RS OGH 1998/11/12 2Ob288/98m

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Veröffentlicht am 12.11.1998
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Rechtssatz

Grundsätzlich richtet sich die Vorschrift des § 73 StVO an den Lenker des Fuhrwerkes. Durch § 73 Abs 3 StVO wird auch der Besitzer des Fuhrwerkes Adressat der Vorschriften über die Beleuchtung. Auch bei § 70 Abs 3 StVO iVm § 73 StVO handelt es sich um eine Schutzvorschrift, der für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung zukommt.Grundsätzlich richtet sich die Vorschrift des Paragraph 73, StVO an den Lenker des Fuhrwerkes. Durch Paragraph 73, Absatz 3, StVO wird auch der Besitzer des Fuhrwerkes Adressat der Vorschriften über die Beleuchtung. Auch bei Paragraph 70, Absatz 3, StVO in Verbindung mit Paragraph 73, StVO handelt es sich um eine Schutzvorschrift, der für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111089

Dokumentnummer

JJR_19981112_OGH0002_0020OB00288_98M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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