RS Vwgh 2006/8/11 2005/02/0234

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Veröffentlicht am 11.08.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §18 Abs4;
VStG §31;
VStG §32;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Nach Ansicht des VwGH gebieten es keine Rechtsschutzüberlegungen, dass im Spruch eines Straferkenntnisses bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z. 1 VStG) die "Art" oder die tatsächlichen "Längenabmessungen" der im § 18 Abs. 4 StVO 1960 - beispielhaft - angeführten Fahrzeuge (gemeint: sowohl jenes, nach welchem der Abstand nicht eingehalten wurde, als auch jenes, mit welchem der Lenker dies tat) anzuführen sind, ist doch nicht erkennbar, dass der Besch bei Unterbleiben einer solchen "Konkretisierung" in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (Hinweis E 12. 8. 1994, 94/02/0203). Stellen aber diese Angaben im Spruch keine wesentlichen Tatbestandselemente einer Übertretung nach § 18 Abs. 4 StVO 1960 dar, so ist es auch nicht erforderlich, dass sie Gegenstand einer (rechtzeitigen) Verfolgungshandlung iSd §§ 31, 32 VStG zu sein haben.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020234.X01

Im RIS seit

25.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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