TE Vwgh Beschluss 2007/5/25 2007/02/0144

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVO 1960 §18 Abs4;
StVO 1960 §52a Z4c;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §33a;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/02/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des W B in B (Deutschland), vertreten durch Erich Bellgardt, Dr. Hans Rudolf Sangenstedt und Dinah Juliane Denner, Rechtsanwälte in D-53111 Bonn, Wachsbleiche 26, gegen

1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9. März 2006, Zl. VK-28888-2005, und 2. den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. Februar 2007, Zl. uvs-2006/20/2683-5, betreffend jeweils Übertretungen der StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9. März 2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. Februar 2007 wird abgelehnt.

Begründung

I.

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 9. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 9. September 2005 zu näher angeführten Uhrzeiten an näher angeführten Orten mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug) als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges beim Nachfahren hinter einem Pkw mit Wohnanhänger (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m eingehalten zu haben, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten habe; der Abstand habe nur ca. 1 m betragen (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer weiter vorgeworfen, als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t gekennzeichnet sei, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. gegen § 18 Abs. 4 StVO und zu 2. gegen § 52a Z. 4c StVO verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu 1. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 220,-- und zu 2. eine solche in der Höhe von EUR 110,-- verhängt wurden.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2007 wurde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Faktums 1 insoweit Folge gegeben, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von EUR 220,-- auf EUR 110,--

herabgesetzt wurde; die Berufung hinsichtlich des Faktums 2 wurde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde u.a. insoweit abgeändert, dass der letzte Satz des Schuldvorwurfes zu Faktum 1 "Der Abstand betrug nur wenige Meter" und bei Faktum 2 es anstelle der Wortfolge "Überholen verboten für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t" "Überholen verboten für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgeweicht" zu lauten habe. Weiters wurde zu Faktum 2 die übertretene Norm mit § 52 lit. a Z. 4c StVO angeführt.

II.

Der Beschwerdeführer bekämpft vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich (auch) das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9. März 2006. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich jedoch als unzulässig: Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Voraussetzung der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit das Vorliegen eines letztinstanzlichen Bescheides. Bei dem erwähnten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9. März 2006 handelt es sich aber nicht um einen solchen, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

III.

Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. Februar 2007:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am 25. Mai 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020144.X00

Im RIS seit

29.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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