Norm
StVO §23 Abs4Rechtssatz
Auch das Öffnen einer Fahrzeugtür bis zu einem Spalt von fünfundzwanzig bis dreißig Zentimeter kann zur Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0075166Dokumentnummer
JJR_19710423_OGH0002_0110OS00211_7000000_003