Entscheidungsgründe: Die Klägerin übte das Gewerbe eines Marktfahrers und das Handelsgewerbe eines Einzelhändlers aus. Sie war im Besitz entsprechender Gewerbeberechtigungen des Magistrates Klagenfurt. Im Frühjahr 1989 erschien die Klägerin im Gewerbeamt des Magistrates Klagenfurt, um die Gewerbescheine löschen zu lassen. Die dort tätige Beamtin forderte die Klägerin auf, Stempelmarken von zweimal 120 S beizubringen, die die Klägerin nicht bei sich hatte. Die Klägerin entfernte ... mehr lesen...
Norm: GSVG §130 Abs2GSVG §132 Abs1
Rechtssatz: Grundsätzlich kann auch die Zurücklegung eines Gewerbes mündlich angezeigt werden. Voraussetzung dafür, daß die Gewerbeberechtigung endigt, ist, daß die Zurücklegung eindeutig erklärt wird (§ 13 Abs 1 AVG). Entscheidungstexte 10 ObS 273/92 Entscheidungstext OGH 24.11.1992 10 ObS 273/92 Veröff: SSV-NF 6/137 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Erstgericht wies im dritten Rechtsgang abermals das auf Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem Tag der Antragstellung gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß der am 26.August 1953 geborene Kläger zwar ab etwa Jahresende 1989 bis etwa Jahresende 1990 vorübergehend nicht arbeitsfähig gewesen sei, daß jedoch eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 124 Abs 1 BSVG nicht vorliege. Nach dem zusammenfa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 1.6.1989 lehnte die beklagte Partei den Antrag des am 3.8.1941 geborenen Klägers vom 20.4.1989 auf Erwerbsunfähigkeitspension nach § 123 BSVG mit der
Begründung: ab, daß der Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit noch nicht eingetreten sei. Die dagegen rechtzeitig erhobene, auf die abgelehnte Leistung vom 1.5.1989 an im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klage stützt sich darauf, daß der Kläger wegen seines außerordentlich schlechten Ge... mehr lesen...
Norm: BSVG §123 Abs1BSVG §124 Abs1GSVG §132 Abs1GSVG §133 Abs1
Rechtssatz: Bei der "dauernden Erwerbsfähigkeit" im Sinne der §§ 123 Abs 1 und 124 Abs 1 BSVG bzw der §§ 132 Abs 1 und 133 Abs 1 GSVG muß es sich zwar nicht um einen nicht mehr (wesentlich) besserungsfähigen, also lebenslangen Zustand handeln, wohl aber um einen längere Zeit anhaltenden (dauernden) Zustand, dessen Ende in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Ist die die Erwerbsunf... mehr lesen...