TE Uvs Erkenntnis 2009/10/30 002/13/09047

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Veröffentlicht am 30.10.2009
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Index

90/01
10/01

Norm

StVO 1960 §43
StVO 1960 §44
B-VG Art129a Abs3
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 44 heute
  2. StVO 1960 § 44 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 44 gültig von 31.03.2013 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 44 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 44 gültig von 31.07.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2004
  6. StVO 1960 § 44 gültig von 01.04.2002 bis 30.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  7. StVO 1960 § 44 gültig von 22.07.1998 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 44 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 44 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 44 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Bauer über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte ***, in ***, vom 31.03.2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 13.03.2009, Zl. 300-6438-2008, wegen zwei Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze behoben und das Verfahren betreffend Spruchpunkt I. gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG sowie betreffend Spruchpunkt II. gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze behoben und das Verfahren betreffend Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG sowie betreffend Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Text

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

I.römisch eins.

Sie haben am 23.06.2008 um 22.57 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem österreichischen Kennzeichen ***, im Gemeindegebiet Breitenbrunn, B 50, Str.-Km. 29,0, zwischen Purbach und Breitenbrunn, Richtung Norden, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten.

II.römisch zwei.

Sie haben am 23.06.2008 um 22.52 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem österreichischen Kennzeichen ***, im Gemeindegebiet Donnerskirchen, B 50, Str.-Km. 38,0, zw. Schützen und Donnerskirchen, Richtung Norden, die mit Verkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h erheblich überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

I. § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 i. d. g. F.römisch eins. Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 i. d. g. F.

II. § 52 lit. a Zif. 10 a Straßenverkehrsordnung 1960 i. d. g. F.römisch zwei. Paragraph 52, Litera a, Zif. 10 a Straßenverkehrsordnung 1960 i. d. g. F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

I. Geldstrafe von EUR 150,00 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stundenrömisch eins. Geldstrafe von EUR 150,00 gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden

II. Geldstrafe von EUR 110,00 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Stundenrömisch zwei. Geldstrafe von EUR 110,00 gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

I. EUR 15,00römisch eins. EUR 15,00

II. EUR 11,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe;römisch zwei. EUR 11,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe;

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher:

EUR 286,00.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 31.03.2009, der im Ergebnis Berechtigung zukommt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die Stellungnahme der Polizeiinspektion Klingenbach AGM vom 03.05.2009 zur GZ *** zum Sachverhalt eingeholt. In den Punkten 1. und 2. wurde Nachstehendes ausgeführt:

1. Beim Lenker des Dienst-Kfz Skoda Oktavia mit dem Deckkennzeichen *** handelt es sich, wie in der Anzeige vom 23.06.2008 angegeben, um RevInsp. ***. Dieser war Fahrer und nicht wie in der Chronologie der Anzeigeerstattung angeführt, Beifahrer.

Der Anzeiger, RevInsp. ***, fungierte als Beifahrer.

2. Die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit wurde, wie in der Chronologie der Anzeigeerstattung vom 27.01.2009 angeführt, im Bereich der B 50, StrKm. 31,0 – 29,5 mittels Nachfahrt mit dem Dienst Kfz und Messung mit dessen ungeeichten Tachometer gemessen.

Die Angabe des StrKm 29,0 in der Anzeigeerstattung vom 23.06.2008 bezog sich alleinig auf den Bereich der Anhaltung (im Bereich der B 50, von StrKm. 29,5 bis StrKm. 28,3) des Pkw mit dem Kennzeichen ***, sowie der sofortigen Feststellung der Daten des Lenkers vor Ort durch die Polizeibeamten.

Von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung wurden die Verordnungen vom 18.03.2005 zur GZ EU-10-03-17-65 und vom 14.04.2005 zur GZ EU-10-03-17-68 samt ihren Bezug habenden StVE-Plänen übermittelt.

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft vom 18.03.2005 hat folgenden Wortlaut:

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 i. V. m. § 94b Abs. 1 lit. b leg. cit. wird bezüglich des Gemeindegebietes von Donnerskirchen verordnet:Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 i. römisch fünf. m. Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, leg. cit. wird bezüglich des Gemeindegebietes von Donnerskirchen verordnet:

Die Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote sowie die Bodenmarkierungen bezüglich der unten angeführten StVE-Pläne werden zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erlassen:

  1. a)Litera a
    Plan-Nr. 194 C; B 50 Burgenlandstraße auf Höhe Str.-Km. 37,577; Zufahrt Weinstraße,
  2. b)Litera b
    Plan-Nr. 363; B 50 auf Höhe Str.-Km. 37,844, Donnerskirchen Süd, Erschließung Gewerbegebiet. Die angeführten StVE-Pläne bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung. Gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 i. d. g. F. tritt diese Verordnung mit der Anbringung der erforderlichen Verkehrszeichen in Kraft.Plan-Nr. 363; B 50 auf Höhe Str.-Km. 37,844, Donnerskirchen Süd, Erschließung Gewerbegebiet. Die angeführten StVE-Pläne bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960 i. d. g. F. tritt diese Verordnung mit der Anbringung der erforderlichen Verkehrszeichen in Kraft.

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft vom 14.04.2005 lautet:

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 i. V. m. § 94b Abs. 1 lit. b leg. cit. wird bezüglich des Gemeindegebietes von Donnerskirchen verordnet:Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 i. römisch fünf. m. Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, leg. cit. wird bezüglich des Gemeindegebietes von Donnerskirchen verordnet:

Die Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote sowie die Bodenmarkierungen bezüglich der B 50 Burgenlandstraße, Kreuzung mit der Zufahrt zum Betriebsbaugebiet, werden gemäß den beiliegenden StVE-Plan Nr. 321A vom 10.03.2005, Zl. 8-2-050/2020-05, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erlassen.

Der angeführte StVE-Plan bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung. Gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 i. d. g. F. tritt diese Verordnung mit der Anbringung der erforderlichen Verkehrszeichen in Kraft.Der angeführte StVE-Plan bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960 i. d. g. F. tritt diese Verordnung mit der Anbringung der erforderlichen Verkehrszeichen in Kraft.

Mit dem Schreiben vom 16.06.2009 teilte die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung auf diesbezügliche Anfrage mit, dass die 70 km/h-Geschwindigkeitsbe-schränkung auf Höhe des Str.-Km. 37,380 - gesehen in Fahrtrichtung Neusiedl am See - endet und mit der Verordnung vom 18.03.2005 zur Zahl EU-10-03-17-65 verordnet worden ist und das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung aus dem StVE-Plan Nr. 194 C zu ersehen sei.

Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland erwogen:

Zu den für diese Entscheidung relevanten Rechtsvorschriften:

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, soferne die Behörde keine höhere Geschwindigkeit erlaubt.Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, soferne die Behörde keine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

Gemäß § 52 lit. a Zif. 10a StVO zeigt das Zeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort dieses Zeichens verboten ist.Gemäß Paragraph 52, Litera a, Zif. 10a StVO zeigt das Zeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort dieses Zeichens verboten ist.

Zum Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte am 23.06.2008 auf der B 50 aus Fahrtrichtung Eisenstadt kommend in Fahrtrichtung Neusiedl am See den PKW mit dem österreichischen polizeilichen Kennzeichen ***. Während dieser Fahrt folgte ihm ein Dienstkraftfahrzeug der Polizei mit dem Deckkennzeichen *** in gleich bleibendem Abstand, das von RevInsp. *** gelenkt worden ist. Auf Höhe Str.-Km. 38,0 hielt der Berufungswerber eine Geschwindigkeit ein, die vom ungeeichten Tachometer des Dienstkraftfahrzeuges mit 110 km/h abgelesen worden ist. Zwischen Straßenkilometer 31,0 und Straßenkilometer 29,5 der B 50 hielt der Berufungswerber eine Geschwindigkeit ein, die mit dem ungeeichten Tachometer des Dienstkraftfahrzeuges mit 150 km/h festgestellt worden ist. Der Berufungswerber wurde zur Feststellung der Daten des Lenkers des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen *** zum Anhalten aufgefordert. Nach dem der Berufungswerber sein Fahrzeug nach Passieren des Str.-Km. 29,5 wegen des ihm von den Insassen des Dienstkraftfahrzeuges gegebenen Zeichens, dass er sein Fahrzeug anhalten solle, abbremste, stand sein Fahrzeug auf Höhe des Str.-Km. 29,00 still (d. h. seine Geschwindigkeit betrug 0 km/h).

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich einerseits aus der Anzeige der Grenzpolizeiinspektion Klingenbach vom 23.06.2008 zur GZ A1/8746/01/2008, der das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegt, und andererseits aus der vom Unabhängigen Verwaltungssenat eingeholten Stellungnahme des Anzeigenlegers, RevInsp. ***, die oben in ihrem entscheidungsrelevanten Inhalt wiedergegeben worden ist, sowie der oben wiedergegebenen Verordnungen samt der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnungen bildenden StVE-Pläne.

In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

Zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt I.:Zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.:

Die Bezirkshauptmannschaft legte dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last, mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug auf Höhe Str.-Km. 29,00 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Auf diesen Tatort bezog sich auch die Strafverfügung vom 18.08.2008, die die einzige gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber rechtzeitig gesetzte taugliche Verfolgungshandlung darstellt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen steht jedoch fest, dass der Berufungswerber auf Höhe Str.-Km. 29,00 der B 50 die auf Freilandstraßen höchstzulässige Geschwindigkeit nicht überschritten hat, weil sein Kraftfahrzeug an diesem Ort stillgestanden ist, nachdem er sein Fahrzeug gemäß der Anweisung der Polizeistreife bis auf 0 km/h abgebremst hat. Weil feststeht, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung am angeführten Tatort nicht begangen hat, war das Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Eine Änderung des Tatortes von Str.-Km. 29,00 auf eine andere Wegstrecke der B 50, nämlich zwischen Str.-Km. 31,0 und Str.-Km. 29,5, kam nicht in Betracht, weil in diesem Fall der Unabhängige Verwaltungssenat einerseits seine ihm zugewiesene Zuständigkeit als Berufungsbehörde überschritten hätte und andererseits gemäß § 31 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VStG einer Tatanlastung mit einer geänderten Angabe der Wegstrecke, auf dem die Geschwindigkeitsübertretung festgestellt worden ist, im Hinblick auf den Tattag 23.06.2008 jedenfalls der Eintritt der Verfolgungsverjährung mit Ablauf des 23.12.2008 entgegenstand. Eine bloße Präzisierung des Spruches wäre im vorliegenden Fall durch Austausch des Tatortes unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 32 und 44a VStG nicht mehr vorgelegen, weil die Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes stattgefunden hätte und die Auswechslung der Tat war dem Verwaltungssenat aus rechtlichen Gründen verwehrt.Eine Änderung des Tatortes von Str.-Km. 29,00 auf eine andere Wegstrecke der B 50, nämlich zwischen Str.-Km. 31,0 und Str.-Km. 29,5, kam nicht in Betracht, weil in diesem Fall der Unabhängige Verwaltungssenat einerseits seine ihm zugewiesene Zuständigkeit als Berufungsbehörde überschritten hätte und andererseits gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG einer Tatanlastung mit einer geänderten Angabe der Wegstrecke, auf dem die Geschwindigkeitsübertretung festgestellt worden ist, im Hinblick auf den Tattag 23.06.2008 jedenfalls der Eintritt der Verfolgungsverjährung mit Ablauf des 23.12.2008 entgegenstand. Eine bloße Präzisierung des Spruches wäre im vorliegenden Fall durch Austausch des Tatortes unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraphen 32 und 44 a VStG nicht mehr vorgelegen, weil die Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes stattgefunden hätte und die Auswechslung der Tat war dem Verwaltungssenat aus rechtlichen Gründen verwehrt.

Zu der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt II. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung:Zu der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt römisch zwei. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung:

Es war vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu prüfen, ob am dem Berufungswerber zur Last gelegten Tatort eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 70 km/h rechtswirksam verordnet worden ist. Dazu ist Nachstehendes auszuführen:

Die oben zitierte Verordnung vom 14.04.2005 bestimmt, dass der StVE-Plan Nr. 321 A einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet. Dieser Plan zeigt den Verlauf der B 50 zwischen dem Str.-Km. 39,011 und dem Str.-Km. 38,227, wo eine Reihe von Verkehrszeichen ersichtlich sind. Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Zif. 10a StVO (Beginn des Bereiches einer Geschwindigkeitsbeschränkung) - in der dem Berufungswerber vorgeworfenen Fahrtrichtung Neusiedl am See - sind in dem Plan auf Höhe Str.-Km. 38,654 und Str.-Km. 38,227 eingezeichnet. Ein Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Zif. 10b StVO (Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung) ist in diesem Plan für die dem Berufungswerber vorgehaltene Fahrtrichtung nicht eingezeichnet. Es war festzustellen, dass mit dieser Verordnung der Beginn einer 70 km/h-Geschwindigkeitsbegrenzung bei Str.-Km. 38,654 verordnet worden ist. Das Ende einer solchen Geschwindigkeitsbegrenzung ist mit dieser Verordnung nicht festgelegt worden. Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung hat im Schreiben vom 16.06.2009 mitgeteilt, dass das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung (für die verfahrensrelevante Fahrtrichtung) sich aus der Verordnung vom 18.03.2005 ergäbe. Der Bezug habende StVE-Plan Nr. 194 C wurde vorgelegt. Er zeigt den Verlauf der B 50 in Fahrtrichtung Neusiedl am See zwischen Str.-Km. 37,730 und Str.-Km. 37,349, wo eine Reihe von Verkehrszeichen ersichtlich sind. Ein Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Zif. 10b StVO ist - in der dem Berufungswerber vorgeworfenen Fahrtrichtung Neusiedl am See - in diesem Plan auf Höhe Str.-Km. 37,349 eingezeichnet. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung vom 18.03.2005 zur GZ EU-10-03-17-65 ergibt sich, dass sich die Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote sowie die Bodenmarkierungen bezüglich des in der Verordnung angeführten StVE-Planes Nr. 194 C auf Höhe Str.-Km. 37,577, Zufahrt Weinstraße, beziehen. Damit wurde der räumliche Geltungsbereich der Verordnung einschränkend mit Str.-Km. 37,577 umschrieben. In dem in örtlicher Hinsicht derart einschränkend auf den - einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildenden - StVE-Plan verwiesen wurde, ist nur der Bereich Höhe Str.-Km. 37,577, Bereich der Zufahrt zur Weinstraße, von der Verordnung erfasst. Die weiteren Flächen der B 50, die sich in dem StVE-Plan finden, sind vom Geltungsbereich der hier zu beurteilenden Verordnung nicht umfasst. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Zif. 10b StVO (Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung) ist 115 m von Str.-Km. 37,577, nämlich auf Höhe Str.-Km. 37,462, eingezeichnet. Dieses Verkehrszeichen ist vom örtlichen Geltungsbereich der Verordnung nicht erfasst und deshalb ist nach der Aktenlage von der zuständigen Behörde kein Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung (auf 70 km/h) rechtswirksam verordnet worden. Gemäß Art. 129a Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 B-VG haben die Unabhängigen Verwaltungssenate nicht ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen nicht anzuwenden. Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass der Bereich des Streckenabschnittes, in dem die Geschwindigkeitsbeschränkung gelten soll, nicht mit den Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Zif. 10a und § 52 lit. a Zif. 10b StVO verordnet worden ist. Deshalb war es auch nicht denkmöglich, den Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung mittels Verkehrszeichen ordnungsgemäß kundzumachen, weil der Ort, an dem das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung durch das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Zif. 10b StVO angezeigt wird, nicht verordnet worden ist. Deshalb war der Streckenabschnitt, an der die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h gelten soll, nicht bestimmbar. Mangels Vorliegens einer ordnungsgemäßen Kundmachung war die Verordnung vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht anzuwenden und das hatte zur Folge, dass das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten wegen des Fehlens einer entsprechend der Verbotsnorm keine Verwaltungsübertretung bildete. Aus diesem Grund war auch bezüglich Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.Die oben zitierte Verordnung vom 14.04.2005 bestimmt, dass der StVE-Plan Nr. 321 A einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet. Dieser Plan zeigt den Verlauf der B 50 zwischen dem Str.-Km. 39,011 und dem Str.-Km. 38,227, wo eine Reihe von Verkehrszeichen ersichtlich sind. Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Zif. 10a StVO (Beginn des Bereiches einer Geschwindigkeitsbeschränkung) - in der dem Berufungswerber vorgeworfenen Fahrtrichtung Neusiedl am See - sind in dem Plan auf Höhe Str.-Km. 38,654 und Str.-Km. 38,227 eingezeichnet. Ein Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Zif. 10b StVO (Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung) ist in diesem Plan für die dem Berufungswerber vorgehaltene Fahrtrichtung nicht eingezeichnet. Es war festzustellen, dass mit dieser Verordnung der Beginn einer 70 km/h-Geschwindigkeitsbegrenzung bei Str.-Km. 38,654 verordnet worden ist. Das Ende einer solchen Geschwindigkeitsbegrenzung ist mit dieser Verordnung nicht festgelegt worden. Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung hat im Schreiben vom 16.06.2009 mitgeteilt, dass das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung (für die verfahrensrelevante Fahrtrichtung) sich aus der Verordnung vom 18.03.2005 ergäbe. Der Bezug habende StVE-Plan Nr. 194 C wurde vorgelegt. Er zeigt den Verlauf der B 50 in Fahrtrichtung Neusiedl am See zwischen Str.-Km. 37,730 und Str.-Km. 37,349, wo eine Reihe von Verkehrszeichen ersichtlich sind. Ein Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Zif. 10b StVO ist - in der dem Berufungswerber vorgeworfenen Fahrtrichtung Neusiedl am See - in diesem Plan auf Höhe Str.-Km. 37,349 eingezeichnet. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung vom 18.03.2005 zur GZ EU-10-03-17-65 ergibt sich, dass sich die Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote sowie die Bodenmarkierungen bezüglich des in der Verordnung angeführten StVE-Planes Nr. 194 C auf Höhe Str.-Km. 37,577, Zufahrt Weinstraße, beziehen. Damit wurde der räumliche Geltungsbereich der Verordnung einschränkend mit Str.-Km. 37,577 umschrieben. In dem in örtlicher Hinsicht derart einschränkend auf den - einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildenden - StVE-Plan verwiesen wurde, ist nur der Bereich Höhe Str.-Km. 37,577, Bereich der Zufahrt zur Weinstraße, von der Verordnung erfasst. Die weiteren Flächen der B 50, die sich in dem StVE-Plan finden, sind vom Geltungsbereich der hier zu beurteilenden Verordnung nicht umfasst. Das Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Zif. 10b StVO (Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung) ist 115 m von Str.-Km. 37,577, nämlich auf Höhe Str.-Km. 37,462, eingezeichnet. Dieses Verkehrszeichen ist vom örtlichen Geltungsbereich der Verordnung nicht erfasst und deshalb ist nach der Aktenlage von der zuständigen Behörde kein Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung (auf 70 km/h) rechtswirksam verordnet worden. Gemäß Artikel 129 a, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz eins, B-VG haben die Unabhängigen Verwaltungssenate nicht ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen nicht anzuwenden. Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass der Bereich des Streckenabschnittes, in dem die Geschwindigkeitsbeschränkung gelten soll, nicht mit den Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Zif. 10a und Paragraph 52, Litera a, Zif. 10b StVO verordnet worden ist. Deshalb war es auch nicht denkmöglich, den Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung mittels Verkehrszeichen ordnungsgemäß kundzumachen, weil der Ort, an dem das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung durch das Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Zif. 10b StVO angezeigt wird, nicht verordnet worden ist. Deshalb war der Streckenabschnitt, an der die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h gelten soll, nicht bestimmbar. Mangels Vorliegens einer ordnungsgemäßen Kundmachung war die Verordnung vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht anzuwenden und das hatte zur Folge, dass das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten wegen des Fehlens einer entsprechend der Verbotsnorm keine Verwaltungsübertretung bildete. Aus diesem Grund war auch bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Schlagworte

Kundmachung, Verordnung, Verbotsnorm, nicht anzuwenden

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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