RS Vfgh 1987/10/13 G90/87, G91/87, G92/87, G93/87, G94/87, G95/87, G96/87, G178/87, V26/87, V27/87,

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Veröffentlicht am 13.10.1987
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art11 Abs1 Z4
B-VG Art18 Abs1 / Allg
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Verordnung des BMöWV vom 30.8.1985 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Rheintalautobahn A 14, BGBl 366/1985
StVO 1960 §20
StVO 1960 §20 Abs3
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Leitsatz

StVO 1960 idF d. 6. Nov. BGBl. 412/1976; Verordnungsermächtigung für Geschwindigkeitsbeschränkungen "zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen" in §20 Abs3 - Ermächtigung zu Geschwindigkeitsbeschränkungen für alle denkbaren Untersuchungen, die für rechtspolitische Vorhaben im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr von Bedeutung sein können; erst wenn sich nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilen läßt, wozu das Gesetz die Verwaltungsbehörde ermächtigt, verletzt die Regelung den Art18 B-VG; der Gesetzgeber hat Vorhaben dieser Tragweite entweder selbst zu bestimmen oder doch im Gesetz in ihren wesentlichen Zügen derart zu umschreiben oder auf andere Weise einzugrenzen, daß die Behörde nicht Art und Ausmaß des Versuches zulasten der Teilnehmer am Straßenverkehr frei bestimmen kann; hier kann die Regelung nicht in einer Weise ausgelegt werden, die eine Überprüfung des Verhaltens der Behörde ermöglicht. Verordnungsermächtigung in §20 Abs3 nicht hinreichend bestimmt iSd Art18 B-VG V des BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30.8.1985, BGBl. 366/1985 (betr. Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Rheintalautobahn A 14); die Verfassungswidrigkeit der tragenden Gesetzesbestimmung hat die Gesetzwidrigkeit der V zur Folge; Feststellung, daß die V gesetzwidrig war

Rechtssatz

Nach Art18 Abs1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Bereits im Gesetz müssen die wesentlichen Voraussetzungen und Inhalte des behördlichen Handelns umschrieben sein. Bei Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung sind freilich - soweit nötig - alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz die Verwaltungsbehörde ermächtigt, verletzt die Regelung die in Art18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. VfSlg. 8395/1978 und die dort genannte Vorjudikatur).Nach Art18 Abs1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Bereits im Gesetz müssen die wesentlichen Voraussetzungen und Inhalte des behördlichen Handelns umschrieben sein. Bei Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung sind freilich - soweit nötig - alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz die Verwaltungsbehörde ermächtigt, verletzt die Regelung die in Art18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse vergleiche VfSlg. 8395/1978 und die dort genannte Vorjudikatur).

Aufhebung der Wortfolge "Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen oder" in §20 Abs3 StVO 1960 idF der 6. Novelle, BGBl. 412/1976, (betreffend Geschwindigkeitsbeschränkungen zum Zweck nicht näher bezeichneter wissenschaftlicher Untersuchungen) wegen Verstoßes gegen Art18 Abs2 B-VG.Aufhebung der Wortfolge "Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen oder" in §20 Abs3 StVO 1960 in der Fassung der 6. Novelle, Bundesgesetzblatt 412 aus 1976,, (betreffend Geschwindigkeitsbeschränkungen zum Zweck nicht näher bezeichneter wissenschaftlicher Untersuchungen) wegen Verstoßes gegen Art18 Abs2 B-VG.

Der Wortlaut des Gesetzes läßt völlig offen, von wem und zu welchem Zweck jene "wissenschaftlichen" - und das heißt hier wohl nur: fachgerecht vorbereiteten - Untersuchungen durchgeführt werden können, welche die vorgesehene Geschwindigkeitsbeschränkung rechtfertigen sollen. In den anderen Fällen umschreibt das Gesetz die Zwecke, zu welchen Verkehrsbeschränkungen erlassen werden dürfen, für jede Maßnahme besonders: ... (es folgen Beispiele aus §43 StVO). In auffälligem Gegensatz dazu läßt die in Prüfung gezogene Wortfolge jede Bezugnahme auf irgendwelche Angelegenheiten des Straßenverkehrs vermissen.

Aus dem systematischen Zusammenhang läßt sich dem Mangel jeglicher Bezugnahme auf irgendwelche Angelegenheiten des Straßenverkehrs nicht begegnen. §20 StVO beschäftigt sich ganz allgemein mit der Fahrgeschwindigkeit, die der Lenker eines Fahrzeuges nach Abs1 den Umständen anzupassen und in den in Abs2 vorgeschriebenen Grenzen zu halten hat, soweit nicht die in §43 Abs1 oder 4 zugelassenen Vorschriften abweichendes anordnen. Auch innerhalb des Abs3 ist nur noch von der Bedachtnahme "auf die Verkehrssicherheit" und vom "Zweck der Maßnahme" die Rede; da die Verkehrssicherheit aber offenkundig nur Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung während der Zeit besonderer Verkehrsdichte ist, bleibt für die in Prüfung stehende Wortfolge wieder nur der vage Ausdruck "Zweck der Maßnahme", der offenbar auf jeden beliebigen Zweck abstellt und eine Beschränkung auf bestimmte Ziele nach Art der übrigen Vorschriften des Gesetzes ganz bewußt vermeidet. In systematischer Hinsicht stellt die in Prüfung gezogene Wortfolge insgesamt einen Fremdkörper im Gefüge des normativen Umfeldes dar, in welchem sich §20 findet, sodaß es für deren Auslegung keinen Anhaltspunkt bieten kann.

Der Bericht des Verkehrsausschusses des Nationalrates nennt zwar Beispiele für wissenschaftliche Untersuchungen, die "insbesondere" in Betracht kommen sollen ("auf dem Gebiet des Straßenbaus, der Verkehrstechnik und der Verkehrspsychologie"), doch läßt sich aus diesen Beispielen keine wie immer geartete Begrenzung ableiten. Daß sie nicht abschließend gemeint sind, bedarf keiner weiteren Begründung; als allen drei Fällen gemeinsames Merkmal könnte höchstens der unmittelbare Bezug der Untersuchung zu Fragen in Betracht kommen, die für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von Bedeutung sind, doch verbietet sich eine Einschränkung auf Zwecke dieser Art schon deshalb, weil im Hinblick auf die in der Öffentlichkeit schon lange erörterten - umstrittenen - mittelbaren Einflüsse des Verkehrs auf die Umwelt ("Waldsterben") nicht angenommen werden kann, daß der Umweltschutz als Ziel einer solchen Maßnahme außer Betracht bleiben sollte. Es wäre weltfremd zu unterstellen, daß gerade jene Maßnahmen nicht im Blickfeld des Gesetzgebers gelegen sein sollten, die dann als erste unter Berufung auf die in Prüfung stehende Wortfolge in Angriff genommen worden sind.

Der Zweck der novellierten Bestimmung geht also über Untersuchungen zur Vermeidung bestimmter Gefahren für den Straßenverkehr hinaus. Es bliebe danach als Grenze die Selbstverständlichkeit, daß die Untersuchung irgend etwas mit dem Straßenverkehr zu tun haben muß, dieser Verkehr also nicht nur irgend einer (beliebigen) wissenschaftlichen Untersuchung im Weg stehen darf.

Die Meinung der Bundesregierung läuft darauf hinaus, aus dem Gesamtzweck des Gesetzes eine Begrenzung abzuleiten, die sich mit dem Inhalt des Kompetenztatbestandes Straßenverkehr deckt ("... in kompetenzkonformer Weise", "... Regelung des Straßenverkehrs"). In der Tat könnte die Notwendigkeit, Normen im Zweifel verfassungskonform auszulegen, einen solchen Rückgriff auf die zugrundeliegende Kompetenz an sich rechtfertigen. Doch hält der Gerichtshof eine dermaßen weitgehende Ermächtigung zu Eingriffen der in Rede stehenden Art bereits für zu unbestimmt. Die zunehmende Notwendigkeit, Interessen des Verkehrs gegen andere Interessen - insbesondere der Wirtschaft und der Umwelt - abzuwägen, würde nämlich allen Untersuchungen, deren Ergebnisse irgendwelche Auswirkungen auf die Regelung des Straßenverkehrs haben könnten (und eine Geschwindigkeitsbeschränkung nahelegen), Tür und Tor öffnen.

Entscheidend fällt dabei ins Gewicht, daß Vorschriften darüber, in welchem Rahmen und für welche Zwecke nun solche Untersuchungen tatsächlich durchgeführt oder gefördert werden sollen, auch sonst nirgends vorhanden sind, weil Akte dieser Art in das Vorfeld der Gesetzgebung und Vollziehung fallen und hoheitliche Eingriffe für sie typischerweise nicht in Betracht kommen. Sie entziehen sich deshalb der gesetzlichen Vorherbestimmung gewöhnlich ganz. Was und wann zur Gewinnung besserer Einsichten für rechtspolitische Vorhaben untersucht werden soll, ist keiner vom Gesetzgeber erlassenen Norm zu entnehmen. Das Fehlen solcher Normen macht sich aber dann bemerkbar, wenn ausnahmsweise hoheitliche Eingriffe vorgesehen sind. Das ist hier der Fall; es kann sogar zu sehr einschneidenden Maßnahmen mit beträchtlichen Auswirkungen und auch von längerer Dauer kommen.

In §20 Abs3 der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, idF der 6. Novelle, BGBl. 412/1976, wird die Wortfolge "Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen oder" als verfassungswidrig aufgehoben.In §20 Abs3 der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 6. Novelle, Bundesgesetzblatt 412 aus 1976,, wird die Wortfolge "Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen oder" als verfassungswidrig aufgehoben.

Die der Verwaltungsbehörde mit der 6. Novelle zur StVO eingeräumte Möglichkeit, Geschwindigkeitsbeschränkungen für alle denkbaren Untersuchungen zu erlassen, die für rechtspolitische Vorhaben im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr von Bedeutung sein können, schließt es aus, das behördliche Handeln auf seine Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Gesetzgebers zu überprüfen, und beschränkt die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - ganz wie bei Akten der Gesetzgebung - auf ein Urteil über die Sachlichkeit der Maßnahme. Der Verfassungsgerichtshof kommt daher zur Auffassung, daß der Gesetzgeber Vorhaben dieser Tragweite entweder selbst bestimmen oder doch im Gesetz in ihren wesentlichen Zügen derart umschreiben oder auf andere Weise eingrenzen muß, daß die Behörde nicht Art und Ausmaß des Versuches zulasten der Teilnehmer am Straßenverkehr frei bestimmen kann. Die Verantwortung darf nicht in solchem Maße der Verwaltung überlassen bleiben (im gleichen Sinn zB VfSlg. 5175/1965 und 9261/1981 zu Fragen der Haftpflicht-Versicherungsbedingungen).

Die in Prüfung gezogene Wortfolge in §20 Abs3 StVO ist daher schon wegen Verstoßes gegen Art18 B-VG aufzuheben.

Die Verordnung des BMöWV vom 30.8.1985 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Rheintalautobahn A 14, BGBl. 366/1985, war gesetzwidrig.Die Verordnung des BMöWV vom 30.8.1985 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Rheintalautobahn A 14, Bundesgesetzblatt 366 aus 1985,, war gesetzwidrig.

Die Verfassungswidrigkeit der tragenden Gesetzesbestimmung (§20 Abs3 StVO) hat die Gesetzwidrigkeit der für die Anlaßbeschwerdeverfahren maßgeblichen Verordnung zur Folge. Sie entbehrt der erforderlichen gesetzlichen Deckung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung, Straßenpolizei, Auslegung verfassungskonforme, Rechtspolitik, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G90.1987

Dokumentnummer

JFR_10128987_87G00090_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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