Beginn der Aufnahme, dass er von den Polizeibeamten angehalten worden ist, obwohl er zu Fuß gegangen sei, und der Polizist habe ihn „angefasst“.
Der Zeuge DD hat den gegenständlichen Vorgang anlässlich seiner Einvernahme sehr glaubwürdig geschildert. Auch er beschreibt ein leichtes Hinunterdrücken des Armes und jedenfalls ein Blockieren des Armes, sodass der Beschwerdeführer nichts trinken konnte. Auch aus der Aussage des Beschwerdeführers ergibt sich ein solches Hinunterdrücken des Armes durch EE.
Nachdem zu Beginn der vorgelegten Videoaufnahme der Beschwerdeführer von einem „Anfassen“ und nicht etwa von einem „Schlagen“ oder „Übergriff“ spricht, wird nicht davon ausgegangen, dass der Polizeibeamte hier mit größerer Körperkraft vorgegangen ist und ebenso nicht, dass die weitere Handbewegung des Polizeibeamten als Drohgebärde (arg: „mit flacher Hand ausgeholt“) gemeint gewesen ist. Auch in seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom selben Tag führt der Beschwerdeführer lediglich das „Hand-Herunterdrücken“ an (arg: „Darüber hinaus kam es durch den zweiten Beamten zu einem körperlichen Eingriff: Als ich während der Amtshandlung einen Schluck Saft trinken wollte, griff er nach meiner Hand und zog diese mit Gewalt nach unten. Nach dieser Tat habe ich angefangen zu filmen.“).
Demgegenüber steht die Zeugenaussage des EE, wonach es sich nur ein kurzes „Berühren“ verbunden mit der Bitte, nichts zu trinken, gehandelt habe. Dass es sich tatsächlich nur um ein leichtes Berühren ohne Körperkraft gehandelt hat, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hat unmittelbar nach diesem Vorfall „zu seiner Sicherheit“ (vgl Aussage des Beschwerdeführers) zu filmen begonnen, auch der Polizeibeamte hat die Body-Cam aktiviert. Diese Reaktion des Beschwerdeführers weist schon darauf hin, dass es sich nicht um eine bloß leichte Berührung im Zuge eines Gesprächs gehandelt hat, sondern das Herunterdrücken des Armes zumindest eine solche Intensität hatte, dass sie vom Beschwerdeführer als Eingriff in seine körperliche Integrität wahrgenommen worden ist. Demgegenüber steht die Zeugenaussage des EE, wonach es sich nur ein kurzes „Berühren“ verbunden mit der Bitte, nichts zu trinken, gehandelt habe. Dass es sich tatsächlich nur um ein leichtes Berühren ohne Körperkraft gehandelt hat, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hat unmittelbar nach diesem Vorfall „zu seiner Sicherheit“ vergleiche Aussage des Beschwerdeführers) zu filmen begonnen, auch der Polizeibeamte hat die Body-Cam aktiviert. Diese Reaktion des Beschwerdeführers weist schon darauf hin, dass es sich nicht um eine bloß leichte Berührung im Zuge eines Gesprächs gehandelt hat, sondern das Herunterdrücken des Armes zumindest eine solche Intensität hatte, dass sie vom Beschwerdeführer als Eingriff in seine körperliche Integrität wahrgenommen worden ist.
Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse wird davon ausgegangen, dass EE in dem Moment, als der Beschwerdeführer seine Trinkflasche zum Mund führen wollte, mit der flachen Hand den Arm des Beschwerdeführers mit etwas Körperkraft nach unten gedrückt hat, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer etwas trinkt.
Die weitere Amtshandlung ergibt sich dann zweifelsfrei aus den vorgelegten Videoaufnahmen.
IV.römisch vier. Rechtslage:
Folgende Bestimmungen sind zur Lösung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:
§ 2 StVO BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl I Nr 52/2024Paragraph 2, StVO Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2024,
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
…
19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte;
….
§ 5 StVO BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl I Nr 6/2017Paragraph 5, StVO Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 2017,
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(1a) …
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
…
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs 2(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Absatz 2
1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder 1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
…
(9) Die Bestimmungen des Abs 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.(9) Die Bestimmungen des Absatz 5, gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Absatz 5, genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(9a) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Abs 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs 9 vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder -streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs 9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Abs 9 zu unterbleiben.(9a) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Absatz 2 und 2 b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Absatz 9, vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder -streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Absatz 9, vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Absatz 9, zu unterbleiben.
(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Absatz 9, zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
…
§ 88b StVO, BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl I Nr 37/2019Paragraph 88 b, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2019,
Rollerfahren
(1) Das Fahren mit Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der Behörde das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erlaubt wurde. Das Fahren ist ferner mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig.
(2) Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs. 1) sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollerfahrer die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.(2) Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (Paragraph 68, Absatz eins,) sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollerfahrer die gemäß Paragraph 8 a, vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.
….
§ 97 StVO BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl I Nr 52/2024Paragraph 97, StVO Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2024,
…
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. …
V.römisch fünf. Erwägungen:
A) Zur Anhaltung des Beschwerdeführers anlässlich der Verkehrskontrolle
Zur Zulässigkeit:
Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht.
Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, mwN, 18.10.2017, Ra 2017/02/0041). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchset