Entscheidungsgründe: Am 9.März 1985 gegen 20 Uhr 10 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Mitfahrer in dem von seinem Bruder Engelbert H*** gelenkten PKW VW, Kennzeichen O-254.207, und der Erstbeklagte als Lenker des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKWs Ford Escort, Kennzeichen O-613.154, beteiligt waren. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 7.Februar 1986 wurden Engelbert H*** und Friedrich F*** wegen des Vergehens... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 3. August 1976 ereignete sich gegen 18.30 Uhr im 14. Wiener Gemeindebezirk auf der Hütteldorferstraße auf Höhe des Hauses Nr. 175 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W 486.551 und Gustav L*** als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen K 77.856 beteiligt waren. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. L*** fuhr mit seinem PKW stadtauswärts, hielt am rechten Fahrbahnrand... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbStVO §23 Abs4 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Verschuldensteilung 1 : 1 zwischen Personenkraftwagen - Lenker, der die Wagentüre öffnet, ohne Nachfolgeverkehr zu beachten und nachfolgendem Personenkraftwagen - Lenker, der deswegen sein... mehr lesen...
Norm: StVO §23 Abs4
Rechtssatz:
Das Verbot des § 23 Abs 4 StVO schließt auch in sich, daß die Türe beim Einsteigen grundsätzlich nur im zeitlich notwendigen Ausmaß offen gehalten werden darf, um damit den Verkehr nicht zu gefährden oder zu behindern. Das Verbot des Paragraph 23, Absatz 4, StVO schließt auch in sich, daß die Türe beim Einsteigen grundsätzlich nur im zeitlich notwendigen Ausmaß offen gehalten werden darf, um damit den ... mehr lesen...
Norm: StVO §17 Abs1StVO §23 Abs4
Rechtssatz:
Der Gesetzgeber hat zur Vermeidung der aus dem unvorsichtigen Öffnen von Fahrzeugtüren entstehenden Gefahren eine doppelte Sicherung getroffen: einerseits die Vorschrift des § 23 Abs 4 StVO, andererseits die Vorschrift des § 17 Abs 1 StVO. Der Gesetzgeber hat zur Vermeidung der aus dem unvorsichtigen Öffnen von Fahrzeugtüren entstehenden Gefahren eine doppelte Sicherung getroffen: einersei... mehr lesen...
Norm: StVO §23 Abs4
Rechtssatz:
Die Vorschrift des § 23 Abs 4 StVO ist sowohl beim Einsteigen als auch beim Aussteigen zu beachten. Die Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 4, StVO ist sowohl beim Einsteigen als auch beim Aussteigen zu beachten.
Entscheidungstexte 8 Ob 192/82 Entscheidungstext OGH 14.10.1982 8 Ob 192/82 Veröff: ZVR 1983/330 S 366 ... mehr lesen...
Norm: StVO §23 Abs4
Rechtssatz:
Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 anhaltende Fahrzeuge. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, anhaltende Fahrzeuge.
Entscheidungstexte 2 Ob 206/80 Entscheidungstext OGH 03.03.1981 2 Ob 206/80 Veröff: ZVR 1981/246 S 335 ... mehr lesen...
Norm: StVO §3 B1fStVO §17 Abs1StVO §23 Abs4
Rechtssatz:
Ein Fahrzeuglenker, der beim Vorbeifahren den erforderlichen Sicherheitsabstand einhält, darf vertrauen, daß seine Vorbeifahrt nicht durch zu weites Öffnen der Wagentüre des abgestellten Fahrzeuges beeinträchtigt wird.
Entscheidungstexte 2 Ob 92/78 Entscheidungstext OGH 29.06.1978 2 Ob 92/78 ... mehr lesen...
Norm: StVO §23 Abs4
Rechtssatz:
Die Bestimmung des § 23 Abs 4 StVO gilt auch für den Bereich einer Tankstelle. Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, StVO gilt auch für den Bereich einer Tankstelle.
Entscheidungstexte 2 Ob 4/75 Entscheidungstext OGH 03.04.1975 2 Ob 4/75 Veröff: ZVR 1976/94 S 111 8 Ob 130/77 ... mehr lesen...
Norm: EKHG §19 Abs2StVO §23 Abs4 EKHG § 19 heute EKHG § 19 gültig ab 01.06.1959
Rechtssatz:
Der Kraftfahrzeughalter, der anhält, um einem Fahrgast das Aussteigen zu ermöglichen, haftet für das Verschulden des Fahrgastes, der vor einem knapp vorbeifahrenden Kraftwagen zum Zwecke des Aus... mehr lesen...
Norm: StVO §23 Abs4
Rechtssatz:
Die Vorschrift des § 23 Abs 4 StVO richtet sich nicht nur an den Lenker, sondern auch an andere Insassen des Fahrzeugs. Die Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 4, StVO richtet sich nicht nur an den Lenker, sondern auch an andere Insassen des Fahrzeugs.
Entscheidungstexte 11 Os 211/70 Entscheidungstext OGH 28.04.1971 11 Os 211/70 Ve... mehr lesen...
Norm: StVO §23 Abs4
Rechtssatz:
Die Vorschrift des § 23 Abs 4 StVO gilt sowohl für die gehsteigseitige als auch für die straßenseitige Türe des Fahrzeugs. Die Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 4, StVO gilt sowohl für die gehsteigseitige als auch für die straßenseitige Türe des Fahrzeugs.
Entscheidungstexte 11 Os 211/70 Entscheidungstext OGH 28.04.1971 11 Os 211/7... mehr lesen...
Norm: StVO §23 Abs4
Rechtssatz:
Auch das Öffnen einer Fahrzeugtür bis zu einem Spalt von fünfundzwanzig bis dreißig Zentimeter kann zur Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers führen.
Entscheidungstexte 11 Os 211/70 Entscheidungstext OGH 23.04.1971 11 Os 211/70 Veröff: ZVR 1972/26 S 48 2 Ob 92/78 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIcStVO §20 Abs1 IcStVO §23 Abs4 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten eines Motorradfahrers, der zwischen einem haltenden Personenkraftwagen und Personen, die in diesen einsteigen wollen, durchfährt und geg... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIfStVO §23 Abs4 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Verschuldensteilung 2 : 1 zugunsten eines Verkehrsteilnehmers, der die Fahrbahn zwar vor dem Aussteigen aber nicht während des Aussteigens aus seinem Kraftfahrzeug genügend beobachtet und ... mehr lesen...