Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend den Ausschluss der Arbeitslosigkeit durch eine aufrechte Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVGSpruch
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer Arbeitslosigkeit iSd §12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in jeder Hinsicht richtig beurteilt hat, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften (in concreto: §12 Abs1 Z2 AlVG) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfügt der Gesetzgeber im Sozialversicherungsrecht über einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum bei der unterschiedlichen Behandlung von Selbständigen und Unselbständigen (s VfSlg 10.030/1984) bzw von verschiedenen Berufs- und Beschäftigtengruppen (s VfSlg 9551/1982; vgl auch VfSlg 20.565/2022 mwN). Wie der Verfassungsgerichtshof zudem bereits mehrfach ausgesprochen hat (etwa VfSlg 18.786/2009 mwN), wird das Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen und das Arbeitslosenversicherungsrecht im Besonderen (VfSlg 7313/1974) nicht vom Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung beherrscht, sodass in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfügt der Gesetzgeber im Sozialversicherungsrecht über einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum bei der unterschiedlichen Behandlung von Selbständigen und Unselbständigen (s VfSlg 10.030 aus 1984,) bzw von verschiedenen Berufs- und Beschäftigtengruppen (s VfSlg 9551 aus 1982,; vergleiche auch VfSlg 20.565 aus 2022, mwN). Wie der Verfassungsgerichtshof zudem bereits mehrfach ausgesprochen hat (etwa VfSlg 18.786 aus 2009, mwN), wird das Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen und das Arbeitslosenversicherungsrecht im Besonderen (VfSlg 7313 aus 1974,) nicht vom Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung beherrscht, sodass in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt.
Vor diesem Hintergrund bestehen aus Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn eine aufrechte Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Arbeitslosigkeit nach §12 Abs1 Z2 AlVG jedenfalls ausschließt (s dazu VwGH 25.6.2013, 2013/08/0035, mwN).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Arbeitslosenversicherung, Sozialversicherung, Pflichtversicherung, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1707.2024Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025