RS UVS Burgenland 1995/12/19 02/06/95210

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Rechtssatz

Ein Betroffener gemäß § 5 Abs 6 StVO ist verpflichtet, die Blutabnahme vornehmen zu lassen, wenn eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich war. Dieser Umstand ist ebenso wie der Umstand, ob die Blutabnahme durch den Arzt einer Bundespolizeidirektion bzw. einen im

öffentlichen Sanitätsdienst gemäß § 5 Abs 6 StVO stehenden Arzt oder den diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt gemäß § 5 Abs 7 StVO vorzunehmen war, Tatbestandsmerkmal.

Die Voraussetzung, daß ein Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht wurde, ist nach der neuen Rechtslage (19 StVO Novelle) für

eine Blutabnahme nicht mehr erforderlich.

Schlagworte
Alkoholisierung, Blutabnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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