TE Vwgh Beschluss 2007/5/25 2007/02/0144

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVO 1960 §18 Abs4;
StVO 1960 §52a Z4c;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §33a;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 18 heute
  2. StVO 1960 § 18 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 18 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/02/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des W B in B (Deutschland), vertreten durch Erich Bellgardt, Dr. Hans Rudolf Sangenstedt und Dinah Juliane Denner, Rechtsanwälte in D-53111 Bonn, Wachsbleiche 26, gegen

1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9. März 2006, Zl. VK-28888-2005, und 2. den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. Februar 2007, Zl. uvs-2006/20/2683-5, betreffend jeweils Übertretungen der StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9. März 2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. Februar 2007 wird abgelehnt.

Begründung

I.römisch eins.

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 9. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 9. September 2005 zu näher angeführten Uhrzeiten an näher angeführten Orten mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug) als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges beim Nachfahren hinter einem Pkw mit Wohnanhänger (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m eingehalten zu haben, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten habe; der Abstand habe nur ca. 1 m betragen (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer weiter vorgeworfen, als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t gekennzeichnet sei, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. gegen § 18 Abs. 4 StVO und zu 2. gegen § 52a Z. 4c StVO verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu 1. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 220,-- und zu 2. eine solche in der Höhe von EUR 110,-- verhängt wurden. Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 9. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 9. September 2005 zu näher angeführten Uhrzeiten an näher angeführten Orten mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug) als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges beim Nachfahren hinter einem Pkw mit Wohnanhänger (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m eingehalten zu haben, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten habe; der Abstand habe nur ca. 1 m betragen (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer weiter vorgeworfen, als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t gekennzeichnet sei, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. gegen Paragraph 18, Absatz 4, StVO und zu 2. gegen Paragraph 52 a, Ziffer 4 c, StVO verstoßen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zu 1. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 220,-- und zu 2. eine solche in der Höhe von EUR 110,-- verhängt wurden.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2007 wurde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Faktums 1 insoweit Folge gegeben, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von EUR 220,-- auf EUR 110,--

herabgesetzt wurde; die Berufung hinsichtlich des Faktums 2 wurde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde u.a. insoweit abgeändert, dass der letzte Satz des Schuldvorwurfes zu Faktum 1 "Der Abstand betrug nur wenige Meter" und bei Faktum 2 es anstelle der Wortfolge "Überholen verboten für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t" "Überholen verboten für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgeweicht" zu lauten habe. Weiters wurde zu Faktum 2 die übertretene Norm mit § 52 lit. a Z. 4c StVO angeführt. herabgesetzt wurde; die Berufung hinsichtlich des Faktums 2 wurde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde u.a. insoweit abgeändert, dass der letzte Satz des Schuldvorwurfes zu Faktum 1 "Der Abstand betrug nur wenige Meter" und bei Faktum 2 es anstelle der Wortfolge "Überholen verboten für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t" "Überholen verboten für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgeweicht" zu lauten habe. Weiters wurde zu Faktum 2 die übertretene Norm mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 c, StVO angeführt.

II.römisch zwei.

Der Beschwerdeführer bekämpft vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich (auch) das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9. März 2006. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich jedoch als unzulässig: Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Voraussetzung der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit das Vorliegen eines letztinstanzlichen Bescheides. Bei dem erwähnten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9. März 2006 handelt es sich aber nicht um einen solchen, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. Der Beschwerdeführer bekämpft vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich (auch) das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9. März 2006. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich jedoch als unzulässig: Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Voraussetzung der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit das Vorliegen eines letztinstanzlichen Bescheides. Bei dem erwähnten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9. März 2006 handelt es sich aber nicht um einen solchen, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

III.römisch drei.

Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. Februar 2007:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am 25. Mai 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020144.X00

Im RIS seit

29.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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