Norm: ABGB §1311 IIbStVO §73 Abs1StVO §73 Abs3
Rechtssatz: Grundsätzlich richtet sich die Vorschrift des § 73 StVO an den Lenker des Fuhrwerkes. Durch § 73 Abs 3 StVO wird auch der Besitzer des Fuhrwerkes Adressat der Vorschriften über die Beleuchtung. Auch bei § 70 Abs 3 StVO iVm § 73 StVO handelt es sich um eine Schutzvorschrift, der für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung zukommt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 20. Dezember 1984 ereignete sich gegen 17,30 Uhr auf der Lustenauerstraße (B 204) bei Km 2,9 (Freilandgebiet) ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des Kleinmotorrades mit dem Kennzeichen V 290.539 und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des Traktors mit dem Kennzeichen V 98.135, der einen unbeleuchteten nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger zog, beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrze... mehr lesen...
Norm: KDV §62StVO §60 Abs3StVO §73 Abs1
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 62 Abs 1 Z 2 KDV kann nicht geschlossen werden, daß die Anwendbarkeit der Vorschriften des StVO über die Beleuchtung der im Straßenverkehr verwendeten Fahrzeuge auf von solchen gezogene Anhänger ausgeschlossen wäre; diese Bestimmung regelt nur die Ausstattung eines Anhängers ohne Einbeziehung der Beleuchtung bei Dunkelheit. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbStVO §73 Abs1
Rechtssatz: § 73 Abs 1 StVO ist eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB. Ein händisch gezogener Fahrradanhänger steht einem Handwagen gleich. Entscheidungstexte 2 Ob 377/65 Entscheidungstext OGH 16.12.1965 2 Ob 377/65 Veröff: ZVR 1966/237 S 237 2 Ob 330/66 Entscheidungstext OGH 16.02.1... mehr lesen...