Norm: StVO §2 Abs1 Z19StVO §76bStVO §88 Abs1
Rechtssatz: Auf Wohnstraßen darf nur mit "fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug" gespielt werden. Es muss sich daher um ein "Kinderfahrrad" handeln, das einen Felgendurchmesser von höchstens dreihundert mm aufweist und eine Höchstgeschwindigkeit von fünf km/h erreicht. Entscheidungstexte 2 Ob 346/97i Entscheidungstext OGH 17.12.1998 2 Ob 346/9... mehr lesen...
Norm: StVO §2 Abs1 Z1aStVO §65 Abs1StVO §76b
Rechtssatz: Durch den Begriff "Spiele" wird jede Form spielerischer Betätigung erfaßt, gleichgültig, ob es sich um einfache Spiele (Fangenspielen etc), Ballspiele oder sonstige Mannschaftspiele oder auch um das Befahren der Fahrbahn mit nicht als Fahrzeuge zu bewertenden Tretrollern, Dreirädern, Kinderfahrrädern, Rollschuhen udgl handelt. Hingegen fällt die Verwendung eines Fahrrades grundsätzlich ni... mehr lesen...