RS OGH 1998/12/17 2Ob346/97i, 2Ob18/08y, 2Ob243/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1998
beobachten
merken

Norm

StVO §2 Abs1 Z19
StVO §76b
StVO §88 Abs1

Rechtssatz

Auf Wohnstraßen darf nur mit "fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug" gespielt werden. Es muss sich daher um ein "Kinderfahrrad" handeln, das einen Felgendurchmesser von höchstens dreihundert mm aufweist und eine Höchstgeschwindigkeit von fünf km/h erreicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 346/97i
    Entscheidungstext OGH 17.12.1998 2 Ob 346/97i
  • 2 Ob 18/08y
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 18/08y
    Vgl; nur: Bei "fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug" muss es sich um ein "Kinderfahrrad" handeln, das einen Felgendurchmesser von höchstens dreihundert mm aufweist und eine Höchstgeschwindigkeit von fünf km/h erreicht. (T1)
    Veröff: SZ 2008/138
  • 2 Ob 243/13v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 243/13v
    Vgl; Beisatz: Bei einem Laufrad (für Kleinkinder) handelt es sich jedenfalls um ein „einem fahrzeugähnlichen Kinderspielzeug ähnliches Bewegungsmittel“ iSd § 88 Abs 2 erster Satz StVO. (T2); Veröff: SZ 2014/3

Schlagworte

-GZ-
mm, 5 km/h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111362

Im RIS seit

16.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten