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Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 14. April 2023 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 76b Abs. 3 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 17 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafsanktionsnorm bis zu € 726,-- beträgt.Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 14. April 2023 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 76 b, Absatz 3, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 17 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafsanktionsnorm bis zu € 726,-- beträgt. 2
Der dagegen von dem Revisionswerber erhobene Einspruch wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 14. Juli 2023 als verspätet zurückgewiesen.
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Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2023 wies das Verwaltungsgericht Wien die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde (vgl. VwGH 22.3.2022, Ra 2022/09/0028). Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde vergleiche , VwGH 22.3.2022, Ra 2022/09/0028).
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Der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie etwa Zurückweisungen eines Rechtsmittels als verspätet -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 12.4.2021, Ra 2021/02/0100, mwN).Der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie etwa Zurückweisungen eines Rechtsmittels als verspätet -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein vergleiche , VwGH 12.4.2021, Ra 2021/02/0100, mwN).
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Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0147, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen. Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0147, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
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Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. wiederum VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0147, mwN).Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , wiederum VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0147, mwN).
Wien, am 22. November 2023