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90/01 StVO 1960Norm
StVO 1960 §43Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn DI W. S., vertreten durch RA Dr. W. L., 6500 Landeck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 24.09.2008 zur Zahl VK-5230-2008, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das gegenständliche Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraphen 24, 51, 51 c und 51 e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das gegenständliche Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
Text
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen wie folgt:
„Tatzeit: 04.04.2008 20.14 Uhr
Tatort: Zams auf der Inntalautobahn A 12 bei km 145,309, in Fahrtrichtung Westen
Fahrzeug: Pkw XXFahrzeug: Pkw römisch zwanzig
Der Beschuldigte S. W. geb. XY, wohnhaft in XY, hat im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 61 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 52 lit a Z 10a StVOParagraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:
Euro 500,--, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, Strafbestimmung § 99 Abs 2c Z 9 StVO“.Euro 500,--, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, Strafbestimmung Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 9, StVO“.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und wurde in dieser Berufung auch die diesem Strafverfahren zu Grunde liegende Verordnung sowie deren Kundmachung gerügt.
Diesem Berufungsvorbringen kommt Berechtigung zu.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol nachfolgender Sachverhalt:
Im Gemeindegebiet von Zams endet bei km 145,500 die A12 Inntal Autobahn Richtungsfahrbahn Arlberg und es beginnt die S16 Arlberg Schnellstraße. Im Endbereich der A12 (sog. Geschwindigkeitstrichter Zams) ist zuerst bei km 144,915 eine 100 km/h- und ab km 145,1 eine 80 km/h-Beschränkung kundgemacht.
Dieser Geschwindigkeitsbeschränkung liegt eine Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 07.12.1982 zu Zl 73.012/7-IV/5-82 idF der Verordnung vom 31.01.1994 (Zl. 138-012/55-I/31-93) zu Grunde. Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschränkung von km 144,915 bis km 145,5 der A12 Inntalautobahn, Richtungsfahrbahn Arlberg.Dieser Geschwindigkeitsbeschränkung liegt eine Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 07.12.1982 zu Zl 73.012/7-IV/5-82 in der Fassung der Verordnung vom 31.01.1994 (Zl. 138-012/55-I/31-93) zu Grunde. Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschränkung von km 144,915 bis km 145,5 der A12 Inntalautobahn, Richtungsfahrbahn Arlberg.
Auf der S16 ist beginnend bei km 0,250 eine weitere 80 km/h-Beschränkung verordnet.
Wenn man nun die A12 in westliche Richtung befährt, so kommt zuerst bei km 144,915 eine Kundmachung einer 100 km/h-Beschränkung durch Verkehrszeichen im Sinne des § 52 lit a Z 10 a StVO. Ab km 145,1 erfolgt dann die Kundmachung einer 80 km/h-Beschränkung ebenfalls durch ein Verkehrszeichen im Sinne des § 52 lit a Z 10 a StVO, welche durch ein entsprechendes Verkehrszeichen bei km 145,378 wiederholt wird.Wenn man nun die A12 in westliche Richtung befährt, so kommt zuerst bei km 144,915 eine Kundmachung einer 100 km/h-Beschränkung durch Verkehrszeichen im Sinne des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO. Ab km 145,1 erfolgt dann die Kundmachung einer 80 km/h-Beschränkung ebenfalls durch ein Verkehrszeichen im Sinne des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO, welche durch ein entsprechendes Verkehrszeichen bei km 145,378 wiederholt wird.
Am Ende des Geltungsbereiches der oben angeführten Verordnung bei km 145,500 sind übereinander stehend die Hinweiszeichen „Ende der Autobahn“ im Sinne des § 53 Abs 1 Z 8b StVO und das Hinweiszeichen „Autostraße“ im Sinn des § 53 Abs 1 Z 8c StVO aufgestellt. 250 Meter weiter steht auf der S16 abermals ein Vorschriftszeichen im Sinne des § 52 lit a Z 10 a StVO, das (wiederum) eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h kundmacht.Am Ende des Geltungsbereiches der oben angeführten Verordnung bei km 145,500 sind übereinander stehend die Hinweiszeichen „Ende der Autobahn“ im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 8 b, StVO und das Hinweiszeichen „Autostraße“ im Sinn des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 8 c, StVO aufgestellt. 250 Meter weiter steht auf der S16 abermals ein Vorschriftszeichen im Sinne des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO, das (wiederum) eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h kundmacht.
Rechtliche Grundlagen:
Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960)BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 2/2008Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960)BGBl Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2008,
§ 43 (1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch VerordnungParagraph 43, (1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
§ 44. (1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen "Autobahn", "Ende der Autobahn", "Autostraße", "Ende der Autostraße", "Einbahnstraße", "Ortstafel", "Ortsende", "Internationaler Hauptverkehrsweg", "Straße mit Vorrang", "Straße ohne Vorrang", "Straße für Omnibusse" und "Fahrstreifen für Omnibusse" in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.Paragraph 44, (1) Die im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen "Autobahn", "Ende der Autobahn", "Autostraße", "Ende der Autostraße", "Einbahnstraße", "Ortstafel", "Ortsende", "Internationaler Hauptverkehrsweg", "Straße mit Vorrang", "Straße ohne Vorrang", "Straße für Omnibusse" und "Fahrstreifen für Omnibusse" in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.
(1a) Werden Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrserleichterungen für den Fall zeitlich nicht vorherbestimmbarer Verkehrsbedingungen (wie etwa Regen, Schneefall, besondere Verkehrsdichte) verordnet und erfolgt die Kundmachung dieser Verordnung im Rahmen eines Systems, das selbsttätig bei Eintritt und für die Dauer dieser Verkehrsbedingungen die entsprechenden Straßenverkehrszeichen anzeigt (Verkehrsbeeinflussungssystem), so kann der in Abs 1 genannte Aktenvermerk entfallen. In diesem Fall ist jedoch sicherzustellen, dass der Inhalt, der Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige selbsttätig durch das System aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen sind entweder in elektronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von Ausdrucken aufzubewahren. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist auf Verlangen ein Ausdruck der Aufzeichnungen oder eine Kopie des Ausdrucks auszufolgen.(1a) Werden Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrserleichterungen für den Fall zeitlich nicht vorherbestimmbarer Verkehrsbedingungen (wie etwa Regen, Schneefall, besondere Verkehrsdichte) verordnet und erfolgt die Kundmachung dieser Verordnung im Rahmen eines Systems, das selbsttätig bei Eintritt und für die Dauer dieser Verkehrsbedingungen die entsprechenden Straßenverkehrszeichen anzeigt (Verkehrsbeeinflussungssystem), so kann der in Absatz eins, genannte Aktenvermerk entfallen. In diesem Fall ist jedoch sicherzustellen, dass der Inhalt, der Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige selbsttätig durch das System aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen sind entweder in elektronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von Ausdrucken aufzubewahren. Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG ist auf Verlangen ein Ausdruck der Aufzeichnungen oder eine Kopie des Ausdrucks auszufolgen.
(2) Lässt sich der Inhalt einer Verordnung (§ 43) des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken oder bezieht sie sich auf das ganze Bundesgebiet, so gelten für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Das gleiche gilt für Verordnungen (§ 43) einer Landesregierung sinngemäß.(2) Lässt sich der Inhalt einer Verordnung (Paragraph 43,) des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken oder bezieht sie sich auf das ganze Bundesgebiet, so gelten für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Das gleiche gilt für Verordnungen (Paragraph 43,) einer Landesregierung sinngemäß.
(2a) Bezieht sich eine Verordnung (§ 43) einer Landesregierung auf das ganze Landesgebiet, ist die Verordnung zusätzlich zur Kundmachung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Abs 2) an allen für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Straßen, die die Landesgrenzen überschreiten, unmittelbar an der Landesgrenze durch geeignete Hinweistafeln zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in § 52 angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist der zeitliche und örtliche Geltungsbereich der Verordnung anzugeben.(2a) Bezieht sich eine Verordnung (Paragraph 43,) einer Landesregierung auf das ganze Landesgebiet, ist die Verordnung zusätzlich zur Kundmachung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Absatz 2,) an allen für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Straßen, die die Landesgrenzen überschreiten, unmittelbar an der Landesgrenze durch geeignete Hinweistafeln zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in Paragraph 52, angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist der zeitliche und örtliche Geltungsbereich der Verordnung anzugeben.
(2b) Bei Verordnungen (§ 43) einer Bezirksverwaltungsbehörde, die sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lassen, gelten für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Der Inhalt solcher Verordnungen ist zusätzlich zur Kundmachung durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in § 52 angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist auf die entsprechende Fundstelle im Kundmachungsorgan hinzuweisen.(2b) Bei Verordnungen (Paragraph 43,) einer Bezirksverwaltungsbehörde, die sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lassen, gelten für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Der Inhalt solcher Verordnungen ist zusätzlich zur Kundmachung durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in Paragraph 52, angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist auf die entsprechende Fundstelle im Kundmachungsorgan hinzuweisen.
(3) Sonstige Verordnungen, die von einer anderen als in Abs 2 genannten Behörde auf Grund des § 43 erlassen werden und sich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lassen, werden durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde gehörig kundgemacht. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, an dem dem Anschlag folgenden zweiten Tag in Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf dem Anschlag zu vermerken. Der Anschlag ist sechs Wochen auf der Amtstafel zu belassen. Der Inhalt der Verordnung ist überdies ortsüblich zu verlautbaren.(3) Sonstige Verordnungen, die von einer anderen als in Absatz 2, genannten Behörde auf Grund des Paragraph 43, erlassen werden und sich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lassen, werden durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde gehörig kundgemacht. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, an dem dem Anschlag folgenden zweiten Tag in Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf dem Anschlag zu vermerken. Der Anschlag ist sechs Wochen auf der Amtstafel zu belassen. Der Inhalt der Verordnung ist überdies ortsüblich zu verlautbaren.
(4) Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen "Ortstafel" gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.(4) Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen "Ortstafel" gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.
(5) Verordnungen, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, von einer Landesregierung oder von einer Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, sind, sofern sie nicht anders rechtzeitig und wirksam kundgemacht werden können, durch Verlautbarungen in der Presse oder im Rundfunk oder im Fernsehen kundzumachen.
Rechtliche Beurteilung:
Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt ergibt es sich, dass das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zuständiger Verordnungsgeber auf der Autobahn A12 und dies auf der anschließenden S16 die Bezirkshauptmannschaft Landeck ist. Am Ende der Inntal Autobahn A12 im Gemeindegebiet von Zams hat das Bundesministerium ab km 144,915 eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Hinblick auf das Ende der Autobahn verordnet.
Gemäß § 44 Abs 1 StVO müssen die entsprechenden Straßenverkehrszeichen bei sonstigem Kundmachungsmangel, welcher die Unverbindlichkeit des Straßenverkehrszeichens zur Folge hat, dort angebracht sein, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Der behördliche Willensakt muss sich bei Erlassung der Verordnung auf alle im angeschlossenen Straßenverkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplan enthaltenen Zeichen bezogen haben (VwGH vom 9.6.1995, Zl. 95/02/0086).Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO müssen die entsprechenden Straßenverkehrszeichen bei sonstigem Kundmachungsmangel, welcher die Unverbindlichkeit des Straßenverkehrszeichens zur Folge hat, dort angebracht sein, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Der behördliche Willensakt muss sich bei Erlassung der Verordnung auf alle im angeschlossenen Straßenverkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplan enthaltenen Zeichen bezogen haben (VwGH vom 9.6.1995, Zl. 95/02/0086).
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung, die mittels eines Verbotszeichens nach § 52 lit a Z 10 a anzuzeigen ist, wird in der Regel durch das Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 10b StVO aufgehoben. Sie wird jedoch auch wenn dem Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 10 a, mit dem sie angeordnet wurde, ein weiteres Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 10 a StVO folgt, womit die zuerst angeordnete Geschwindigkeit abgeändert wird, durch dieses ersetzt. In einem solchen Fall bedarf es nicht mehr der Anbringung eines Verkehrszeichens nach § 52 lit a Z 10 StVO zur Beendigung der erstmals angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung (VwGH 21.2.2003, Zahl 1730/75). Beides ist im Gegenstandsfall nicht gegeben.Eine Geschwindigkeitsbeschränkung, die mittels eines Verbotszeichens nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a anzuzeigen ist, wird in der Regel durch das Verbotszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO aufgehoben. Sie wird jedoch auch wenn dem Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a, mit dem sie angeordnet wurde, ein weiteres Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO folgt, womit die zuerst angeordnete Geschwindigkeit abgeändert wird, durch dieses ersetzt. In einem solchen Fall bedarf es nicht mehr der Anbringung eines Verkehrszeichens nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, StVO zur Beendigung der erstmals angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung (VwGH 21.2.2003, Zahl 1730/75). Beides ist im Gegenstandsfall nicht gegeben.
§ 43 Abs 1 lit b Z 1 und § 52 lit a Z 10 a und b StVO lassen auch nicht den Schluss zu, dass durch das Hinweiszeichen "Ende der Autobahn" (§ 53 Abs 1 Z 8b StVO) das Verbotzeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" gemäß § 52 lit a Z 10 a StVO aufgehoben wird. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung ist grundsätzlich durch das Verbotzeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" (§ 52 lit a Z 10 b StVO) angezeigt.Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins und Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a und b StVO lassen auch nicht den Schluss zu, dass durch das Hinweiszeichen "Ende der Autobahn" (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 8 b, StVO) das Verbotzeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO aufgehoben wird. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung ist grundsätzlich durch das Verbotzeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, b StVO) angezeigt.
Im Gegenstandsfall ergibt sich in Ermangelung eines Verbotszeichens nach § 52 lit a Z 10 b StVO und der auf der S 16 bei km 0,250 aufgestellten (erneuten) Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h (§ 52 lit a Z 10 a StVO) der falsche Eindruck einer durchgehenden 80 km/h-Beschränkung, die allerdings nicht besteht (vgl dazu das im Zusammenhang mit Ortstafeln und Geschwindigkeitsbeschränkungen ergangene Erk des VwGH vom 11.12.1974, Zahl 1543/73).Im Gegenstandsfall ergibt sich in Ermangelung eines Verbotszeichens nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, b StVO und der auf der S 16 bei km 0,250 aufgestellten (erneuten) Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO) der falsche Eindruck einer durchgehenden 80 km/h-Beschränkung, die allerdings nicht besteht vergleiche dazu das im Zusammenhang mit Ortstafeln und Geschwindigkeitsbeschränkungen ergangene Erk des VwGH vom 11.12.1974, Zahl 1543/73).
Für den hier vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol die vom zuständigen Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung mangels Aufhebung der 80 km/h-Beschränkung bei km 145,500 der A12 Inntalautobahn Richtungsfahrbahn Arlberg nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden ist und daher nicht rechtsverbindlich in Geltung steht.
Es entspricht der ständigen Judikatur der Höchstgerichte, dass eine Verordnung ohne Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen nicht ordnungsgemäß kundgemacht und den Verkehrsteilnehmern gegenüber nicht rechtsverbindlich ist (OGH vom 15.02.1978, Zl XY).
In weiterer Folge bedeutet dies aber, dass der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Delikt, nämliche eine Geschwindigkeitsübertretung nach § 52 lit a Z 10 a StVO, nicht begangen hat.In weiterer Folge bedeutet dies aber, dass der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Delikt, nämliche eine Geschwindigkeitsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO, nicht begangen hat.
Demzufolge war gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, da der Beschuldige die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.Demzufolge war gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, da der Beschuldige die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Schlagworte
Gemäß § 44 Abs 1 StVO, müssen, die entsprechenden Straßenverkehrszeichen, bei sonstigem, Kundmachungsmangel, welcher, die Unverbindlichkeit, des Straßenverkehrszeichens, zur Folge hat, dort angebracht, sein, wo der räumliche Geltungsbereich, der Verordnung, beginnt und endet, Der behördliche, Willensakt, muss sich bei Erlassung, der Verordnung, auf alle im angeschlossenen, Straßenverkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplan, enthaltenen, Zeichen, bezogen haben, (VwGH vom 9.6.1995, Zl 95/02/0086), Eine Geschwindigkeitsbeschränkung, die mittels, eines Verbotszeichens, nach § 52 lit a Z 10 a, anzuzeigen, ist, wird in der Regel, durch, das Verbotszeichen, nach § 52 lit a Z 10b StVO, aufgehoben, Sie, wird, jedoch, auch wenn dem, Verkehrszeichen, nach § 52 lit a Z 10 a, mit, dem sie, angeordnet, wurde, ein weiteres Verkehrszeichen, nach § 52 lit a Z 10 a StVO, folgt, womit die zuerst, angeordnete Geschwindigkeit, abgeändert, wird, durch dieses ersetzt, In einem solchen Fall, bedarf, es nicht mehr, der Anbringung, eines Verkehrszeichens, nach § 52 lit a Z 10 StVO, zur Beendigung, der erstmals angeordneten, Geschwindigkeitsbegrenzung, (VwGH 21.2.2003, Zahl 1730/75). Beides, ist im Gegenstandsfall, nicht gegebenZuletzt aktualisiert am
10.07.2009