Rechtssatz: Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs 2 StVO liegt im Vorwurf, dass der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Der im
Spruch: des Straferkenntnisses angeführte Wortlaut ?Sie haben.......das Kraftfahrzeug......gelenkt und 1. den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt,............" lässt sich mit dem Wortlaut der Bes... mehr lesen...
Rechtssatz: Der an einem parkenden oder haltenden Fahrzeug vorbeifahrende oder vorbeigehende Verkehrsteilnehmer kann darauf vertrauen, daß die Fahrzeugtüre nicht unvermutet, also nicht so geöffnet wird, daß er dadurch gefährdet oder behindert werden könnte. Eine Verpflichtung, wonach jeder Verkehrsteilnehmer an einem abgestellten Fahrzeug so weit vorbeifahren oder vorbeigehen muß, daß er selbst niemals von einer sich öffnenden Türe gefährdet oder behindert werden kann, kennt das Gesetz nic... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Wespe oder Hornisse im Wageninneren kann für Personen, die auf Insektenstiche mit einem allergischen Schock reagieren, eine unmittelbare Gefahr für das Leben darstellen. Dieser unmittelbar drohenden Gefahr, von einer Wespe oder Hornisse gestochen zu werden, kann nicht nur durch das rechtswidrige Abstellen eines Fahrzeuges am Gehweg und dem Öffnen der Fahrertüre des PKW's, ohne sich vorher zu überzeugen, ob dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könn... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinterläßt der Beschuldigte an Stelle einer Parkscheibe, die im Sinne des § 2 Abs 2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ausgeführt hätte sein müssen und anstelle der Vorgaben, wie sie im § 1 Abs 1 lit a iVm Abs 2 dieser Verordnung festgelegt sind, im PKW an der Tatörtlichkeit lediglich einen Zettel, auf dem die Ankunftszeit "09.50 Uhr" vermerkt war, so stellt die gewählte Variante der "Ankunftszeit in Zahlen" kein vom Gesetz- bzw Verordnungsgeber gewolltes ausreichendes un... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Öffnen der Fahrzeugtür um 10 cm stellt dann, wenn ein anderes Fahrzeug langsam in einem Abstand von 1m vorbeifährt und sich dieses bereits auf gleicher Höhe befindet, keine Gefährdung i.S.d. § 23 Abs. 4 StVO dar. Stattgabe. mehr lesen...