Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten ... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art144 Abs2 AlVG §12 Abs1 Z2GSVG VfGG §7 Abs2 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Schriftsatz vom 2. Jänner 2008 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gem. Art140 B-VG auf Aufhebung der "§§71 GSVG und 103 ASVG". Begründend führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, er habe gegen die Aufrechnung nach §71 GSVG geklagt und "sowohl in erster Instanz (LG Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ 43 Cgs 245/06a) als auch in zweiter Instanz (OLG Graz zu GZ 8 Rs 44/07p) nicht R... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: ASVG §103 GSVG §71 ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit ASVG § 103 heute ASVG § 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015 ASVG § 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 ... mehr lesen...