Der an einem parkenden oder haltenden Fahrzeug vorbeifahrende oder vorbeigehende Verkehrsteilnehmer kann darauf vertrauen, daß die Fahrzeugtüre nicht unvermutet, also nicht so geöffnet wird, daß er dadurch gefährdet oder behindert werden könnte. Eine Verpflichtung, wonach jeder Verkehrsteilnehmer an einem abgestellten Fahrzeug so weit vorbeifahren oder vorbeigehen muß, daß er selbst niemals von einer sich öffnenden Türe gefährdet oder behindert werden kann, kennt das Gesetz nicht.