RS OGH 2026/2/25 12Os5/94; 13Os97/05x; 11Os91/09f (11Os92/09b; 11Os93/09z); 14Os146/14y; 12Os125/17z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1994
beobachten
merken

Rechtssatz

Gewalt ist der Einsatz nicht unerheblicher, unmittelbar oder mittelbar gegen eine Person gerichteter physischer Kraft oder mechanischer (bzw auch chemischer) Mittel zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes, ohne dass es unmittelbarer Handanlegung bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093617

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten