RS OGH 1987/6/11 8Ob1/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1987
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Norm

ABGB §1304 BIIb
StVO §23 Abs4

Rechtssatz

Verschuldensteilung 1 : 1 zwischen Personenkraftwagen - Lenker, der die Wagentüre öffnet, ohne Nachfolgeverkehr zu beachten und nachfolgendem Personenkraftwagen - Lenker, der deswegen sein Fahrzeug verreißt und auf die Gegenfahrbahn lenkt, wo er mit einem entgegenkommenden Taxi zusammenstößt, obwohl genügend Zeit und mehrere Möglichkeiten gegeben waren, um auf das Fehlverhalten des anderen Verkehrsteilnehmers in einer völlig risikolosen Weise und ohne jede Gefahr der Herbeiführung eines Unfalles zu reagieren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0026891

Dokumentnummer

JJR_19870611_OGH0002_0080OB00001_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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