Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 09.08.2005, um 19.45 Uhr, in G, L auf Höhe des Hauses Nr. 10, auf der dortigen Fahrbahn ein fahrzeugähnliches Kinderspielzeug verwendet, obwohl auf der Fahrbahn Spiele jeder Art verboten seien. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 88 Abs 1 StVO verhängte die Behörde gemäß § 99 Abs 4 lit e StVO über den Berufungswerber eine Geldstrafe von ? 40,00, im Uneinbringlichkeitsfall zwei Stunden Ersatzfr... mehr lesen...
Rechtssatz: Microscooter sind fahrzeugähnliche Kinderspielzeuge und keine (Klein)Fahrzeuge. Demnach sind sie einem Fahrzeug nur insofern ähnlich, als sie die Betriebsweise und Gestalt eines Fahrrades (eines Rollers) haben. Sie unterscheiden sich von Fahrzeugen durch ihre geringere Größe und ihre geringere Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Geschwindigkeit. Wird daher mit einem Microscooter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gefahren, ist § 88 StVO anzuwenden, der das Spielen auf Straßen... mehr lesen...
Rechtssatz: § 88 Abs 1 StVO untersagt auf der Fahrbahn "Spiele jeder Art"; erfaßt ist damit jede Form spielerischer Betätigung, gleichgültig, ob es sich um einfache Spiele (z.B. Fangenspielen etc.), um Ball- oder sonstige Mannschaftsspiele (z.B. "Völkerball" etc.) oder etwa um Spielen in der Form des Befahrens der Fahrbahn mit nicht als Fahrzeuge zu bewertenden Tretrollern, Dreirädern, Kinderfahrrädern, Rollschuhen, Skateboards oder Rollskiern handelt; gleichgültig auch, ob ein oder mehre... mehr lesen...