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90/01Norm
StVO 1960 §43Rechtssatz
Wenn der Bereich des Streckenabschnittes, in dem eine Geschwindigkeitsbeschränkung gelten soll, nicht mit den Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Zif 10a und § 52 lit a Zif 10a StVO verordnet worden ist, war eine ordnungsgemäße Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht denkmöglich und die Verordnung war deshalb vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht anzuwenden, was zur Folge hatte, dass wegen des Fehlens einer Verbotsnorm keine Verwaltungsübertretung begangen werden konnte.Wenn der Bereich des Streckenabschnittes, in dem eine Geschwindigkeitsbeschränkung gelten soll, nicht mit den Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Zif 10a und Paragraph 52, Litera a, Zif 10a StVO verordnet worden ist, war eine ordnungsgemäße Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht denkmöglich und die Verordnung war deshalb vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht anzuwenden, was zur Folge hatte, dass wegen des Fehlens einer Verbotsnorm keine Verwaltungsübertretung begangen werden konnte.
Schlagworte
Kundmachung, Verordnung, Verbotsnorm, nicht anzuwendenZuletzt aktualisiert am
01.12.2009