Entscheidungen zu § 18 Abs. 4 StVO 1960

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE Vwgh Beschluss 2007/5/25 2007/02/0144

I. Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 9. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 9. September 2005 zu näher angeführten Uhrzeiten an näher angeführten Orten mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug) als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges beim Nachfahren hinter einem Pkw mit Wohnanhänger (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m eingehalten zu haben, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 25.05.2007

TE Vwgh Erkenntnis 2006/8/11 2005/02/0234

Mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 4. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 18. Februar 2004 um 10.39 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzugfahrzeuges, das größere Längenabmessungen gehabt habe, auf einer Freilandstraße nach einem Fahrzeug mit größeren Längenabmessungen keinen Abstand von mindestens 50 m eingehalten, weil der Abstand nur 18 m betragen habe. Der Beschwerdefü... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 11.08.2006

RS Vwgh 2006/8/11 2005/02/0234

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §18 Abs4;VStG §31;VStG §32;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Nach Ansicht des VwGH gebieten es keine Rechtsschutzüberlegungen, dass im
Spruch: eines Straferkenntnisses bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z. 1 VStG) die "Art" oder die tatsächlichen "Längenabmessungen" der im § 18 Abs. 4 StVO 1960 - beispielhaft - angeführten ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 11.08.2006

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