Entscheidungsgründe: I. Nach §20 Abs2 der Straßenverkehrsordnung (idF der Nov. BGBl. 402/1975) darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren. Abs3 bestimmt sodann: "Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen oder für Zeiten, während derer eine besondere Verkehrsdichte zu erwarten ist, kann der Bundesminister für Verkehr für alle oder bestimmte Freilandstraßen durch V bestimmen... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/01 Straßenverkehrsordnung 1960
Norm: B-VG Art11 Abs1 Z4B-VG Art18 Abs1 / AllgB-VG Art18 Abs2B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsmaßstabVerordnung des BMöWV vom 30.8.1985 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Rheintalautobahn A 14, BGBl 366/1985 StVO 1960 §20StVO 1960 §20 Abs3
Leitsatz: StVO 1960 idF d. 6. Nov. BGBl. 412/1976; Verordnungsermächtigung
für Geschwindigkeitsbeschränkungen "zur... mehr lesen...