Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: I. römisch eins. Sie haben am 23.06.2008 um 22.57 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem österreichischen Kennzeichen ***, im Gemeindegebiet Breitenbrunn, B 50, Str.-Km. 29,0, zwischen Purbach und Breitenbrunn, Richtung Norden, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten. II. römisch zwei. Sie haben am 23.06.2008 um 22.52 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem... mehr lesen...
Index: 90/0110/01
Norm: StVO 1960 §43 StVO 1960 §44 B-VG Art129a Abs3 StVO 1960 § 43 heute StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024 StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022 ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen wie folgt: „Tatzeit: 04.04.2008 20.14 Uhr Tatort: Zams auf der Inntalautobahn A 12 bei km 145,309, in Fahrtrichtung Westen Fahrzeug: Pkw XX Fahrzeug: Pkw römisch zwanzig Der Beschuldigte S. W. geb. XY, wohnhaft in XY, hat im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone eine Parkdauer von 90 Minuten in der Zeit von Montag bis Freitag, 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, und an Samstagen von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr angeordnet, so bedeutet dies, daß innerhalb dieser Parkzeiten 90 Minuten nur mit einem Parkschein geparkt werden darf. Ist weiters innerhalb dieser Zone für einen bestimmten Bereich "Halten und Parken, an Samstagen von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr, verboten, ausgenommen Hochzeitsgäste", so bedeutet dies, ... mehr lesen...
Begründung: Gegen den Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges wurde Anzeige erstattet, weil er dieses zur Tatzeit am Tatort mit einer Geschwindigkeit von 57 km/h lenkte. Die Überschreitung der durch Vorschriftszeichen gemäß §52 Zif11a iVm §52 Zif10a StVO 1960 kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h wurde durch Messung mit einem Radargerät festgestellt. Aus den im Akt befindlichen Radarfotos (Bl 14 und 15) ist sowohl das Kennzeichen und die Marke (Volkswagen) des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist gemäß §43 StVO durch Verordnung zu regeln, die wiederum gemäß §44 leg cit durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen ist. Verkehrszeichen, denen keine Verordnung zugrundeliegt, entfalten keine Rechtswirkungen. mehr lesen...