Entscheidungen zu § 76b Abs. 3 StVO 1960

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Beschluss 2023/11/22 Ra 2023/02/0216

1 Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 14. April 2023 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 76b Abs. 3 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 17 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafsanktionsnorm bis zu € 726,-- beträgt. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 14. April 2023 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 76 b, Absatz... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 22.11.2023

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