RS UVS Steiermark 2006/03/13 30.8-3/2006

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Veröffentlicht am 13.03.2006
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Rechtssatz

Microscooter sind fahrzeugähnliche Kinderspielzeuge und keine (Klein)Fahrzeuge. Demnach sind sie einem Fahrzeug nur insofern ähnlich, als sie die Betriebsweise und Gestalt eines Fahrrades (eines Rollers) haben. Sie unterscheiden sich von Fahrzeugen durch ihre geringere Größe und ihre geringere Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Geschwindigkeit. Wird daher mit einem Microscooter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gefahren, ist § 88 StVO anzuwenden, der das Spielen auf Straßen regelt. Da nach § 88 Abs 1 StVO auf der Fahrbahn Spiele jeder Art verboten sind und im Tatortbereich keine Ausnahme von diesem Verbot bestand (keine Wohnstraße, auf der nach § 76b Abs 3 StVO das Spielen gestattet ist, sowie keine Verordnung, welche das Spielen auf der Fahrbahn erlaubt), stellte das Befahren der Fahrbahn mit einem Microscooter eine Übertretung nach § 88 Abs 1 StVO dar. Microscooter dürfen unter den im § 88 Abs 2 StVO genannten Voraussetzungen (keine Gefährdung des Straßenverkehrs) Gehsteige und Gehwege benutzen.

Schlagworte
spielen fahrzeugähnliches Kinderspielzeug Microscooter Fahrbahn Benützungsverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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