RS UVS Oberösterreich 1995/03/02 VwSen-102475/11/Br/Bk

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Veröffentlicht am 02.03.1995
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Rechtssatz

Das Öffnen der Fahrzeugtür um 10 cm stellt dann, wenn ein anderes Fahrzeug langsam in einem Abstand von 1m vorbeifährt und sich dieses bereits auf gleicher Höhe befindet, keine Gefährdung i.S.d. § 23 Abs. 4 StVO dar. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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