Entscheidungen zu § 5 Abs. 7 StVO 1960

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-8 von 8

RS UVS Oberösterreich 2000/07/03 VwSen-106975/10/Fra/Ka

Rechtssatz: Bei einer Alkomatmessung nach dem Führerscheingesetz sind die Eich- bzw. Verkehrsfehlergrenzen abzuziehen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 03.07.2000

TE UVS Burgenland 1998/06/23 02/06/98015

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 30 03 1997 um 05 10 Uhr auf der B 50 an einer näher bezeichneten Stelle in            den PKW mit dem Kennzeichen          in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dadurch habe er § 99 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO 1960 verletzt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 10000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Berufungswerber gem... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 23.06.1998

RS UVS Oberösterreich 1996/05/20 VwSen-103655/11/Br

Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, daß zumindest eine rechtliche Voraussetzung der Anordnung der Blutalkoholuntersuchung nicht gegeben war, nämlich jene des § 5 Abs.2 Z2 StVO (Unmöglichkeit der Atemluftuntersuchung aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen). Daß es sich dabei um eine rechtliche Voraussetzung handelt, steht sowohl im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut als auch im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers (EB, 1580 BlgNR 18. GP: ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 20.05.1996

RS UVS Oberösterreich 1996/02/08 VwSen-103273/10/Ki/Bk

Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs.6 StVO 1960 (Verfassungsbestimmung) ist an Personen, die nach Abs.5 Z2 zu einem Arzt gebracht werden und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen. Dem bloßen Wortlaut nach könnte diese Verfassungsbestimmung dahingehend ausgelegt werden, daß die betroffene Person die Blutabnahme bere... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 08.02.1996

TE UVS Burgenland 1995/12/19 02/06/95210

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe sich am 26 03 1995 um 01 59 Uhr im Krankenhaus                als Lenker des PKWs VW mit dem behördlichen Kennzeichen          geweigert, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl er im Verdacht stand, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Fahrzeug am 26 03 1995 gegen 00 30 Uhr in            zum Parkplatz vor dem Gemeindezentrum,               , gelenkt zu haben. Als verletzte Rechtsvorsc... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 19.12.1995

RS UVS Burgenland 1995/12/19 02/06/95210

Rechtssatz: Ein Betroffener gemäß § 5 Abs 6 StVO ist verpflichtet, die Blutabnahme vornehmen zu lassen, wenn eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich war. Dieser Umstand ist ebenso wie der Umstand, ob die Blutabnahme durch den Arzt einer Bundespolizeidirektion bzw. einen im öffentlichen Sanitätsdienst gemäß § 5 Abs 6 StVO stehenden Arzt oder den diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt gemäß § 5 Abs 7 StVO vorzunehme... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 19.12.1995

RS UVS Kärnten 1992/06/03 KUVS-K2-343/3/92

Rechtssatz: Wird bei einem Beschuldigten, ohne das er vorher ein Fahrzeug lenkte oder einen Verkehrsunfall verursachte, im Rahmen einer Amtshandlung die Atemluft auf Alkohol durch Alkomat gemessen und ist das Meßergebnis positiv, ist er nicht gehalten zusätzlich noch auf Aufforderung der amtshandelnden Beamten sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt, zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, vorführen zu lassen. Es ka... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 03.06.1992

RS UVS Oberösterreich 1992/05/29 VwSen-400042/19/Gf/Hm

Beachte Siehe VwGH vom 25.3.1992, Zl. 91/02/0150, und vom 28.4.1992, Zl. 91/11/0153 Rechtssatz: Vorläufige Abnahme des Führerscheines, Abnahme des Zulassungsscheines im behördlichem Verfahren zur Fahrzeugüberprüfung, Herausgabeverlangen dieser Papiere im Zuge einer Verkehrskontrolle sowie die Anordnung einer Blutabnahme sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nichtherausgabe des im Zuge einer Verkehrskontrolle einbehaltenen Führerscheines ist ein du... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 29.05.1992

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