Entscheidungen zu § 73 Abs. 1 StVO 1960

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 1998/11/12 2Ob288/98m

Entscheidungsgründe: Am 29. 12. 1992 ereignete sich gegen 18.15 Uhr auf der Nebelberger Bezirksstraße ein Verkehrsunfall, an dem eine Pferdekutsche, deren Eigentümer und "Halter" der Kläger war und die von Peter G***** gelenkt wurde, und der vom Erstbeklagten gelenkte und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherte PKW beteiligt waren. Der Kläger war Beifahrer der Kutsche. Eines der eingespannten Pferde stand in seinem Eigentum. Zum Unfallszeitpunkt war es bereits finst... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 12.11.1998

RS OGH 1998/11/12 2Ob288/98m

Norm: ABGB §1311 IIbStVO §73 Abs1StVO §73 Abs3
Rechtssatz: Grundsätzlich richtet sich die Vorschrift des § 73 StVO an den Lenker des Fuhrwerkes. Durch § 73 Abs 3 StVO wird auch der Besitzer des Fuhrwerkes Adressat der Vorschriften über die Beleuchtung. Auch bei § 70 Abs 3 StVO iVm § 73 StVO handelt es sich um eine Schutzvorschrift, der für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung zukommt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.11.1998

TE OGH 1988/6/28 2Ob26/88

Entscheidungsgründe: Am 20. Dezember 1984 ereignete sich gegen 17,30 Uhr auf der Lustenauerstraße (B 204) bei Km 2,9 (Freilandgebiet) ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des Kleinmotorrades mit dem Kennzeichen V 290.539 und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des Traktors mit dem Kennzeichen V 98.135, der einen unbeleuchteten nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger zog, beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrze... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 28.06.1988

RS OGH 1973/12/18 8Ob260/73, 7Ob66/79

Norm: KDV §62StVO §60 Abs3StVO §73 Abs1
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 62 Abs 1 Z 2 KDV kann nicht geschlossen werden, daß die Anwendbarkeit der Vorschriften des StVO über die Beleuchtung der im Straßenverkehr verwendeten Fahrzeuge auf von solchen gezogene Anhänger ausgeschlossen wäre; diese Bestimmung regelt nur die Ausstattung eines Anhängers ohne Einbeziehung der Beleuchtung bei Dunkelheit. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.12.1973

RS OGH 1965/12/16 2Ob377/65, 2Ob330/66, 8Ob235/80, 2Ob26/88, 2Ob288/98m

Norm: ABGB §1311 IIbStVO §73 Abs1
Rechtssatz: § 73 Abs 1 StVO ist eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB. Ein händisch gezogener Fahrradanhänger steht einem Handwagen gleich. Entscheidungstexte 2 Ob 377/65 Entscheidungstext OGH 16.12.1965 2 Ob 377/65 Veröff: ZVR 1966/237 S 237 2 Ob 330/66 Entscheidungstext OGH 16.02.1... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.12.1965

Entscheidungen 1-5 von 5